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Informationen zum Dokument  BGer 8C_753/2015  Materielle Begründung
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BGer 8C_753/2015 vom 22.12.2015
 
{T 0/2}
 
8C_753/2015
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2015
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 10. September 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1958, war während sechs Stunden pro Woche als Putzfrau und Kinderbetreuerin im Haushalt von B.________ (Arbeitgeberin) tätig und daher bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA oder Beschwerdegegnerin) gegen Berufsunfälle versichert. Während der Arbeitszeit wurde die Versicherte am 16. Juli 2010 von einem Hund der Arbeitgeberin in die rechte Hand gebissen. Die AXA übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Von der Invalidenversicherung bezog die Versicherte während der befristeten Dauer vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2013 eine halbe Invalidenrente. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 schloss die AXA die Heilbehandlung per 30. November 2011 ab, stellte auf diesen Zeitpunkt die Taggeldleistungen ein, verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den unmittelbaren Unfallfolgen an der rechten Hand und den linksseitigen Handbeschwerden, verneinte einen Rentenanspruch und sprach der Versicherten für die dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der gesundheitlichen Unversehrtheit an der rechten Hand eine Integritätsentschädigung auf der Basis eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Daran hielt die AXA mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015 fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 10. September 2015 teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid und die Verfügung der AXA insoweit auf, als es Letztere verpflichtete, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 2011 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 10 % eine Invalidenrente auszurichten.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die AXA habe ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu gewähren. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. In Bezug auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fehlt es an einer Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist.
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Erwägung 3
 
3.1. Die von der AXA mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 zugesprochene Integritätsentschädigung für den dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschaden an der rechten Hand der Beschwerdeführerin blieb ebenso unbestritten wie die Feststellung der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2015, wonach die mit Verfügung zugesprochene 20%ige Integritätsentschädigung unbeanstandet geblieben und deshalb unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Schätzung beruht auf der im Auftrag der AXA am 9. Juni 2011 durchgeführten versicherungsmedizinischen Untersuchung des Dr. med. C.________, welcher die Finger IV und V der rechten Hand im Wesentlichen als gebrauchsunfähig und die Funktion des Mittelfingers als rund zur Hälfte eingeschränkt taxierte. Überdies berücksichtigte er eine verbleibende Einschränkung der rechtsseitigen globalen Handfunktion.
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3.2. Neben dem unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Anspruch auf Integritätsentschädigung erhebt die Versicherte auch insoweit keine Einwände gegen den angefochtenen Entscheid, als das kantonale Gericht damit den von der AXA verfügten Heilbehandlungsabschluss und die Verneinung der Unfallkausalität von Beeinträchtigungen an der linken Hand bestätigt hat.
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4. Zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, oder aber - gemäss angefochtenem Entscheid - nur einen Rentenanspruch aufgrund eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. Dabei ist nach Massgabe des Rügeprinzips (E. 1.1 hievor) einzig strittig, ob das kantonale Gericht mit der Festsetzung und Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen des Einkommensvergleichs anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE (vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung) dem unfallbedingt eingeschränkten funktionellen Leistungsvermögen an der rechten Hand bundesrechtskonform Rechnung getragen hat.
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5. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 6
 
6.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender und eingehender Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer einzig unfallkausalen Beeinträchtigungen an der rechten Hand (vgl. E. 3 hievor) nur - aber immerhin - noch vorwiegend linkshändige Tätigkeiten bei voller Arbeitsfähigkeit zumutbar sind, wobei die rechte Hand als leicht belastete Hilfshand ohne repetitive Bewegungen verwendet werden kann. Die Vorinstanz legte sodann bundesrechtskonform dar, weshalb die Versicherte aufgrund der beruflichen Vorgeschichte ohne Gesundheitsschaden heute mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer einfachen und repetitiven Tätigkeit nachgehen würde und warum sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der Basis der LSE-Löhne zu bestimmen sei. Schliesslich hat das kantonale Gericht in zutreffender Anwendung der nach der Rechtsprechung massgebenden Grundsätze die Höhe des leidensbedingten Abzuges auf 10 % festgesetzt.
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6.2. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Inwiefern das hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen (Valideneinkommen) von der Vorinstanz rechtsfehlerhaft ermittelt worden wäre, legt die Versicherte nicht dar und ist nicht ersichtlich, soweit sie sich in diesem Punkt überhaupt mit der sachbezüglichen Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (vgl. E. 1.1 hievor). Die Bestimmung des behinderungsbedingten Abzuges (vgl. BGE 126 V 75) ist eine Ermessensfrage. Die Höhe des Abzuges kann nur im Hinblick auf Ermessensüberschreitung oder -missbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_312/2011 vom 8. September 2011 E. 4.2 mit Hinweis) gerügt werden. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, inwiefern die vorinstanzliche Festsetzung des behinderungsbedingten Abzuges auf 10 % auf rechtsfehlerhaftem Ermessen des kantonalen Gerichts beruhen würde. Ausdrücklich unter Mitberücksichtung der Tatsache, dass die Versicherte nur noch in Bezug auf leidensadaptierte leichte Tätigkeiten ohne repetitive fein- und grobmanuelle Belastungen der rechten Hand voll arbeitsfähig ist, hat die Vorinstanz einen leidensbedingten Abzug von 10 % zugelassen, was die Beschwerdeführerin zu verkennen scheint. Auch den übrigen persönlichen und beruflichen Merkmalen hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform Rechnung getragen.
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7. Die Beschwerde ist unbegründet und wird ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 22. Dezember 2015
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Leuzinger
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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