BGer 9C_918/2015 | |||
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BGer 9C_918/2015 vom 18.12.2015 | |
{T 0/2}
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9C_918/2015
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Urteil vom 18. Dezember 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
Im Rahmen einer Überprüfung des Rentenanspruchs (nach lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket]) sah die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) vor, A.________ polydisziplinär untersuchen zu lassen (Verfügung vom 28. November 2013). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 14. Mai 2014). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der A.________ nicht ein (Urteil 9C_474/2014 vom 14. Juli 2014).
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In der Folge ordnete die IV-Stelle - den Einwänden der Versicherten Rechnung tragend - eine monodisziplinäre Begutachtung, vorzugsweise durch eine Psychiaterin, an (Verfügung vom 25. August 2015). Eine hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 29. Oktober 2015 ab.
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A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer Begutachtung abzusehen, eventualiter sei die Nichtigkeit des durch das kantonale Gericht eingeleiteten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens festzustellen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
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2. Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits im Verfahren 9C_474/2014 - die Notwendigkeit der Begutachtung infrage stellt, ist zu wiederholen, dass dieser materielle Einwand dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens vorgelegt werden kann. Was die ebenfalls wieder aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit einer Begutachtung betrifft, welcher Einwand nicht unter die in E. 1 dargelegte Regel fällt, gilt unverändert, dass der ärztliche Sachverständige die medizinische Frage beantworten muss, ob eine gutachtliche Abklärung verantwortbar ist (zum Ganzen: Urteil 9C_474/2014 E. 2.1 und 2.2). Schliesslich kann auch auf den Eventualantrag nicht eingetreten werden, da das Anfechtungsgegenstand bildende vorinstanzliche Dispositiv einzig auf Abweisung der Beschwerde lautet.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Ein Schriftenwechsel ist nicht angezeigt (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten.
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Demnach erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Dezember 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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