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Informationen zum Dokument  BGer 9C_693/2015  Materielle Begründung
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BGer 9C_693/2015 vom 29.12.2015
 
{T 0/2}
 
9C_693/2015
 
 
Urteil vom 29. Dezember 2015
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank, c/o Migrosbank, Seidengasse 12, 8001 Zürich,
 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 14. Juli 2015.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ vom 14. September 2015gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juli 2015,
1
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Beschwerdeführer zur Hauptsache rügen, die von der Beschwerdegegnerin vor der Zwangsverwertung des Wohneigentums erfolgte Freigabe der Freizügigkeitsleistungen widerspreche Sinn und Zweck des BVG betreffend Wohneigentumsförderung, ohne sich indessen mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid substanziiert auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht genügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1),
3
dass die Beschwerdeführer weiter zwar die Gültigkeit des Pfandvertrages vom 13. Oktober 2005 bestreiten, nicht hingegen die Anwendung der Rechtsfigur der Genehmigungsfiktion im konkreten Fall (vgl. dazu Urteil 4A_42/2015 vom 9. November 2015 E. 5.2), womit die Vorinstanz im Sinne einer Eventualbegründung die Zulässigkeit der direkten Pfandverwertung bejaht hat,
4
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
5
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen (Art. 64 BGG; BGE 129 I 129  E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236), in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
6
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Dezember 2015
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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