BGer 2C_1156/2015 | |||
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BGer 2C_1156/2015 vom 04.01.2016 | |
{T 0/2}
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2C_1156/2015
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Urteil vom 4. Januar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Landwirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
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St. Gallen.
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Gegenstand
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Kürzung der Direktzahlungen 2014;
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Unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2015.
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Erwägungen: | |
1. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte am 4. Juni 2015 ein Gesuch von A.________ ab, ihm im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen betreffend Kürzung der Direktzahlungen 2014 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Dieser forderte ihn mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. Juni 2015 auf, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; die Aufforderung war mit der Androhung verbunden, dass das Verfahren im Säumnisfall abgeschrieben würde. In der Folge wurde weder der Kostenvorschuss bezahlt noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Daher wurde das Verfahren mit Verfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 25. August 2015 abgeschrieben. Am 16. September 2015 verlangte A.________ einen Entscheid des Gerichts. Darüber entschied als zuständiges Gericht wiederum der Präsident des Verwaltungsgerichts (s. § 39bis Abt. 1 lit. b in Verbindung mit § 59bis Abs. 3 des Gesetzes des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP]. Er schrieb das Verfahren mit Entscheid vom 18. November 2015 wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses (und fehlenden Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) wiederum ab, gestützt auf § 96 Abs. 1 und 2 VRP.
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A.________ erklärt dem Bundesgericht mit Schreiben vom 28. Dezember 2015, Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid zu erheben.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015 offensichtlich nicht. Es handelt sich dabei um eine blosse Beschwerdeerklärung, mit welcher in keiner Weise auf den (rein verfahrensrechtlichen) Inhalt des angefochtenen Entscheids eingegangen wird. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Lichte der Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht erkennbar ist, inwiefern sich dieser mit valablen Rügen Erfolg versprechend anfechten liesse.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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