BGer 9C_825/2015 | |||
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BGer 9C_825/2015 vom 16.12.2015 | |
9C_825/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 16. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1969), seit 1991 Maschinenführer in der Firma B.________, meldete sich am 2. August 2002 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich wegen multiplen Schmerzen zum Leistungsbezug an, nachdem ihm sein Hausarzt, Dr. med. C.________, Arzt für allg. Medizin, ab 4. April 2002 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Ärztliches Zeugnis vom 24. Juli 2002). Die IV-Stelle holte bei Dr. C.________ einen Bericht vom 22. April 2003 ein und zog vom Krankentaggeldversicherer eine "Arbeitsprognostische Abklärung im Rahmen einer neuropsychiatrischen Evaluation des psychischen Funktionspotenzials" durch Dr. med. lic. phil. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2003 bei, was zu folgendem Beschluss vom 22. Mai 2003 führte:
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"In Übereinstimmung mit der Beurteilung des behandelnden Hausarztes wird im Rahmen einer fächerübergreifenden Aspektierung des Funktionspotenzials eine 100 % AUF/EUF veranschlagt; langfristig. Aus psychiatrischer Sicht wird das Zustandsbild im Längsverlauf als eine schwere gemischte Anpassungsstörung mit vornehmlich depressiven Elementen beschrieben."
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Dementsprechend verfügte die IV-Stelle am 11. Juli 2003 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2003, was sie revisionsweise am 21. Juni 2005 und 26. Oktober 2006 bestätigte.
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A.b. Im Herbst 2009 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf ärztliche Berichte u.a. des den Versicherten behandelnden Dr. D.________ vom 19. Januar 2009, 25. Oktober 2009 und 21. August 2011 beigezogen, sodann - erfolglos - Schritte in Richtung beruflicher Eingliederung unternommen und die Ergebnisse einer in Zusammenarbeit mit dem beteiligten Berufsvorsorgeversicherer erfolgten Observation im Herbst 2010 und fortgesetzt an acht Tagen im Zeitraum vom 20. Dezember 2010 bis 15. März 2011 zu den Akten genommen wurden. Gestützt auf Empfehlungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 29. November 2011 sowie 21. Februar 2012 und nach einer Standortbesprechung mit dem Versicherten vom 9. März 2012 holte die IV-Stelle beim Institut E.________ ein polydisziplinäres Gutachten vom 22. Januar 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Versicherte eine Stellungnahme des Dr. D.________ vom 20. März 2013 zum Gutachten des Institutes E.________ vom 22. Januar 2013 einreichte, nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und Einholung einer Antwort des Institutes E.________ vom 11. Oktober 2013 auf Rückfragen zum Gutachten hob die IV-Stelle am 25. Juni 2014 gestützt auf die Expertise des Institutes E.________ und ausgehend von verbesserten gesundheitlichen Verhältnissen "spätestens ab Datum des Observationszeitpunktes (27. September 2010) " die ganze Invalidenrente mit Wirkung auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf.
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B. Der Versicherte führte hiegegen Beschwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich durch Entscheid vom 25. September 2015 unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung abwies.
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C. A.________ zieht diesen Entscheid beschwerdeweise an das Bundesgericht weiter mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die bisherige ganze, eventualiter eine Viertels-Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache zu erneuter Durchführung des Einkommensvergleichs und neuer Festsetzung der Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: | |
1. Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a BGG), dass es - in Anwendung der gegenüber der Revisionsverfügung vom 25. Juni 2014 (die unter der Annahme von Tatsachenänderungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erging) substituierten Begründung der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG per analogiam; BGE 125 V 368; SVR 2011 IV Nr. 20 S. 53, 9C_303/2010 E. 4) - den angefochtenen Verwaltungsakt im Ergebnis bestätigte (Rentenaufhebung ex nunc et pro futuro, vgl. Urteil I 546/03 vom 3. August 2005 E. 2.2). Dabei kommt es, entgegen der in E. 6.2 vertretenen Auffassung der Vorinstanz, für die zweifellose Unrichtigkeit als erste Wiedererwägungsvoraussetzung einzig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung (hier: 11. Juli 2003) an (BGE 105 V 29 E. 1c S. 30), weshalb die Ausführungen in der Beschwerde S. 9 f. Ziff. 3.5 betreffend das zweite Revisionsverfahren 2006 ins Leere gehen.
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2. Das kantonale Gericht hat die zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung in E. 6.1 des angefochtenen Entscheides mit den damals bei den Akten liegenden divergierenden Einschätzungen des Leistungsvermögens begründet: 100 %ige Arbeitsfähigkeit gemäss Administrativgutachten gegen 100 %ige Arbeitsunfähigkeit gemäss Hausarzt Dr. C.________ und Psychiater Dr. D.________. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdegegnerin "auch gemäss dem damals Üblichen" die kontroversen Aspekte zumindest intern fachmedizinisch überprüfen lassen müssen, was unterblieben sei, weswegen die Sachverhaltsabklärung unvollständig und in klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erfolgt sei. Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als "unvollständige beziehungsweise offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung", weil sich die administrativgutachterliche Einschätzung ausdrücklich nur auf die rheumatologische Seite der Gesundheitsbeeinträchtigung bezogen habe und die psychiatrische Beurteilung vorbehalten und auf den eigens zu diesem Zweck konsultierten Psychiater Dr. D.________ verwiesen worden sei. Es folgt die Wiedergabe dessen Ausführungen in der Erstbeurteilung vom 8. November 2002 und der im Rahmen der Administrativbegutachtung vorgeschlagenen Verlaufsbeurteilung rund sechs Monate später (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 3.3). Gerade hierin liegt indes die zweifellose Unrichtigkeit der nachfolgend, im Mai und Juli 2003 erfolgten Rentenzusprechung begründet: Es bedeutet eine contradictio in adiecto, eine rentenbegründende Invalidität, d.h. eine länger, zumindest ein Jahr andauernde qualifizierte Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 1 sowie Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) psychiatrisch durch eine Anpassungsstörung zu begründen, die per definitionem nicht länger als sechs Monate dauert (ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, F43.2). Den in der Beschwerde angerufenen Urteilen I 114/99 vom 7. Mai 2001, I 305/00 vom 8. April 2002 und I 101/03 vom 16. Oktober 2003, soweit überhaupt einschlägig, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Vor allem aber gab und gibt es - weder damals (2003) noch heute - entgegen dem, was Dr. D.________ postulierte und im (oben unter Sachverhalt lit. A.a. wiedergegebenen) Beschluss vom 22. Mai 2003 aufscheint ("... 100 % AUF/EUF veranschlagt; langfristig"), im Bereich der depressiven und neurotischen Störungen keine ärztlicher Prognose zugängliche Irreversibilität. Denn solche Störungen waren und sind gerichtsnotorisch - nach eindeutiger medizinisch-psychiatrischer Erfahrung - zumindest initial therapeutisch angehbar, gute Führung des Patienten durch den Hausarzt und/oder behandelnden Psychiater vorausgesetzt. Von einer invalidisierenden Chronifizierung konnte 2003 angesichts der Frische der damals vorhandenen psychischen Beschwerden nicht die Rede sein. Die Zusprechung einer (ganzen) Invalidenrente war daher zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung. Das kantonale Gericht hat sich somit zu Recht auf die substituierte Begründung der Wiedererwägung gestützt, um in das formell rechtskräftig geregelte Rechtsverhältnis der laufenden Rente einzugreifen.
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3. Damit ist weiter zu prüfen, ob aufgrund der Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung am 25. Juni 2014 entwickelt haben, ein Rentenanspruch bestand. Diesbezüglich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass von einer vollen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten mit Gewichtslimit beim Hantieren über Kopf von maximal 15 kg gemäss Gutachten des Institutes E.________ vom 22. Januar 2013 auszugehen ist. Umstritten sind vielmehr die beiden Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG (Einkommensvergleich).
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3.1. Das kantonale Gericht hat das Valideneinkommen im Jahr 2012 der Beschwerdegegnerin folgend (Einkommensvergleich vom 9. April 2013) auf Fr. 86'298.- festgesetzt (angefochtener Entscheid, E. 8.1), ohne sich mit den seitens des Versicherten erhobenen Einwänden auseinanderzusetzen, was der Beschwerdeführer letztinstanzlich zu Recht als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt. Seinen überzeugenden Darlegungen zufolge ist von jährlich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielbaren Einkünften (Valideneinkommen) von Fr. 101'444.- auszugehen.
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3.2. Am Invalideneinkommen, welches das Sozialversicherungsgericht ausgehend von der Tabelle TA1 der LSE 2010 auf Fr. 62'420.- festgelegt hat (angefochtener Entscheid, E. 8.3), ist einzig die Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn im Sinne der Rechtsprechung (BGE 126 V 75) streitig. Auch hier ist die erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet, steht doch die vorinstanzliche Feststellung, ein Abzug werde nicht geltend gemacht, im Widerspruch zu den Vorbringen unter Ziff. 7 der Beschwerde im kantonalen Verfahren. Hingegen dringt der Versicherte in der frei zu prüfenden Rechtsfrage, ob ein Abzug zu erfolgen habe, nicht durch: Zum einen ist angesichts des erwähnten Arbeitsprofils eine namhafte behinderungsbedingte Erwerbseinbusse nicht zu erwarten. Zum andern ist die geltend gemachte lange Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt.
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3.3. Bleibt es somit bei einem Valideneinkommen von Fr. 101'444.- und einem Invalidenlohn von Fr. 62'420.-, liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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