VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_780/2015  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_780/2015 vom 06.01.2016
 
{T 0/2}
 
6B_780/2015
 
 
Urteil vom 6. Januar 2016
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Tanner,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung des Strafverfahrens (Ehrverletzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juni 2015.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 1. Mai 2012 erstattete X.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen Strafanzeige gegen A.________ wegen übler Nachrede, allenfalls Verleumdung und eventualiter Beschimpfung, dies gestützt auf folgenden Sachverhalt: B.________, ein Schüler von A.________, behauptete, von X.________, ebenfalls Schüler, unter Androhung von Schlägen zum Rauchen einer Zigarette gezwungen worden zu sein. Aufgrund dieses Vorfalls sowie weiterer Vorkommnisse verfasste A.________ im Herbst 2011 ein Schreiben, worin sie X.________ der Nötigung, der Drohung und des Betrugs bezichtigte und ihm vorwarf, als hartgesottener Lügner bekannt zu sein. Dieses Schreiben gelangte in die Hände verschiedener Personen im schulischen Umfeld (Schulsozialarbeiter, Schulräte, Klassenlehrperson etc.).
1
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren am 30. August 2012 ein, wogegen X.________ Beschwerde erhob.
2
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hob am 15. Juli 2014 die Einstellungsverfügung vom 30. August 2012 auf und wies die Sache zur Ergänzung des Vorverfahrens und zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurück.
3
Am 12. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein.
4
Die von X.________ gegen die Einstellungsverfügung vom 12. Januar 2015 erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 9. Juni 2015 ab.
5
 
C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Entscheid des Obergerichts vom 9. Juni 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
7
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteile 6B_990/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 3; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
8
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
9
1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, durch das von der Beschwerdegegnerin verfasste Schreiben in seiner Ehre verletzt worden zu sein. Er habe sich als Privatkläger konstituiert und sich in den bisherigen Rechtsschriften die Geltendmachung von Zivilansprüchen vorbehalten. Durch die beabsichtigte Verfahrenseinstellung werde die Beurteilung seiner Zivilansprüche verunmöglicht, weshalb der Entscheid direkte Auswirkungen auf diese habe. Es handle sich dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 41 und 49 OR wegen Verletzung seiner Persönlichkeit.
10
1.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin im Tatzeitpunkt Lehrerin an der Primarschule C.________ in D.________ war, bei welcher es sich um eine öffentliche Schule handelt. Das Schulwesen stellt eine amtliche Verrichtung dar. Die Lehrkraft an einer öffentlichen Schule übt mit ihrer Lehrtätigkeit eine öffentliche Aufgabe aus (vgl. Urteile 6B_165/2013 vom 17. Januar 2014 E. 1.2; 6B_544/2013 vom 12. November 2013 E. 3.1). Damit stand die Beschwerdegegnerin in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis zum Staat (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördenmitglieder und Arbeitnehmer vom 23. September 1985 (Haftungsgesetz/SH; SHR 170.300). Der Staat haftet nach den Bestimmungen des kantonalen Haftungsgesetzes für den Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Dem Geschädigten steht gegen den Arbeitnehmer kein Anspruch zu (Art. 3 Abs. 1 Haftungsgesetz/SH).
11
1.4. Die Beschwerdegegnerin unterzeichnete das fragliche Schreiben mit "A.________, Klassenlehrerin von B.________, Schule C.________". Es ist daher davon auszugehen, dass sie dieses in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtung verfasst hat. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilen sich grundsätzlich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin zustehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
12
1.5. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin auf eine privatrechtliche Anspruchsgrundlage berufen könnte, könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche Ansprüche er gegenüber der Beschwerdegegnerin aus Art. 41 ff. OR respektive aus Persönlichkeitsverletzung konkret ableiten will. Im Lichte der strengen bundesgerichtlichen Praxis reicht jedenfalls für die Begründung der Beschwerdelegitimation ein schlichter Hinweis auf die Möglichkeit, allenfalls zivilrechtliche Ansprüche geltend machen zu wollen, nicht aus. Überdies ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, welchen Schaden der Beschwerdeführer aufgrund des von der Beschwerdegegnerin verfassten Schreibens erlitten haben könnte. Gleiches gilt hinsichtlich allfälliger Genugtuungsforderungen. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4 mit Hinweis). Dass die angebliche Persönlichkeitsverletzung die im Sinne der zitierten Rechtsprechung erforderliche Schwere erreicht haben soll, ist nicht offensichtlich.
13
 
Erwägung 2
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Januar 2016
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).