BGer 4A_596/2015 | |||
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BGer 4A_596/2015 vom 09.12.2015 | |
{T 0/2}
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4A_596/2015
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Urteil vom 9. Dezember 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Deretic M. Miodrag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Arash Najafi,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
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Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal
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Arbitral du Sport (TAS) vom 15. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 15. September 2015 mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass die Beschwerdeschrift entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 BGG nicht in einer Amtssprache abgefasst war;
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dass der Beschwerdeführer deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 13. November 2015 aufgefordert wurde, diesen Mangel bis am 30. November 2015 zu beheben, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am letzten Tag der angesetzten Frist, am 30. November 2015, per elektronischer Post (E-Mail) eine ins Deutsche übersetzte Beschwerdeschrift einreichte;
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dass Rechtsschriften an das Bundesgericht die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG);
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dass Beschwerden an das Bundesgericht nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen erhoben werden können, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht oder an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch elektronische Eingabe mit elektronisch anerkannter Signatur (Art. 42 Abs. 4 und Art. 48 Abs. 2 BGG);
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dass andere elektronische Eingaben ungültig sind, da sie - worüber der Ansprecher sich bewusst sein muss - keine Original-Unterschrift enthalten können, und dass sie daher auch nicht fristwahrend wirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.1 mit Hinweis auf die Mitteilungen des Bundesgerichts in ZBJV 143/2007 S. 67 f.; BGE 121 II 252 E. 4a S. 255);
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dass eine Behebung eines Mangels bestehend in der Einreichung einer elektronischen Eingabe, die nicht mit elektronisch anerkannter Signatur versehen ist, nach Fristablauf nicht möglich ist (vgl. die vorstehend zit. Urteile);
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dass der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass er das Original seiner auf Deutsch abgefassten Beschwerdeschrift mit Originalunterschrift seines Vertreters nach Ablauf der gesetzten Frist postalisch nachreichte;
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dass daher auf die Beschwerde mangels Einhaltung der zur Mängelbehebung angesetzten Frist nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Dezember 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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