BGer 5A_10/2016 | |||
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BGer 5A_10/2016 vom 11.01.2016 | |
{T 0/2}
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5A_10/2016
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Urteil vom 11. Januar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen,
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B.________,
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weiterer Verfahrensbeteiligter.
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Gegenstand
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Kindesvermögensverwaltungsbeistandschaft nach Art. 325 ZGB,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Mutter der 2000 geborenen C.A.________) gegen einen berichtigten Beschluss vom 24. März/ 30. September 2015 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in Erwägung, | |
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, nachdem ein diesbezüglicher früherer Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zufolge Begründungsverzichts durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen sei, sei über die Grundsatzfrage des Entzugs der Kindesvermögensverwaltung im erwähnten Beschluss vom 24. März/ 30. September 2015 nicht mehr, sondern lediglich über die Entlassung des bisherigen Beistandes und die Einsetzung einer neuen Beiständin entschieden worden, somit könne die Grundsatzfrage auch nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein, es bleibe der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Aufhebung der Kindesvermögensverwaltungbeistandschaft zu beantragen und gegen den neuen Entscheid wiederum Beschwerde beim Obergericht zu führen,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 4. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen, dem weiteren Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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