BGer 6B_500/2015 | |||
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BGer 6B_500/2015 vom 16.12.2015 | |
{T 0/2}
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6B_500/2015
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 17. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft X.________ zusammengefasst vor, am 7. Februar 2012, gegen 12.00 Uhr, mit seinem Personenwagen durch ein Überholmanöver eine gefährliche Verkehrssituation geschaffen zu haben. Er habe vier Personenwagen und einen Lastwagen überholen wollen, die in der Geschwindigkeit angepassten Abständen in einer Kolonne hintereinander fuhren. X.________ habe zum Überholmanöver angesetzt, obwohl die Strecke, die er maximal habe überblicken können, nicht ausgereicht habe, um die Fahrzeugkolonne korrekt zu überholen. Als auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug nahte, habe er sein Überholmanöver nicht abgebrochen und sei hinter der Kolonne wieder eingeschwenkt, sondern habe auf der Höhe des dritten Fahrzeugs versucht, das Manöver zu unterbrechen und seinen Personenwagen auf die rechte Fahrbahn zu lenken. Da neben ihm Fahrzeuge gewesen seien, habe er nicht einbiegen können, weshalb er den entgegenkommenden Personenwagen während dem Überholmanöver gekreuzt habe, ohne dabei die seitlichen Sicherheitsabstände einzuhalten.
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B. | |
In Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Surselva vom 22. November 2013 sprach das Kantonsgericht von Graubünden X.________ am 17. November 2014 der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG (recte: aArt. 90 Ziff. 2 SVG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 930.-- sowie einer Busse von Fr. 7'000.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
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C. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 35 Abs. 3 i.V.m. aArt. 90 Ziff. 2 SVG freizusprechen. Demgegenüber sei er wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 i.V.m. aArt. 90 Ziff. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 930.-- und einer Busse von Fr. 4'650.-- zu verurteilen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, er habe sich mit seinem Fahrzeug zwischen dem entgegenkommenden Personenwagen und dem von ihm überholten Fahrzeug befunden, als er Ersteren gekreuzt habe, sei ihre Beweiswürdigung unhaltbar und stehe in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Neben dem Willkürverbot verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, da sie nicht auf seine Argumente eingegangen sei.
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Die vorinstanzliche Feststellung, er habe im unübersichtlichen Kurvenbereich überholt und dabei nicht die gesamte für das Überholmanöver benötigte Strecke überblicken können, beanstandet der Beschwerdeführer demgegenüber nicht.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Überholmanöver sei von drei Polizeibeamten beobachtet worden. Die Würdigung deren Aussagen ergebe, dass diese in sich stimmig seien und auch untereinander in den wesentlichen Punkten übereinstimmen würden. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Sie gelangt zum Schluss, diese seien nicht stichhaltig und würden nichts daran ändern, dass die Aussagen der Polizeibeamten im Kerngeschehen verlässlich sowie glaubhaft seien, weshalb darauf abzustellen sei. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass der Beschwerdeführer sein Überholmanöver weder abbrach noch beendete, als er ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung herannahen sah. Er habe zwar versucht, seinen Personenwagen nach rechts zu ziehen, da sich jedoch noch das dritte Fahrzeug der Kolonne neben ihm befunden habe, sei ihm dies nur teilweise gelungen. Als er den Gegenverkehr gekreuzt habe, habe er sich etwa in der Mitte der Strasse über der Mittellinie befunden. Angesichts der Breite der Strasse von 7.3 Metern und der drei Personenwagen von je ca. zwei Metern, seien die Abstände des Beschwerdeführers zu den beiden anderen Fahrzeugen ungenügend gewesen.
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1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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Das rechtliche Gehör nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.4 | |
1.4.1. Auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Zeugen A.________, der hinter der Kolonne und dem Beschwerdeführer fuhr, und B.________, der sich auf dem Vorplatz des Stalls Fry befand, ist grösstenteils nicht einzutreten. Während sich die Vorinstanz ausführlich mit seiner Kritik auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen überzeugend entkräftet, beschränkt sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne auf die Begründung der Vorinstanz einzugehen.
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1.4.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie unbegründet. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen geradezu unhaltbar sind. Dass sich die drei Polizeibeamten kannten, deutet weder auf ein freundschaftliches Verhältnis noch auf ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang hin. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, indem sie die Aussagen des Zeugen A.________ zum Kernpunkt (drei Autos nebeneinander) als glaubhaft bewertet, obwohl sie nicht auf seine Angaben zum Beginn des Überholmanövers abstellt.
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1.4.3. Wo der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen seiner Ehefrau rügt, gibt er Erstere nur unvollständig wieder. Seine Ehefrau führte aus, ein Auto hinter ihnen habe gehupt, als sie vor diesem eingebogen seien. Daraus schliesst die Vorinstanz, das Hupen könne nur bedeuten, dass die Lücken zwischen den Fahrzeugen zu klein gewesen seien, womit der Beschwerdeführer zu knapp eingeschert wäre. Selbst wenn das Überholmanöver so abgelaufen wäre, wie von der Ehefrau geschildert, wäre es keineswegs problemlos und ohne jede Gefahr gewesen. Dies widerspreche der Angabe der Ehefrau, wonach keine Personen gefährdet worden seien. Zwar handelt es sich hierbei nur um einen vernachlässigbaren Widerspruch in den Aussagen der Ehefrau, dennoch ist in der vorinstanzlichen Würdigung keine Willkür erkennbar. Ebenfalls nicht unhaltbar ist der vorinstanzliche Schluss, die Ehefrau habe das Geschehen nicht sehr aufmerksam verfolgt, was die Überzeugungskraft ihrer Aussagen mindere. Mit seinem Einwand, seine Ehefrau habe ihre Aufmerksamkeit auf die rechte Strassenseite und die überholten Fahrzeuge fokussiert, widerspricht der Beschwerdeführer deren Angaben. Diese sagte bei der Staatsanwaltschaft, ihr Blick sei nach vorn gerichtet gewesen, als erstes habe sie das entgegenkommende Fahrzeug wahrgenommen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.11 S. 3). Sollte ihr Blick tatsächlich auf die überholenden Fahrzeuge gerichtet gewesen sein, wäre zudem zu erwarten, dass sie deren genaue Anzahl hätte angeben können (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.7 S. 1 f., act. 3.11 S. 2).
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1.4.4. Mit seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt. Wiederum setzt er sich nicht eingehend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, sondern beschränkt sich darauf, der Vorinstanz ein zielorientiertes und unhaltbares Vorgehen vorzuwerfen.
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Die Vorinstanz erwägt, seine Schilderungen seien wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich. Bei der Polizei habe er sich weder zu den Distanzen oder zum Beginn des Überholmanövers geäussert noch angegeben, welche Absicht er in diesem Zeitpunkt gehabt habe. Diesbezüglich habe er in der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe die ganze Kolonne überholen wollen. Einzig hinsichtlich des Umstands, dass er mit seinem Wagen zwischen dem dritten und vierten Fahrzeug der Kolonne gänzlich auf die rechte Fahrspur zurückgekehrt sein will, habe er bei der Polizei klar ausgesagt. Alle anderen Angaben seien widersprüchlich und undifferenziert. Schliesslich widerlegt die Vorinstanz die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe zu Beginn des Überholmanövers freie Sicht über 1.2 Kilometer gehabt.
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Die vorinstanzlichen Erwägungen sind frei von Willkür. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts keine Distanzangaben habe machen müssen. Zwar war er nicht zur Aussage verpflichtet, jedoch muss er sich gefallen lassen, dass etwaige Äusserungen zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Diese sind ein Beweismittel, das wie jedes andere der freien Beweiswürdigung unterliegt. Bei den Fragen der Polizei zu Distanzen und Abständen verweigerte der Beschwerdeführer die Aussage nicht, sondern gab an, er wisse es nicht oder könne es nicht sagen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.6 S. 1 f.). Die Vorinstanz durfte die Aussagen des Beschwerdeführers analysieren und bei der Beweiswürdigung berücksichtigen. Willkürfrei ist auch der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Beginns seines Überholmanövers nicht festlegen wollen. Auch ein Ortsunkundiger sollte in der Lage sein, den Ort des Ausscherens anhand des Strassenverlaufs oder eines Fixpunkts, wie einem grossen Stall, annähernd zu bestimmen. Dem widerspricht nicht, dass auch die Polizeibeamten den Beginn des Überholmanövers nicht exakt lokalisieren konnten; zwei der Beamten haben das Fahrzeug des Beschwerdeführers erst gesehen, als er bereits den ersten Personenwagen überholte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.8 S. 2, act. 3.9 S. 2).
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1.4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, die Vorinstanz habe sich mit seinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, er hätte genügend Zeit und Platz gehabt, um sich rechts in die Fahrzeugkolonne einzufügen, verkennt er, dass sie sich nicht mit jedem einzelnen Parteistandpunkt auseinandersetzen muss. Indem sie festhält, die Aussagen der Polizeibeamten seien glaubhaft, womit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer nicht wiedereingebogen sei, verwirft sie implizit dessen Einwand. Zudem ergibt sich entgegen seiner Argumentation aus dem Urteil nicht, dass die Vorinstanz davon ausgeht, er habe den Gegenverkehr frühzeitig resp. aus 400 Meter Entfernung wahrgenommen. Ferner lässt sich der Einwand des Beschwerdeführers weder mit den Distanzverhältnissen gemäss Fotoblatt noch mit den Aussagen des Zeugen C.________ vereinbaren. Dieser erblickte den Beschwerdeführer, als dieser ca. 170 Meter von ihm entfernt und gerade im Begriff war, das erste Fahrzeug zu erholen. Der Beschwerdeführer fuhr in der Folge am Zeugen vorbei und kreuzte den entgegenkommenden Personenwagen ca. 45 Meter vom Zeugen entfernt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3.3, act. 3.9 S. 2 f.). Da er 215 Meter vor dem Kreuzen erst das erste Fahrzeug passierte, hätte der Beschwerdeführer in 9.68 Sekunden (215 Meter bei 80 km/h) noch zwei weitere Personenwagen überholen müssen, um vor dem dritten Fahrzeug wiedereinbiegen zu können. Dies widerspricht seinem Argument, als er auf der Höhe des dritten von ihm überholten Fahrzeugs gewesen sei, habe er noch mindestens neun Sekunden Zeit gehabt, um das Überholmanöver abzuschliessen und vor dem dritten Fahrzeug einzuschwenken.
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1.4.6. Zusammengefasst zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie auf die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten abstellt. Seine Rügen sind unbegründet.
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Erwägung 2 | |
Die Reduktion der Strafe begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten Freispruch, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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