BGer 5A_4/2016 | |||
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BGer 5A_4/2016 vom 06.01.2016 | |
{T 0/2}
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5A_4/2016
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Urteil vom 6. Januar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Dezember 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der (ihr gegenüber am 4. November 2015 gestützt auf Art. 426 ZGB angeordneten) fürsorgerischen Unterbringung abgewiesen hat,
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in Erwägung, | |
dass das Verwaltungsgericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin und gestützt auf ein ärztliches Gutachten) erwog, die an einer... mit... leidende, insgesamt 26 Mal psychiatrisch hospitalisierte Beschwerdeführerin müsse zur Stabilisierung ihres... Zustandsbildes dringend stationär medikamentös behandelt werden, weil sie andernfalls die Medikamente umgehend absetzen, erneut psychisch dekompensieren und für ihr Umfeld eine erhebliche Belastung darstellen würde, zumal auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ungeklärt sei,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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