BGer 6B_1287/2015 | |||
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BGer 6B_1287/2015 vom 29.12.2015 | |
{T 0/2}
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6B_1287/2015
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Urteil vom 29. Dezember 2015 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug usw,),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Dezember 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 3. Dezember 2015 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erkannte gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO weiter, die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- sowie den Auslagen von Fr. 47.--, würden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 800.-- verrechnet, so dass sie noch Fr. 47.-- zu bezahlen habe. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es seien ihr neben den Fr. 800.-- keine weiteren Gerichtskosten aufzuerlegen.
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In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzutun, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid das Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin macht ohne weitere diesbezügliche Ausführungen geltend, dass sie neben den Fr. 800.-- noch weitere Fr. 47.-- bezahlen müsse, sei unlauter und reiche an Abzockerei (Beschwerde S. 2). Diesem Vorbringen ist nicht in einer nachvollziehbaren Weise zu entnehmen, inwieweit das Vorgehen der Vorinstanz Art. 428 Abs. 1 StPO oder eine andere Norm verletzen könnte. Es vermag den minimalen Begründungsanforderungen von Abs. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Dezember 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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