BGer 4D_72/2015 | |||
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BGer 4D_72/2015 vom 23.12.2015 | |
{T 0/2}
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4D_72/2015
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Urteil vom 23. Dezember 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Handelsregisteramt des Kantons Zug,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtbezahlen des Kostenvorschusses,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 23. September 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zug der Beschwerdeführerin am 4. August 2015 eine zweite Mahnung für Gebühren über den Betrag von Fr. 540.-- zustellte;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diese Mahnung und andere ältere Rechnungen am 24. August 2015 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde einreichte und deren Aufhebung beantragte;
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dass die Beschwerdeführerin zudem unter anderem beantragte, das Handelsregisteramt sei zur Gewährung der Akteneinsicht in verschiedene angeblich illegal angelegte Dossiers zu verpflichten, verschiedene Mitarbeiter des Handelsregisteramts seien zur Zahlung einer Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu verpflichten und es sei ihr die Privatadresse einer früheren Buchhalterin des Handelsregisteramts bekanntzugeben;
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. August 2015 Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 16. September 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde;
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dass innert der angesetzten Frist kein Kostenvorschuss geleistet wurde, weshalb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 23. September 2015 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb;
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dass das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 28. September 2015 mitteilte, auf ihr am 24. September 2015 - und damit nach Ergehen des Nichteintretensentscheids - der Post übergebenes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege könne nicht mehr eingetreten werden;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 erklärte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. September 2015 (einschliesslich des Schreibens vom 28. September 2015) mit Beschwerde anzufechten;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 10. Dezember 2015 (Postaufgabe) eine weitere Eingabe einreichte, mit der sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 BGG), weshalb die Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln sind;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
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dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung (BV) wie auch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Dezember 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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