BGer 5A_983/2015 | |||
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BGer 5A_983/2015 vom 15.12.2015 | |
{T 0/2}
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5A_983/2015
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Urteil vom 15. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Fornito,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Beschwerden SchKG).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid BES.2015.100-EZS1 vom 7. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (für Forderung und Pfandrecht im Umfang von 2,8 Millionen Franken nebst Zins) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung auf Grund des an die Beschwerdegegnerin (zwecks Sicherung eines Kredits) indossierten Schulbriefes (zu Lasten eines in der Schweiz gelegenen Grundstücks) seien gemäss dem anwendbaren schweizerischen Recht (Art. 99 Abs. 1 IPRG) erfüllt, der Schuldbrief enthalte ein abstraktes Schuldbekenntnis, die Schuldbriefforderung trete neben die Grundforderung und könne im Umfang der gesicherten Grundforderung (in casu 2,8 Millionen Franken) geltend gemacht werden (BGE 136 III 288), sodann sei die Kündigung des Kredits und der Schuldbriefforderung gültig erfolgt,
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dass das Kantonsgericht weiter erwog, soweit die Beschwerdeführer die angebliche Befangenheit des Vorrichters rügten, erwiesen sich die Vorbringen als verspätet bzw. mangels Anscheins einer Voreingenommenheit als offensichtlich unbegründet, ferner sei die Zuständigkeit des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort zwingend, auf die neuen Einwendungen (u.a. der Verjährung) sei wegen des Novenverbots nicht einzugehen, im Übrigen unterlägen nach dem anwendbaren schweizerischen Recht Forderungen, für welche ein Grundpfandrecht eingetragen seien, nicht der Verjährung (Art. 807 ZGB), die unentgeltliche Rechtspflege könne den Beschwerdeführern wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden,
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dass über die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit sie zwei andere Entscheide des Kantonsgerichts betreffen (BE.2015.60-EZO3 und BE.2015.33-EZO3), in separaten Verfahren zu entscheiden ist,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen und Rügen erheben, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 7. Dezember 2015 hinausgehen,
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dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als die Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid anfechten (Art. 75 Abs. 1 BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
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dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und vor Bundesgericht die bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
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dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigen, inwiefern dessen Entscheid vom 7. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass die Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessieren (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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4. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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