BGer 8C_614/2015 | |||
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BGer 8C_614/2015 vom 15.12.2015 | |
8C_614/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 15. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Bundesrichter Ursprung, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1954, hatte bei seiner Tätigkeit als Gartenarbeiter und Maschinist im Landschaftsbau am 3. April 2001 einen Unfall erlitten. Er war mit dem Aushub für eine Drainage in leicht abfallendem Gelände beschäftigt, als der von ihm geführte Kleinbagger seitlich umkippte und ihm das rechte Bein einklemmte. Er bezog deswegen vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine ganze und im Januar 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urteil I 634/05 vom 17. Januar 2006). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Zürich auf zwei Neuanmeldungen nicht eingetreten war (Verfügungen vom 13. Oktober 2008 und vom 25. November 2011), liess A.________ am 29. November 2011 durch Dr. med. B.________, Facharzt Psychiatrie/Psychotherapie FMH, eine gesundheitliche Verschlechterung geltend machen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 lehnte die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. August 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und zur Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Vorinstanz beziehungsweise an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Neuanmeldung und den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Letztinstanzlich unbestritten ist, dass aus somatischer Sicht keine Verschlechterung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein psychisches Leiden.
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4. Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts ist gestützt auf die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wo der Versicherte am 12. Juni 2012 untersucht worden war, sowie des behandelnden Arztes Dr. med. B.________ davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter einer Anpassungs- beziehungsweise depressiven Störung mittleren Grades leide, der aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung beizumessen sei. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers ist an der Diagnose einer Anpassungsstörung nicht festzuhalten. Er macht jedoch geltend, dass eine Invalidisierung durch die depressive Störung ohne weitere Abklärungen nicht auszuschliessen sei, zumal diese Störung schon seit drei Jahre anhalte. Den Erwägungen des kantonalen Gerichts zu deren Behandelbarkeit sei nicht zu folgen, denn selbst nach Einschätzung des RAD seien die psychotherapeutischen Möglichkeiten wegen der sehr einfachen Persönlichkeitsstruktur und verminderten persönlichen Ressourcen (Introspektion, Verbalisierung, Affektintegration) beschränkt.
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5. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 139 V 547 E. 5 S. 554 ff.; 131 V 49 E. 1.2 S. 50; 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353). Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3 S. 296; 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach psychische Störungen grundsätzlich nur als invalidisierend gelten, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299).
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Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer angeführten Bedenken des RAD nicht unberücksichtigt gelassen. Für das kantonale Gericht ausschlaggebend war indessen zunächst, dass es sich bei den geklagten Beschwerden um eine höchstens mittelschwere Störung aus dem depressiven Formenkreis handelt. Des Weiteren sei auch nach Erstattung des RAD-Berichtes im Juni 2012, in welchem der RAD auf die vom Beschwerdeführer angerufenen, jedoch ausdrücklich prognostischen Limitierungen hingewiesen hatte, weder die psychiatrische Betreuung (Sitzungen im Abstand von ein bis vier Wochen) intensiviert worden, insbesondere auch nie eine stationäre oder teilstationäre Behandlung erfolgt, noch sei die nur niedrig dosierte Pharmakotherapie erhöht worden. Mit der Vorinstanz kann das psychische Leiden unter diesen Umständen und auch mit Blick auf die dargelegte und jüngst bestätigte Rechtsprechung nicht als hinreichend erheblich und längerfristig invalidisierend qualifiziert werden. Die beantragten weiteren Abklärungen sind nicht angezeigt. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes ist damit nicht ausgewiesen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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