BGer 1C_401/2015 | |||
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BGer 1C_401/2015 vom 10.12.2015 | |
{T 0/2}
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1C_401/2015
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Urteil vom 10. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Michael Burkard,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Asyl,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Juli 2015 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung V.
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Sachverhalt: | |
A. Der türkische Staatsangehörige A.________ verliess nach seinen Angaben sein Heimatland am 19. Juni 2009 und reiste am 24. Juni 2009 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
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Mit Verfügung vom 13. August 2014 stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration) fest, A.________ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; dies unter Vorbehalt einer rechtskräftigen Auslieferungsbewilligung durch die Schweiz an die Türkei.
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Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (Abteilung V) am 13. Juli 2015 im Flüchtlings- und Asylpunkt ab.
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B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Am 1. April 2011 trat das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens (Koordinationsgesetz; AS 2011 925 ff.) in Kraft. Dieses stellt einen Mantelerlass dar. Damit wurden ausschliesslich das Bundesgerichtsgesetz, das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) und das Rechtshilfegesetz (IRSG SR 351.1) geändert. Das Koordinationsgesetz bezweckt die Behebung der Probleme, die bei parallelen Auslieferungs- und Asylverfahren auftraten. Diese Verfahren werden nunmehr auf der Stufe des Bundesgerichts zusammengeführt. Das gewährleistet eine widerspruchsfreie Rechtsprechung unter Beachtung des Gebots des Non-Refoulement (näher dazu BGE 138 II 513 E. 1.2.1 S. 515 f. mit Hinweisen).
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Die Türkei ersuchte um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen mehrfacher vorsätzlicher Tötung und mehrfachen Versuchs dazu. Am 25. März 2015 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung unter der Voraussetzung eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids. Die vom Beschwerdeführer hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 10. November 2015 ab; ebenso die Einrede des politischen Delikts. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Darüber befindet das Bundesgericht mit separatem Urteil vom heutigen Tag (1C_611/2015). Die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens ist damit sichergestellt.
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Die Akten des Auslieferungsverfahrens liegen dem Bundesgericht vor. Art. 108a AsylG, der ihren Beizug vorschreibt, ist damit Genüge getan.
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2. Gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist nach Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.
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Gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen. Gegen den Beschwerdeführer liegt ein türkisches Auslieferungsersuchen vor. Die Beschwerde ist daher zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellt einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid dar.
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das gegen ihn in der Türkei geführte Strafverfahren sei lediglich vorgeschoben. In Wirklichkeit werde er wegen seiner kurdisch-patriotischen Gesinnung verfolgt. Für die ihm vorgeworfene Tat verfüge er über ein Alibi. Wenn die Vorinstanz dem nicht folge, würdige sie die Beweise willkürlich.
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3.2. Gemäss Art. 97 BGG kann der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung und damit Beweiswürdigung rügen. Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Art. 9 BV). Insoweit gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
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3.3. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Dafür hätte er sich mit dem gesamten Beweisergebnis auseinandersetzen müssen, was er unterlässt. Bei der in Frage stehenden Schiesserei waren zahlreiche Personen anwesend. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es mehrere direkte Tatzeugen gibt. Da es um ein schweres Verbrechen geht, ist zudem anzunehmen, dass Sachbeweise, insbesondere Tatspuren, erhoben worden sind. Sollte aufgrund von Zeugenaussagen und Sachbeweisen die (Mit) -Täterschaft des Beschwerdeführers ohne Zweifel feststehen, nützte es ihm von Vornherein wenig, wenn er geltend macht, er habe aus örtlichen und zeitlichen Gründen nicht an der Tat beteiligt sein können. Der geltend gemachte Alibibeweis darf mit anderen Worten nicht, wie der Beschwerdeführer das tut, isoliert betrachtet werden.
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Selbst wenn es sich anders verhielte, würde das dem Beschwerdeführer nicht helfen. Einlässlicher als das Bundesverwaltungsgericht hat sich das Bundesstrafgericht mit dem Einwand des Alibibeweises befasst. Das Bundesstrafgericht kommt (E. 5.3 S. 8 f.) zum Schluss, insbesondere die Aussage des angeblichen Hauptentlastungszeugen sei nicht zum Nachweis geeignet, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein konnte. Die eingehenden Erwägungen des Bundesstrafgerichts, auf welche verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden.
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Angesichts dessen ist es jedenfalls im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich, wenn das Bundesverwaltungsgericht den Einwand des Alibibeweises ebenso als unbehelflich beurteilt hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich im Wesentlichen auf appellatorische Kritik.
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Die Willkürrüge geht demnach fehl.
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3.4. Dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sonst wie Bundesrecht verletze, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend und ist nicht ersichtlich.
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4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtlos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - insbesondere in Anbetracht der offenbar schwierigen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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