BGer 2C_1105/2015 | |||
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BGer 2C_1105/2015 vom 10.12.2015 | |
{T 0/2}
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2C_1105/2015
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Urteil vom 10. Dezember 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Integration
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des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 24. November 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ heiratete am 25. April 2013 den serbischen Staatsangehörigen B.________. Sie ersuchte vergeblich um Familiennachzug für ihren Ehemann. Am 13. März 2015 wies das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau eine diesbezügliche Einsprache von A.________ und B.________ ab. Der Empfang des Einspracheentscheids wurde am 16. März 2015 von A.________ bestätigt. Am 16. April 2015 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil vom 24. November 2015 darauf nicht ein, weil sie nicht rechtzeitig innert 30 Tagen gemäss § 9 Abs. 1 des Aargauer Einführungsgesetzes vom 25. November 2008 zum Ausländerrecht (EGAR) erhoben worden sei. Am 3. Dezember 2015 haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht eine "Einsprache" gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereicht. Aufforderungsgemäss und fristgerecht haben sie am 9. Dezember 2015 eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils nachgereicht. Die Einsprache wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids hat sich die Beschwerdebegründung auf die Nichteintretensfrage zu beziehen und beschränken.
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2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid. Soweit die Beschwerdeführer sich zur Bewilligungsfrage äussern, sind sie nicht zu hören.
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Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen (Art. 142 ff. ZPO durch Verweis in § 2 EGAR und § 28 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes vom 4. Dezember 2007 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG]) erkannt, dass die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2015 verspätet erhoben wurde (angefochtenes Urteil E. 2.2 in Verb. mit E. 2.1). Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht, erklären aber, sich bei der Fristberechnung geirrt zu haben (ein Monat ab 17. März 2015 statt bloss 30 Tage). Damit lässt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht aufzeigen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65, 66 Abs. 1 erster Satz und Art. 66 Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Dezember 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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