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Informationen zum Dokument  BGer 1B_9/2016  Materielle Begründung
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BGer 1B_9/2016 vom 07.01.2016
 
{T 0/2}
 
1B_9/2016
 
1B_10/2016
 
 
Urteil vom 7. Januar 2016
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
2. D.________,
 
3. E.________,
 
4. F.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege; Prozesskostensicherheit,
 
Beschwerden gegen zwei Verfügungen vom 4. Januar 2016 des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer.
 
 
In Erwägung,
 
dass A. A.________ und B. A.________ am 25. Juni, 8. Juli und 5. August 2015 im Rahmen einer Nachbarstreitigkeit gegen die Familien F.________-D.________ und E.________-C.________ Strafanzeigen wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung erstatteten;
 
dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in der Folge entschied, die Untersuchungen nicht an Hand zu nehmen, wogegen sich die Anzeiger beim Obergericht des Kantons Solothurn beschwerten;
 
dass die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts hinsichtlich der zwei ergangenen Nichtanhandnahmeverfügungen mit zwei separaten Verfügungen anordnete, den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren;
 
dass sie sodann die Beschwerdeführer für allfällige Kosten und Entschädigungen zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- für jedes der beiden Beschwerdeverfahren verpflichtete, dies mit dem Hinweis, bei nicht fristgerechter Leistung auf die Rechtsmittel nicht einzutreten;
 
dass A. A.________ und B. A.________ hiergegen mit Eingabe vom 5. Januar 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führen, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass es sich rechtfertigt, die Beschwerden gegen die im Wesentlichen übereinstimmenden beiden obergerichtlichen Verfügungen zu vereinigen;
 
dass die Beschwerdeführer nur ganz allgemein darauf hinweisen, die obergerichtlichen Verfügungen hielten vor dem Gesetz nicht Stand, seien doch sie, die Beschwerdeführer, geschädigt, diskriminiert und beschimpft worden;
 
dass sie dabei nicht darlegen, inwiefern die angefochtenen Verfügungen bzw. deren Begründungen rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;
 
dass die Beschwerden somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermögen, weshalb schon aus diesem Grund auf sie nicht einzutreten ist und es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
 wird erkannt:
 
1. Die beiden Verfahren 1B_9/2016 und 1B_10/2016 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsidentin der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2016
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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