BGer 9C_849/2015 | |||
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BGer 9C_849/2015 vom 15.12.2015 | |
{T 0/2}
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9C_849/2015
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Urteil vom 15. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. September 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2015,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde des A.________ im angefochtenen Entscheid in dem Sinne gutgeheissen wurde, als die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2014 aufgehoben und die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen hat, damit diese nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Leistungsansprüche des Versicherten neu befinde,
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dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 99 E. 1.3 S. 101; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; Urteil 9C_703/2015 vom 12. November 2015 E. 2),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung des Verfahrens (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
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dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.; Urteil 9C_1050/2012 vom 31. Januar 2013 E. 1.2 mit Hinweisen),
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dass es sich hier entgegen den Vorbringen der beschwerdeführenden IV-Stelle nicht so verhält, hat sie nach erfolgter ergänzender Abklärung doch über die Leistungspflicht des Versicherten neu zu befinden, ohne dass der vorinstanzliche Entscheid präjudizierende Wirkung entfaltet,
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dass das kantonale Gericht die Angelegenheit insbesondere nicht nur, wie in der Beschwerde geltend gemacht, zur retrospektiven Abklärung der Arbeits (unf) fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit zurückgewiesen hat, im Übrigen aber in Bezug auf den Zeitraum Ende 2013/Anfang 2014 abschliessend auf die gutachtlichen Ausführungen der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Januar 2014 abstellt,
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dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Anschluss an die Würdigung der erwähnten Expertise vielmehr die in zeitlicher Hinsicht unspezifische Schussfolgerung enthalten, es sei nach dem Gesagten nicht auszuschliessen, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten sei, der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich eine Rente, begründe (Entscheid, E. 3.2.6),
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dass ferner auch bezüglich der insbesondere ab Januar 2013 auf die somatischen Beschwerden zurückzuführenden Einschränkungen Abklärungsbedarf geortet wurde (Entscheid, E. 3.3.1),
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dass das kantonale Gericht schliesslich in E. 3.3.3 seines Entscheids zusammenfassend ausdrücklich festgehalten hat, die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen zur Arbeits (unf) fähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab März 2012 unter Berücksichtigung der psychischen und der somatischen Beschwerden neu entscheide,
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dass der angefochtene Rückweisungsentscheid folglich keine für die Beschwerdeführerin materiell verbindlichen Vorgaben enthält und sie daher keinen irreparablen Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleidet,
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dass die Beschwerdeführerin sich nicht zur Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG äussert, weshalb diese mangels rechtsgenüglicher Substanziierung von vornherein auszuschliessen ist (Urteile 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.3 und 9C_171/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3, in: SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55),
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dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Erledigung im Verfahren nach Art. 108 BGG die Erhebung reduzierter Gerichtskosten nach sich zieht (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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