BGer 1B_432/2015 | |||
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BGer 1B_432/2015 vom 16.12.2015 | |
{T 0/2}
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1B_432/2015
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gerichtspräsidentin Bochsler,
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Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Amthaus, Hodlerstrasse 7, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung, | |
dass A.________ im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede mit Eingabe vom 28. September 2015 die zuständige Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Bern-Mittelland ablehnte;
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dass diese die Eingabe zusammen mit ihrer Stellungnahme am 2. Oktober 2015 der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern zukommen liess;
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dass die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 2. November 2015 abgewiesen hat;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 10. Dezember (Postaufgabe: 11. Dezember) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er den obergerichtlichen Beschluss bzw. das zugrunde liegende Verfahren in appellatorischer Weise ganz allgemein beanstandet, indem er im Wesentlichen "fehlende Gleichbehandlung und Objektivität" geltend macht;
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dass er sich aber dabei nicht rechtsgenüglich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass indes bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland sowie B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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