BGer 1B_4/2016 | |||
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BGer 1B_4/2016 vom 07.01.2016 | |
{T 0/2}
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1B_4/2016
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Urteil vom 7. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Grundbuchsperre,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom
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24. November 2015 des Kantonsgerichts
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Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.
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In Erwägung, | |
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen A.________ eine Strafuntersuchung insbesondere wegen verschiedener Vermögensdelikte führt;
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dass sie im Rahmen dieser Untersuchung vier Liegenschaften mit Beschlag belegte und Grundbuchsperren anordnete;
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dass sie laut Verfügungen vom 24. Juli 2015 die Grundbuchsperren nach Art. 267 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 263 Abs. 1 StPO aufhob;
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dass die Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2015 nicht eingetreten ist;
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dass A.________ mit Eingabe vom 3. Januar (Postaufgabe: 4. Januar) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt und beantragt, der Beschluss sei aufzuheben; die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Grundbuchsperren bis zum Prozessende aufrechtzuerhalten;
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dass er den Beschluss den Beschluss vom 24. November 2015 bzw. die zugrunde liegenden staatsanwaltschaftlichen Verfügungen ganz allgemein beanstandet und der Staatsanwaltschaft u.a. Machtmissbrauch, Willkür sowie "juristische Tricksereien" vorwirft;
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dass er sich indes dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (s. auch schon das im Verfahren 1B_66/2014 ergangene Urteil vom 28. April 2014);
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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