BGer 8C_922/2015 | |||
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BGer 8C_922/2015 vom 22.12.2015 | |
{T 0/2}
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8C_922/2015
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Urteil vom 22. Dezember 2015 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familienausgleichskasse Zug,
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Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
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vom 27. Oktober 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 11. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. Oktober 2015,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen die zulässigen Rügen,
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dass dabei auf die für den vorinstanzlichen Entscheid massgeblichen Erwägungen einzugehen ist,
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dass das kantonale Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid einerseits auf ein gegen seinen Entscheid S 2014 78 vom 18. September 2014 gerichtetes Revisionsgesuch nicht eintrat, weil dieses nicht innert der hierfür kantonal-rechtlich (§ 88 VRG/ZG) vorgesehenen Frist von 30 Tagen seit Bekanntwerden des geltend gemachten Revisionsgrundes (vorliegend der Eröffnung einer Verfügung der kantonalen Familienausgleichskasse des Kantons Zürich vom 28. April 2015) eingereicht worden sei,
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dass es im angefochtenen Entscheid überdies auch die gegen den Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse des Kantons Zug vom 15. Juli 2015 erhobene Beschwerde mit der Begründung abwies, die Kasse sei in diesem Entscheid zu Recht auf die gegen die Verfügung vom 16. Januar 2015 erhobene Einsprache nicht eingetreten, da der Beschwerdeführer darin nicht näher dargelegt habe, inwiefern diese Verfügung das Urteil 8C_820/2014 des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2014 nicht korrekt vollziehe,
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dass der Beschwerdeführer auf diese Begründungen nicht ansatzweise eingeht,
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dass daher auf die offensichtlich ungenügend abgefasste Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2015
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Leuzinger
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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