BGer 8C_658/2015 | |||
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BGer 8C_658/2015 vom 07.12.2015 | |
{T 0/2}
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8C_658/2015
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Urteil vom 7. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Mobiliar
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Versicherungsgesellschaft AG,
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Bundesgasse 35, 3011 Bern, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1960 geborene A.________ war seit 18. Februar 2011 teilzeitlich als Raumpflegerin tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. September 2012 stürzte sie beim Fensterputzen in einem Schulhaus von der Leiter. Dabei zog sie sich eine nicht dislozierte Kontusionsfraktur der Massa lateralis des Sakrums und eine Schädelkontusion mit Rissquetschwunde am Hinterkopf zu (Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 19. Oktober 2012). Die Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Gestützt auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Abklärungsstelle C.________ vom 6. Mai 2014 stellte sie die Leistungen mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 per 30. Juni 2014 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015).
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Juni 2015).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - und subsidiär Verfassungsbeschwerde - führen mit dem Antrag, die Mobiliar sei zu verpflichten, die seit 30. Juni 2014 eingestellten Unfalltaggelder wieder auszurichten; eventuell sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), ohne dass eine der in Art. 83 BGG aufgezählten Ausnahmen vorliegt. Die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind erfüllt, weshalb die Eingabe als solche - und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
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2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind.
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Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Die Vorinstanz - auf deren Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Das kantonale Gericht hat die Aktenlage pflichtgemäss gewürdigt. Mit einlässlicher und überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), hat es zutreffend erkannt, dass im Zeitpunkt der am 28. Oktober 2014 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 6. Januar 2015 bestätigten Terminierung sämtlicher Versicherungsleistungen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen mehr feststellbar waren, welche einen über den 30. Juni 2014 hinausgehenden weiteren Leistungsanspruch nach UVG vermittelten.
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4.2. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern. Ihre Behauptung, beim Gutachten der Abklärungsstelle C.________ handle es sich um ein blosses Parteigutachten, ist unzutreffend.
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Die Beweiserhebungen des Unfallversicherers im nicht streitigen Verwaltungsverfahren sind nicht als Parteihandlungen zu qualifizieren (vgl. BGE 137 V 2010 E. 1.3.2 S. 226; BGE 136 V 376 E. 4.2.2 S. 380). Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Eine abweichende Auffassung behandelnder Ärzte bildet für sich allein keinen Grund, von den Ergebnissen des in Wahrung der Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG extern in Auftrag gegebenen Administrativgutachtens abzuweichen. Es bedarf objektiv fassbarer Gesichtspunkte, welche geeignet sind, Zweifel an den Ergebnissen dieser Begutachtung zu erwecken. Wie im angefochtenen Gerichtsentscheid in willkürfreier Beweiswürdigung festgestellt wird, ergeben sich aus der Stellungnahme des Hausarztes Dr. med. B.________ vom 26. September 2014 keine solchen Indizien.
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Soweit die Versicherte geltend macht, das kantonale Gericht habe die Begründungspflicht verletzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 503). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründungspflicht soll den Anspruch auf eine sachbezogene Begründung gewährleisten. Sie ist erfüllt, wenn die betroffene Person die entsprechenden Erwägungen sachgerecht anfechten kann (BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; Urteil 8C_326/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.4). Dies ist hier der Fall. Angesichts der konkreten Umstände hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) auf weitere Beweismassnahmen, insbesondere die von der Versicherten beantragte Begutachtung durch einen Rheumatologen, verzichtet, weil davon in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Dies verstösst entgegen der Versicherten weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Einwand der Beschwerdeführerin, durch die vorinstanzliche Nichteinholung einer rheumatologischen Expertise sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden, ist nicht stichhaltig.
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5. Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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