BGer 9C_599/2015 | |||
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BGer 9C_599/2015 vom 10.12.2015 | |
{T 0/2}
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9C_599/2015
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Urteil vom 10. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
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Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach medizinischen und erwerblich-eingliederungsbezogenen Abklärungen den Rentenanspruch des A.________ (geb. 1962) ab, weil er sowohl in seinem angestammten Beruf (Konstrukteur) als auch in einer Verweisungstätigkeit vollständig arbeitsfähig sei und somit ein Invaliditätsgrad von null Prozent vorliege.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. Juni 2015 ab.
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C. A.________ zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weiter und beantragt die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und die Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. April 2009; eventualiter sei die Sache "zu weiteren Abklärungen (Obergutachten, berufliche Abklärung) zurückzuweisen".
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Erwägungen: | |
1. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Invalidenrente erforderlichen Rechtsgrundlagen (Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 IVG) und die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Angaben im Rahmen der Invaliditätsbemessung (vgl. auch BGE 140 V 193) richtig dargelegt. Es wird auf die Erwägung 1 des angefochtenen Entscheides verwiesen.
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2. Umstritten ist im Wesentlichen einzig die Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) als Grundlage des Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Administrativexpertise der med. pract. B.________ und Dr. med. C.________, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2009 sowie deren Verlaufsgutachten vom 17. Juli 2012 in sorgfältiger und umfassender Würdigung der medizinisch-psychiatrischen Aktenlage auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer adaptierten Berufstätigkeit geschlossen. Soweit Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.), sind die Sachverhaltsfeststellungen für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde nirgends aufzeigt, dass und inwiefern diese offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG) wären. Jedenfalls kann eine solche qualifizierte Unrichtigkeit nicht allein aus den geltend gemachten Differenzen in den aktenkundigen psychiatrischen Folgenabschätzungen abgeleitet werden, dies mit Blick auf die ihnen immanente Variabilität und Ermessensgebundenheit (BGE 140 V 195 E. 3.1 in fine S. 195). Dass die (im Zuge des länger dauernden Abklärungsverfahrens zu Recht ergänzte) Administrativbegutachtung sodann "den beweisrechtlichen Anforderungen" nicht genüge, bleibt reine Behauptung und ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Wie schon im Zwischenentscheid vom 6. November 2015 (act. 11) betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege zuhanden der Rechtsvertreterin angedeutet, erschöpfen sich ihre Vorbringen, von nahem besehen, in appellatorischer Kritik, welche mit Blick auf die Kognition gemäss Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt. Von einem Verstoss gegen das rechtliche Gehör, wie im Zusammenhang mit der Frage der erwerblichen Verwertbarkeit des gutachterlich attestierten Leistungsvermögens gerügt, kann nicht die Rede sein, hat das Versicherungsgericht diese ja in Erwägung 3 seines Entscheides ausdrücklich geprüft. Dass eine Person mit im Wesentlichen erhaltener Arbeitsfähigkeit, die wegen einer Persönlichkeitsstörung erhöhte Anforderungen an Teamfähigkeit und qualifizierten Kundenkontakt nicht erfüllt, dennoch auf dem ersten Arbeitsmarkt rentenausschliessend erwerbstätig sein kann, bedarf keiner weiterer Ausführungen.
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3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt.
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4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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