BGer 4A_662/2015 | |||
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BGer 4A_662/2015 vom 04.01.2016 | |
{T 0/2}
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4A_662/2015
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Urteil vom 4. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Matthias Bregy,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdegegner mit Klage vom 15. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht Winterthur beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm Fr. 7'268.70 nebst Zins für an die Ausgleichskasse des Kantons Wallis nachbezahlte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen und Zahlungsbefehlkosten zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer mit Widerklage beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 14'000.-- als Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR zu entrichten;
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dass das Arbeitsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12. Dezember 2014 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 7'268.70 nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und die Widerklage abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 2015 auf Berufung des Beschwerdeführers hin das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen bestätigte (Dispositiv Ziff. 1), den Beschwerdegegner verpflichtete, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR von Fr. 5'000.-- zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 2) und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zusprach (Dispositiv-Ziff. 4);
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 22. November 2015Beschwerde in Zivilsachen erhob mit den sinngemässen Hauptanträgen, die Dispositiv-Ziffern 1 und 4 des Urteils seien aufzuheben, die Hauptklage abzuweisen und es sei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3), wobei das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereigneten oder entstanden (echte Noven), unzulässig ist, soweit sie nicht erst für das bundesgerichtliche Verfahren, z.B. betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist, erheblich werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 278 E. 3.3 S. 282; Urteil 4A_675/2012 vom 18. Januar 2013 E. 5.1);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. November 2015 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem sich der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid verletzt haben soll;
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dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung wesentlich auf ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Wallis vom 17. November 2015 und eine Nachtragsverfügung vom 23. November 2015 stützt, die nach dem Tag der Fällung des angefochtenen Entscheides entstanden sind und damit unter das Novenverbot von Art. 99 BGG fallen, weshalb er insoweit nicht gehört werden kann;
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dass der Beschwerdeführer soweit er die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung rügt, nicht hinreichend darlegt, in Bezug auf welche, inwiefern entscheiderheblichen tatsächlichen Elemente die Vorinstanz inwieweit Rechte im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll, und dass er in seiner Beschwerdebegründung den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nach Belieben ergänzt, ohne dazu Sachverhaltsrügen im vorstehend umschriebenen Sinne zu substanziieren, weshalb auf die betreffenden Ausführungen nicht eingetreten werden kann;
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dass eine einseitig verfügte Beitragsstatutenänderung des Kantons Wallis und Fragestellungen betreffend fehlender Koordination der zuständigen Ausgleichskassen betreffend ausserkantonal unterschiedlich geführter Beitragsstatute nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind, weshalb behauptete Rechtsverletzungen in diesem Zusammenhang mit der vorliegend erhobenen Beschwerde nicht gerügt werden können (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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