BGer 2C_1129/2015 | |||
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BGer 2C_1129/2015 vom 17.12.2015 | |
{T 0/2}
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2C_1129/2015
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Urteil vom 17. Dezember 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Errass.
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Verfahrensbeteiligte | |
Zweckverband X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksrat U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Genehmigung der Jahresrechnung 2013,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
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vom 4. November 2015.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Angestellten des Zweckverbands X.________ (Zweckverband) sind bei der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) versichert. Diese weist seit Jahren eine Unterdeckung auf. Als der Deckungsgrad auf unter 90% sank, verabschiedete der Regierungsrat zuhanden des Kantonsrats ein Sanierungspaket, bestehend aus einer Einmaleinlage in Höhe von zwei Milliarden Franken und der Genehmigung einer Statutenrevision, womit weitere Sanierungsmassnahmen umgesetzt werden sollten. Der Kantonsrat bewilligte das Paket. Als Konsequenz waren die bestehenden Anschlussverhältnisse den neuen Bestimmungen anzupassen. Der Zweckverband entschied sich bei der BVK angeschlossen zu bleiben und sich finanziell an den erforderlichen Sanierungsmassnahmen zu beteiligen. Am 14. Dezember 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich u.a. diesen darauf hin, gestützt auf den neuen Anschlussvertrag in der Jahresrechnung 2012 Rückstellungen für Sanierungsbeiträge zu bilden. Der Zweckverband unterliess diese Rückstellungen. Der Bezirksrat U.________ wies diesen deshalb für die Jahresrechnung 2013 erneut darauf hin, Rückstellungen zu bilden. In der Folge bildete der Zweckverband auch für das Jahr 2013 keine Rückstellungen. Der Bezirksrat U.________ verpflichtete deshalb den Zweckverband aufsichtsrechtlich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Die dagegen gerichteten Beschwerden waren erfolglos (zuletzt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2015).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG) entscheidet.
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2.1. Wer Beschwerde führen will, muss legitimiert sein. In Betracht fällt, dass sich der Zweckverband auf die Gemeindeautonomie beruft (Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG). Allerdings hätte er diesfalls darzulegen, inwiefern er in seiner Autonomie verletzt sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92). Das tut der Beschwerdeführer nicht.
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2.2. Im Übrigen setzt er sich auch nicht - entsprechend der zu beachtenden qualifizierten Rügepflicht bei Anwendung von kantonalem Recht - begründet mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281 f.; 136 I 229 E. 4.1 S. 235).
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer, der in finanziellen Interessen betroffen ist, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Errass
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