BGer 6B_1295/2015 | |||
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BGer 6B_1295/2015 vom 04.01.2016 | |
{T 0/2}
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6B_1295/2015
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Urteil vom 4. Januar 2016 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Betrug etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 26. Oktober 2015.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Oktober 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 25.--, beides bedingt vollziehbar bei einer Probezeit und vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Tagen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch.
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2. Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. angefochtenes Urteil S. 13). Darauf kann vor Bundesgericht nicht zurückgekommen werden (vgl. Beschwerde S. 4 und 5).
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3. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer sich teilweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (z.B. in deren Plädoyer) befasst und nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig.
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So bemängelt der Beschwerdeführer z.B. am Rand sinngemäss die Strafzumessung und macht geltend, in Bezug auf zwei Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007 seien "Tatsachen verdreht" worden (Beschwerde S. 1). Indessen ist aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit sich die angeblichen Fehler auf die Höhe der ausgefällten Strafe ausgewirkt haben könnten.
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4. Der Beschwerdeführer erörtert im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, die Beweiswürdigung und seine Version der Angelegenheit.
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Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten ausschliesslich appellatorische Kritik. So stützte sich das Kantonsgericht z.B. in Bezug auf angebliche Unterschriften der Mutter, die der Beschwerdeführer gefälscht haben soll, auf ein graphologisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (vgl. Urteil S. 21 - 24 lit. g). Mit seiner Vermutung, dass die Schriftzüge seiner Mutter und diejenigen von ihm selber aus genetischen Gründen "durchaus eine Ähnlichkeit aufweisen" könnten (Beschwerde S. 3), vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass das Abstellen auf das durch dazu besonders befähigte Experten erstellte Gutachten willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Soweit die Erörterungen des Beschwerdeführers sich überhaupt auf den angefochtenen Entscheid beziehen, genügen sie den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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