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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1005/2015  Materielle Begründung
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BGer 2C_1005/2015 vom 08.12.2015
 
{T 0/2}
 
2C_1005/2015
 
 
Urteil vom 8. Dezember 2015
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Bundesrichter Seiler,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Gerichtsschreiber Errass.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A. und B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2013,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter,
 
vom 22. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 20. Mai 2014 hat die Steuerverwaltung des Kantons Bern die von A. und B.C.________ deklarierten Abzüge für selbstgetragene Krankheitskosten nicht im vollem Umfang berücksichtigt. Die Einsprache dagegen, wie auch die nachfolgenden Rechtsmittel blieben erfolglos.
1
 
Erwägung 2
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird.
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2.1. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; SR BE 661.11) erheben der Kanton Bern und seine Gemeinden u.a. eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen. Dabei können nach Art. 38a lit. b StG von den Einkünften die Krankheits- und Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit die steuerpflichtige Person die Kosten selber trägt und diese fünf Prozent der um die Aufwendungen (Art. 31 bis 38) verminderten Einkünfte übersteigen. Art. 38a lit. b StG stimmt inhaltlich und dem Wortlaut nach mit der bundesrechtlichen Vorgabe von Art. 9 Abs. 1 lit. h StHG (SR 642.14) und auch mit Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG (SR 642.11) überein.
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2.2. Strittig ist hier, was unter Krankheits- und Unfallkosten zu verstehen ist. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass der Wortlaut des Begriffspaars "Krankheits- und Unfallkosten" klar sei, weshalb die Vorinstanz nicht vom klaren Wortlaut abweichen dürfe. Dies trifft nicht zu: Der Wortlaut ist keineswegs klar (vgl. zur identischen Norm im DBG ausführlich RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 33 Rz. 139 ff.). Es stellt sich nämlich die Frage, was unter das Begriffspaar (was ist eine Krankheit?, was ist ein Unfall?) fällt, und nicht darum, dass der Abzug keine Einschränkungen vorsieht. Das Begriffspaar ist zudem - wie das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt hat - aus steuersystematischen Überlegungen restriktiv auszulegen, da es um eine Ausnahme vom Grundsatz geht, dass Lebenshaltungskosten nicht vom rohen Einkommen abgesetzt werden dürfen (vgl. etwa Urteil 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 2.1).
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Abziehbar sind - wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat - nur Aufwendungen zur Erhaltung und Wiederherstellung der körperlichen oder psychischen Gesundheit; es muss sich dabei um notwendige Kosten handeln, was voraussetzt, dass die Behandlung wie auch die Medikamente ärztlich verordnet sind (vgl. Urteil 2C_103/2009 vom 10. Juli 2009 E. 3.1; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 33 Rz. 148; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 348). Die Beschwerdeführer haben keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den Abzug verweigert. Für alles weitere kann diesbezüglich auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Ob der Kanton Aargau - wie die Beschwerdeführer geltend machen - deren Kosten einst vollständig zum Abzug zuliess, kann vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, denn das vorinstanzliche Urteil ist rechtens ergangen.
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Erwägung 3
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern solidarisch aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Dezember 2015
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Errass
 
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