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Informationen zum Dokument  BGer 8C_882/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_882/2015 vom 21.12.2015
 
{T 0/2}
 
8C_882/2015
 
 
Verfügung vom 21. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Bern,
 
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 26. Oktober 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 18. Dezember 2015, worin A.________ die Beschwerde vom 30. November 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2015 zurückzieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalter von Bern Mittelland schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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