BGer 9C_595/2015 | |||
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BGer 9C_595/2015 vom 04.01.2016 | |
{T 0/2}
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9C_595/2015
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Urteil vom 4. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Moser-Szeless, nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raoul Stampfli,
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die in Solothurn domizilierte D.________ AG wurde am 19. Dezember 2003 im Handelsregister eingetragen. Dem Verwaltungsrat gehörten B.________, Präsident, und C.________, Mitglied, an. Sie waren beide kollektivzeichnungsberechtigt. Als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer fungierte A.________. Im Jahre 2007 wurde über die D.________ AG der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Solothurn stellte der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn am 14. September 2009 einen Verlustschein über Fr. 302'904.45 aus. Am 4. Dezember 2009 erliess diese Verfügungen, mit welchen sie B.________, C.________ und A.________ verpflichtete, für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. November 2008 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 245'954.30 zu bezahlen. Dagegen wurden in der Folge Einsprachen erhoben. Mit Entscheid vom 22. Januar 2014 wies die Ausgleichskasse die Einsprache von A.________ ab und stellte fest, dass die Schadenersatzforderung nach der Gutschrift von Fr. 28'640.70 am 21. Dezember 2011 auf dem Abrechnungskonto der D.________ AG noch Fr. 217'313.60 betrage. Gleichentags hiess sie die Einsprachen von B.________ und C.________ gut und hob die entsprechenden Schadenersatzverfügungen auf.
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B. A.________ liess beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, die ihn, B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 seien vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass er gegenüber der Ausgleichskasse weder Schuldner noch Solidarschuldner sei. B.________ und C.________ seien ferner zu verurteilen, unter solidarischer Haftung den Betrag im Umfang von Fr. 217'313.60 sowie Zins seit wann rechtens zu bezahlen. Das angerufene Gericht entschied am 17. Juni 2015, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, soweit sie sich gegen die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 betreffend B.________ und C.________ richte (Dispositiv-Ziff. 1). Demgegenüber wurde in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 betreffend A.________ aufgehoben und dieser verpflichtet, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 169'691.70 zu leisten (Dispositiv-Ziff. 2).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es seien der angefochtene Gerichtsentscheid sowie die Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 betreffend B.________ und C.________ vollumfänglich aufzuheben. Es sei ferner festzustellen, dass er gegenüber der Ausgleichskasse weder Schuldner noch Solidarschuldner sei. Sodann seien B.________ und C.________ jeweils unter solidarischer Haftung zu verurteilen, der Ausgleichskasse den Betrag im Umfang von Fr. 169'691.70 sowie Zins seit wann rechtens zu bezahlen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht nur den ihn selbst, sondern auch die B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2014 beschwerdeweise angefochten hat. Das kantonale Gericht ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten.
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2.2. Dem Beschwerdeführer wurden zusammen mit der an ihn gerichteten Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2009 auch die Verfügungen betreffend B.________ und C.________ zugestellt. In der daraufhin erhobenen Einsprache hat er einerseits bestritten, grobfahrlässig seine Sorgfaltspflichten als Geschäftsführer der D.________ AG missachtet zu haben. Anderseits führte er aus, dass die Belange der Buchhaltung der D.________ AG durch B.________ als Verwaltungsratspräsidenten bestimmt worden seien. Am 30. April 2010 gab der Beschwerdeführer zuhanden der Beschwerdegegnerin ferner an, dass die beiden Verwaltungsräte sich von ihrer primären Verantwortung für das Nichtbezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen mit dem Verweis auf eine angeblich durch ihn begangene strafbare Täuschung zu entlasten versuchten. Das Strafverfahren werde den Nachweis erbringen, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos seien. Auch seien aus dem strafrechtlichen Prozess nähere Aufschlüsse über die Rolle der beiden Verwaltungsräte innerhalb der D.________ AG, insbesondere hinsichtlich der Führung der Buchhaltung, zu erwarten. Am 20. Dezember 2013 eröffnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Eingabe von B.________ und C.________ vom 1. Juli 2013 betreffend die gegen ihn am 31. Mai 2013 erhobene Anklage der Staatsanwaltschaft und räumte ihm die Möglichkeit ein, sich hierzu bis 13. Januar 2014 zu äussern. Diese Frist lief in der Folge unbenützt ab.
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2.2.1. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen des gegen die Schadenersatzverfügungen vom 4. Dezember 2009 angehobenen Einspracheverfahrens nicht ausdrücklich die Abweisung der Einsprachen von B.________ und C.________ beantragt. Aus den Angaben in seiner Einspracheschrift vom 13. Januar 2010 wie auch der Eingabe vom 30. April 2010 geht jedoch mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass er eine eigene Verantwortlichkeit abwenden und jene der beiden Verwaltungsräte in den Vordergrund stellen wollte ("Es steht nach dem Gesagten ausser Frage, dass die Verantwortlichkeit für das Nichtbezahlen von Sozialversicherungsbeiträgen durch die D.________ AG - wenn überhaupt - beim Verwaltungsrat bzw. bei dem für die Buchhaltung und das Rechnungswesen zuständigen Verwaltungsratspräsidenten [...] zu suchen ist" [Einsprache, S. 4 oben]). Der Beschwerdeführer hatte denn auch keine Veranlassung, die Verfügungen betreffend B.________ und C.________ anzufechten, nachdem die Beschwerdegegnerin die Adressaten zu einer gleich hohen Schadenersatzsumme wie ihn selbst verpflichtet hatte. Ebenso wenig kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit aufgefordert hat, zu den entsprechenden Einsprachen Stellung zu nehmen. In ihrem Schreiben vom 10. Februar 2010 wurde lediglich im Rahmen der Beiladung zu den Verfahren von B.________ und C.________ Frist zur Einspracheergänzung angesetzt. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer sodann einzig Gelegenheit, sich zusätzlich zur Eingabe von B.________ und C.________ vom 1. Juli 2013 zu äussern, worin diese primär das Ergebnis der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Strafuntersuchung schilderten.
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2.2.2. Es erscheint überspitzt formalistisch, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, er habe sich nicht an den die beiden Verwaltungsräte betreffenden Einspracheverfahren beteiligt, nur weil er nicht die Abweisung der entsprechenden Rechtsvorkehren beantragt hatte, zumal ihm gar nie nachdrücklich eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen eingeräumt worden war. Damit unterscheidet sich die vorliegende Situation klar vom Sachverhalt, der dem im angefochtenen Entscheid erwähnten BGE 134 V 306 zugrunde lag. Dort hatte die beschwerdeführende Person im Einspracheverfahren unmissverständlich die Entlassung auch der übrigen Mitglieder der Verwaltung der in Konkurs gegangenen Genossenschaft aus der Verantwortlichkeit verlangt. Indem sie nachträglich beschwerdeweise die von der Ausgleichskasse in der Folge entschiedene Haftungsbefreiung der anderen Verwaltungsmitglieder beanstandete, setzte sie sich dem Vorwurf des Treu und Glauben widersprechenden "venire contra factum proprium" aus (E. 4.3.1 S. 314). Etwas Derartiges ist jedoch im hier zu beurteilenden Fall nicht auszumachen. Gerade wenn sich, wie vorliegend, die Beteiligung an einem Einspracheverfahren eines solidarisch Mitverpflichteten im Rahmen einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG auf den Antrag auf Bestätigung jener Verfügung reduzierte, kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sich mit expliziten Anträgen an den Einspracheverfahren der beiden solidarisch Mitverpflichteten zu beteiligen, um sein Recht auf anschliessende Beschwerdeerhebung zu erhalten. Dies gilt umso mehr, wenn effektiv zu keinem Zeitpunkt Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen der solidarisch Mitverpflichteten angesetzt worden war.
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Erwägung 3 | |
3.1. Art. 59 ATSG sieht unter der Marginalie "Legitimation" vor, dass zur Beschwerde berechtigt ist, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Eine ausdrückliche Beteiligung an einem vorgängig durchgeführten Einspracheverfahren wird darin nicht verlangt. Solches kann auch aus der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung nicht abgeleitet werden. So wird von Ulrich Meyer in "Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung der Rechtsmittellegitimation" (Sozialversicherungsrechtstagung 2004, S. 9 ff.) unter Verweis auf zahlreiche Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts dargelegt, dass dieses jeweils auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichtet habe. Dabei führt Meyer an, die Praxis, welche auf das Erfordernis der formellen Beschwer verzichte, gewichte das Interesse an der objektiv richtigen Anwendung des materiellen Bundessozialversicherungsrechts höher, als dies das Bundesgericht in den seiner Jurisdiktion unterstellten Zweigen des Bundesverwaltungsrechts tue (Meyer, a.a.O., S. 34). Ueli Kieser postuliert in allen drei bisher erschienen Auflagen des ATSG-Kommentars, die Befugnis, Beschwerde einzureichen, setze keine durchgehende Beteiligung am vorangehenden Verfahren voraus (1. Aufl. 2003, N. 5 zu Art. 59 ATSG; 2. Aufl. 2009, N. 5 zu Art. 59 ATSG; 3. Aufl. 2015, N. 12 zu Art. 59 ATSG). Zum gleichen Ergebnis gelangt auch Melchior Volz im Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (2. Aufl. 2009, § 13 N. 64). Von Volz wie von Kieser speziell hervorgehoben wird, dass die materielle Beschwer nach Art. 59 ATSG im Unterschied zu Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG lediglich ein (einfaches) Berührtsein und nicht eine besondere Betroffenheit voraussetze. Darauf hinzuweisen ist schliesslich, dass auf das Erfordernis der formellen Beschwer im Sinne der bereits auf Verwaltungsstufe erfolgten Verfahrensbeteiligung abgesehen werden kann, wenn das Interesse einer Partei an einer Anfechtung beispielsweise erst durch den Einspracheentscheid entsteht, sie aber noch keine Veranlassung hatte, sich gegen eine nicht an sie gerichtete Verfügung zu wehren (dazu Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 348 N. 1428; _________, Eintretensfragen im kantonalen Beschwerdeverfahren - Ein Blick auf einige Klippen, Sozialversicherungsrechtstagung 2012, 2013, S. 264 f.; vgl. ferner BGE 134 I 159 E. 1.3 S. 161).
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3.2. Wenn sich die Vorinstanz zur Begründung ihres Standpunkts auf allgemeine Verwaltungsprozessliteratur abstützt, gibt sie sich nicht in hinreichendem Ausmass Rechenschaft darüber, dass Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer über die Legitimation zur beschwerdeweisen Anfechtung der B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide verfügt, Art. 59 ATSG bildet. Dieser Bestimmung kann jedoch, wie das hievor Dargelegte veranschaulicht, einzig die Bedeutung beigemessen werden, dass eine explizite Beteiligung an einem vorgängigen Einspracheverfahren nicht Bedingung für die Anfechtung eines Einspracheentscheids darstellt. Dies betrifft insbesondere die vorliegende Konstellation eines solidarisch Mitverpflichteten auf Grund einer Haftung gemäss Art. 52 AHVG. Jedes andere Vorgehen würde zu einer unzulässigen Verkürzung des Rechtsschutzes des Beschwerdeführers führen und den in BGE 134 V 306 E. 3 (S. 308 ff.) vorgesehenen Grundsätzen zuwiderlaufen. Namentlich kann die in E. 3.3.1 (S. 311) des Urteils erwähnte formelle Beschwer nicht so verstanden werden, dass sich jemand im Einspracheverfahren gegen Mitbeteiligte nachdrücklich zu äussern hätte, wenn sich diese Äusserung auf einen blossen Antrag auf Bestätigung jener Verfügung (en) der Ausgleichskasse reduziert. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer gegen die B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide erhobene Beschwerde ebenfalls hätte eintreten müssen.
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4.
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4.1. Der Beschwerdeführer beantragte im vorinstanzlichen Verfahren, B.________ und C.________ seien zu verurteilen, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 217'313.60 zu bezahlen. Sollte das kantonale Gericht diesem Begehren, mit dem es sich bis anhin materiell noch nicht befasst hat, vollumfänglich entsprechen, so müssten die beiden Verwaltungsräte vorab die Gelegenheit erhalten, der von der Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 169'691.70 reduzierten Schadenersatzforderung zu opponieren. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht nur bezüglich Dispositiv-Ziff. 1 (Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die B.________ und C.________ betreffenden Einspracheentscheide der Ausgleichskasse vom 22. Januar 2014 richtet), sondern auch hinsichtlich dessen Dispositiv-Ziff. 2 (teilweise Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des den Beschwerdeführer betreffenden Einspracheentscheids vom 22. Januar 2014, Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 169'691.70) aufzuheben.
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4.2. Der Vorinstanz wird damit eine gesamthafte Neubeurteilung der gegen den Beschwerdeführer sowie B.________ und C.________ erhobenen Schadenersatzforderungen ermöglicht. Dies wäre ausgeschlossen, wenn die vom kantonalen Gericht ermittelte, den Beschwerdeführer verpflichtende Schadenersatzforderung bereits im vorliegenden Verfahren abschliessend beurteilt und damit bindend würde.
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Der kantonale Entscheid ist daher vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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5. Auf einen Schriftenwechsel wird angesichts des Verfahrensausgangs, der auf formellen Gründen beruht, verzichtet. Die Einholung einer Vernehmlassung zur Beschwerde käme einem Leerlauf gleich und würde nur weitere Kosten verursachen. Damit ist aus Gründen der Prozessökonomie ein Schriftenwechsel nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 1 BGG; Urteile 9C_483/2015 vom 28. Juli 2015 E. 4 und 9C_702/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5 mit Hinweis, in: SVR 2015 BVG Nr. 15 S. 60).
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6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 17. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, C.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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