BGer 2C_1146/2015 | |||
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BGer 2C_1146/2015 vom 23.12.2015 | |
{T 0/2}
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2C_1146/2015
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Urteil vom 23. Dezember 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Abteilung Migration des Kantons Glarus.
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Gegenstand
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Ausschaffungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, Präsident, vom 14. Dezember 2015.
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Erwägungen: | |
1. Der tunesische Staatsangehörige A.________ leistete der gegen ihn verfügten Wegweisung keine Folge. Zur Sicherstellung von deren Vollzug wurde er am 15. September 2015 in Ausschaffungshaft genommen. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 verlängerte der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus in Gutheissung des Gesuchs der Abteilung Migration des Kantons Glarus die Ausschaffungshaft bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschaffung, jedoch längstens bis zum 13. März 2016. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2015 (Postaufgabe 22. Dezember 2015) erklärt A.________ dem Bundesgericht, nicht einverstanden zu sein "mit dem Gericht vom 14. Dezember 2015".
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Das Verwaltungsgericht legt die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft bzw. der Haftverlängerung in allgemeiner sowie auf den Fall des Beschwerdeführers bezogener Weise umfassend dar. Es erläutert unter anderem, dass und warum die Frage der Rechtmässigkeit der Wegweisung und Rückschaffung nach Tunesien nicht zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens gemacht werden kann, dass der Beschwerdeführer den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AuG durch sein Verhalten (wiederholt durch Wort und Tat zum Ausdruck gebrachte Weigerung, zurückzureisen) erfüllt hat, dass die Haftverlängerung auch in der Dauer verhältnismässig sei und dass nichts im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er betont hingegen, dass er nicht nach Tunesien zurückkehren wolle, womit er die Erwägungen des Verwaltungsgerichts über das Bestehen von Untertauchensgefahr zusätzlich bestätigt.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtene Urteils nicht erkennbar ist, dass sich dieses mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.
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Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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