VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_615/2014  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_615/2014 vom 07.01.2016
 
{T 0/2}
 
2C_615/2014
 
 
Verfügung vom 7. Januar 2016
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________ SA (ehemals Y.________ SA), Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Reto Arpagaus und Prof. Dr. Isabelle Häner, Bratschi Wiederkehr & Buob AG,
 
gegen
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Bundesamt für Strassen,
 
Regierungsrat des Kantons Bern,
 
vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi.
 
Gegenstand
 
Forderung (Telekommunikationsinfrastruktur),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der X.________ SA vom 25. Juni 2014 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Mai 2014,
1
in die Verfügungen des Abteilungspräsidenten vom 17. August und vom 17. November 2014 sowie vom 3. Februar, 3. April, 24. Juni und 6. Oktober 2015, womit das bundesgerichtliche Verfahren im Hinblick auf Vergleichsbemühungen der Parteien zuletzt bis zum 4. Januar 2016 sistiert wurde,
2
in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2016, womit sie mitteilt, dass die Parteien sich geeinigt haben, sodass sie ihre Beschwerde vom 25. Juni 2014 mithin zurückziehe, und dass die Gegenpartei im Gegenzug zur Tragung der Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung verzichtet habe,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des Abteilungspräsidenten abgeschrieben werden kann,
4
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1, 2 und 3 BGG),
5
dass vorliegend keine Parteientschädigungen geschuldet sind (s. dazu Art. 68 Abs. 3 BGG),
6
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Januar 2016
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Zünd
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).