BGer 5A_888/2015 | |||
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BGer 5A_888/2015 vom 22.12.2015 | |
{T 0/2}
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5A_888/2015
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Urteil vom 22. Dezember 2015 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Alexandra Zeiter,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erbrechtliche Auskunftspflicht,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Oktober 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Am 19. Dezember 2014 reichte A.________ beim Friedensrichteramt U.________ gegen B.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend erbrechtliche Auskunftspflicht ein. Nachdem ihr die vorgeschlagenen Termine unpässlich waren und sie am 21. April 2015 ein weiteres Vertagungsgesuch gestellt hatte, richtete sie sich am 13. Juli 2015 erneut an die Schlichtungsbehörde mit dem Ersuchen um eine weitere Vertagung der Schlichtungsverhandlung bis zum Vorliegen des Entscheides des Bundesgerichts betreffend Vertretungsbeistandschaft der Beklagten und des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Ersatzwillensvollstrecker.
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Hierauf verfügte die Schlichtungsbehörde am 25. Juli 2015, das Verfahren werde bis am 31. Oktober 2015 sistiert und ohne Gegenbericht am 1. November 2015 weitergeführt.
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Am 3. August 2015 wandte sich A.________ erneut an die Schlichtungsbehörde und teilte mit, dass sie mit ihrem Schreiben vom 13. Juli 2015 keinen Antrag auf Sistierung gestellt habe; sie habe lediglich angefragt, ob eine weitere Vertagung des Schlichtungsverfahrens möglich sei. Weitere Korrespondenz folgte am 25. August sowie 2. und 8. September 2015.
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B. Am 15. September 2015 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein mit dem Antrag, es seien die durch den Friedensrichter angeordneten Sistierungen der Verfahren aufzuheben und die Schlichtungsbegehren seien verfahrenskonform zu bearbeiten.
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Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, diese richte sich gegen die Verfügung vom 25. Juli 2015 und sei erst nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO eingereicht worden; daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn die Beschwerde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen wäre, weil sich die Rechtsverzögerung vorliegend aus dem formellen Entscheid ergeben würde und somit wiederum die Frist von Art. 321 Abs. 2 ZPO zum Tragen käme.
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C. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts hat A.________ am 8. November 2015 eine Beschwerde erhoben. Sie verlangt dessen Aufhebung wegen Verstosses gegen Art. 94 BGG, wobei sich eine Beurteilung wegen Rechtsverzögerung zufolge abgelaufener Sistierungsfrist erübrige; sodann seien die mitwirkenden Richter des Obergerichts wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht und Nichteinhalten der ZPO von Amtes wegen zu rügen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein im Zusammenhang mit einer Verfahrenssistierung ergangener Entscheid einer letzten kantonalen Instanz. Dabei handelt es sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung hervorgeht - nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Dieser kann vor Bundesgericht einzig dann angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, was im Einzelnen zu begründen ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 138 III 190 E. 6 S. 191 f.; Urteil 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5). Mangels Begründung eines solchen Nachteils kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Überdies ist - wie die Beschwerdeführerin selbst festhält - das Schlichtungsverfahren inzwischen nicht mehr sistiert. Das Beschwerderecht ist indes daran geknüpft, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides besteht (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Entscheides nach wie vor ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde besteht (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 140 III 92 E. 1.1 S. 93 f.). Vorliegend wird dieses Interesse in der Beschwerde nicht dargetan.
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2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es sei jedoch kurz festgehalten, dass das Obergericht zufolge abgelaufener Beschwerdefrist zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat. Es hat festgehalten, dass der an die Schlichtungsbehörde gerichteten Eingabe vom 3. August 2015 nicht zu entnehmen gewesen wäre, dass es sich in Wahrheit um eine (an das Obergericht weiterzuleitende) Beschwerde gehandelt hätte, habe doch die Beschwerdeführerin um Mitteilung gebeten, wie sich der weitere Verlauf der Schlichtungsbegehren gestalte, und angefragt, ob es in der Befugnis des Friedensrichters stehe, die Handlungsfähigkeit der Beklagten abzuklären, und habe sie ferner um Unterstützung zur Bezifferung der Klage ersucht. Das Obergericht hat daraus zutreffend abgeleitet, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in Wahrheit eine Beschwerde erheben wollen und diese versehentlich an die Schlichtungsbehörde gesandt, unzutreffend sei. Mithin steht fest, dass sich die Eingabe vom 3. August 2015 nicht als Beschwerde uminterpretieren liess und sich folglich die Frage der Weiterleitung der Eingabe an das Obergericht nicht stellte. Die Beschwerdeführerin hat sodann nie in Abrede gestellt, dass ihre schliesslich am 15. September 2015 erhobene Beschwerde verspätet war.
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Nicht zu hören wären im Übrigen die verschiedenen Rügen des angeblich willkürlich festgestellten Sachverhaltes, welche mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde nichts zu tun haben (angebliche Aktenwidrigkeiten betreffend Vollmacht, Vorladung, etc.).
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Mangels einer Disziplinarhoheit des Bundesgerichtes über den Friedensrichter als kantonale Behörde wäre im vorliegenden Verfahren auch das Vorbringen unzulässig, wonach dieser in mannigfaltiger Hinsicht seine Amtsstellung missbraucht habe (er sei unfair, ändere den Verfahrensablauf, bevorzuge die andere Partei, spreche sich mit dieser ab, mache keine Aktennotizen, nummeriere die Akten nur mit Bleistift, etc.).
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3. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2015
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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