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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1177/2015  Materielle Begründung
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BGer 6B_1177/2015 vom 18.12.2015
 
{T 0/2}
 
6B_1177/2015
 
 
Verfügung vom 18. Dezember 2015
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung), Gerichtskosten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Oktober 2015.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit undatiertem Schreiben (Posteingang am 17. Dezember 2015) zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Dezember 2015
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn
 
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