BGer 5A_994/2014 | |||
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BGer 5A_994/2014 vom 11.01.2016 | |
{T 0/2}
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5A_994/2014
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Urteil vom 11. Januar 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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als Alleinerbin von B.________, gestorben am xx.xx.2015 in Thailand,
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner,
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Beklagte und Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Erbteilung (Auskunftspflicht unter Erben),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. November 2014.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Ehegatten D.________, gestorben 1994, und E.________, gestorben 2008, waren die Eltern von B.________, A.________ und C.________.
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A.b. Mit Weisung vom 4. November 2009 und Eingabe vom 22. Februar 2010 machten B.________ (Kläger) und A.________ (Klägerin) gegen C.________ (Beklagte) die Erbteilungsklage beim Bezirksgericht U.________ anhängig. Die Kläger beantragten die Feststellung und Teilung des Nachlasses ihrer Mutter (Erblasserin). Die Beklagte verlangte widerklageweise zusätzlich die Feststellung und Teilung des Nachlasses ihres Vaters (Erblasser). Die Kläger und die Beklagte stellten wechselseitig eine Vielzahl von Auskunfts- und Editionsbegehren.
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A.c. Das Bezirksgericht beschränkte das Verfahren auf die Auskunfts- und Editionsbegehren (Verfügung vom 13. Januar 2011). Es bestimmte alle Einzelheiten der Auskunfts- und Editionspflicht der Beklagten (Dispositiv-Ziff. 2), des Klägers (Dispositiv-Ziff. 4-6) und der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 7 des Teilurteils vom 4. Juni 2013).
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B. Der Kläger legte gegen das Teilurteil Berufung ein, der sich die Beklagte anschloss. Auch die Klägerin erhob Berufung, die als eigenes Verfahren erfasst wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten teilweise gut und fasste die Dispositiv-Ziff. 4-6 des bezirksgerichtlichen Teilurteils neu. Die Verurteilung des Klägers zu Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen betrafen die folgenden, im Wesentlichen drei Bereiche:
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- Das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften mit Bezug auf Darlehen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.1), Zuwendungen beider Erblasser (Dispositiv-Ziff. 4.2), Beteiligungen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.5, 4.7-4.12), eine Kontokorrentschuld des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.14) und eine Zahlung der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 4.15).
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- Die Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten (Dispositiv-Ziff. 4.3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien (Dispositiv-Ziff. 4.16).
| 6 |
- Die Lebenshaltungskosten der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 5) und des Klägers, der praktisch zeitlebens im Elternhaus gelebt hatte (Dispositiv-Ziff. 6).
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Das Obergericht hob die Dispositiv-Ziff. 4.4, 4.6 und 4.13 des bezirksgerichtlichen Teilurteils sowie die Verpflichtung des Klägers, nicht (mehr) vorhandene Unterlagen (wieder) zu beschaffen oder die Unmöglichkeit der (Wieder-) Beschaffung der Unterlagen zu beweisen, ersatzlos auf (Urteil vom 4. November 2014).
| 8 |
C. | |
C.a. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 erneuerte der Kläger vor Bundesgericht seine Rechtsbegehren ganz oder teilweise und schloss auf Abweisung der Auskunfts- und Editionsanträge der Beklagten zu folgenden, im Wesentlichen drei Bereichen:
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- Das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften mit Bezug auf Darlehen des Erblassers (Begehren-Ziff. 1), Zuwendungen beider Erblasser (Begehren-Ziff. 2), Beteiligungen des Erblassers (Begehren-Ziff. 8), eine Kontokorrentschuld des Erblassers (Begehren-Ziff. 4) und eine Zahlung der Erblasserin (Begehren-Ziff. 5).
| 10 |
- Die Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten (Begehren-Ziff. 3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien (Begehren-Ziff. 6).
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- Die Lebenshaltungskosten der Erblasserin (Begehren-Ziff. 7) und des Klägers, der praktisch zeitlebens im Elternhaus gelebt hatte (Begehren-Ziff. 9).
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Der Kläger ersuchte um aufschiebende Wirkung (Begehren-Ziff. 10) und beantragte eine Verlegung der Prozesskosten im Verhältnis von 11/12 zulasten der Beklagten und von 1/12 zu seinen Lasten (Begehren-Ziff. 11). Innert angesetzter Frist (Präsidalverfügung vom 17. Dezember 2014) unterzeichnete er seine elektronisch zugestellte Eingabe mangels anerkannter Signatur eigenhändig. Während das Obergericht auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete, schloss die Beklagte auf Abweisung des Gesuchs. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu (Verfügung vom 12. Januar 2015).
| 13 |
C.b. Der Kläger ist am xx.xx.2015 in Thailand gestorben. Innert angesetzter Frist bis Ende September 2015 (Präsidialverfügung vom 15. Juni 2015) haben die Beklagte und die Klägerin alle Angaben zur Rechtsnachfolge gemacht. Mit Schreiben vom 30. September 2015 (act. 29) hat die Klägerin die Erbenbescheinigung zugestellt, die sie als eingesetzte Alleinerbin des Klägers ausweist, Annahme der Erbschaft erklärt und in der Sache Stellung genommen. Sämtliche Eingaben sind den Parteien je zugestellt worden. Die Klägerin hat auf ihr Gesuch hin die Möglichkeit erhalten, die Verfahrensakten einzusehen. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat festgestellt, dass die Klägerin als Alleinerbin des Klägers an dessen Stelle in das Verfahren eingetreten, das Rubrum entsprechend anzupassen und das Verfahren fortzusetzen ist (Verfügung vom 8. Oktober 2015).
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C.c. In der Sache sind die kantonalen Akten eingeholt worden. Die Beklagte beantragt Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Von der Vernehmlassung der Klägerin zur Beschwerdeantwort hat die Beklagte Kenntnis erhalten.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Das angefochtene Urteil betrifft die Auskunftspflicht unter Erben in der Teilung und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nicht genau beziffert werden kann und muss, mit Rücksicht auf die behaupteten Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche aber den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398). Es ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG) und lautet zum Nachteil der klagenden Partei, deren Berufungsbegehren überwiegend abgewiesen wurden (Art. 76 Abs. 1 BGG). Als Entscheid über die als Stufenklage gestellten Auskunfts- und Editionsbegehren beendet das angefochtene Urteil den Erbteilungsprozess nicht. Da es sich auf die materiell-rechtliche Auskunftspflicht stützt, ist es keine blosse Beweisverfügung, sondern Sachentscheid (Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2, in: SZZP 2014 S. 35 f.) und unterliegt der Beschwerde, sei es als Teilentscheid (Art. 91 BGG; Urteil 5A_136/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2, betreffend Auskunftspflicht), oder sei es als Zwischenentscheid, der ungeachtet der besonderen Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG beschwerdefähig ist (Urteil 4A_142/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 1, in: SJ 137/2015 I S. 69 f., betreffend Auskunftspflicht und Rechenschaftsablegung). Die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde ist zulässig.
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1.2. Ihren Nichteintretensantrag begründet die Beklagte damit, dass die Klägerin sich mit ihrer Eingabe vom 30. September 2015 zu ihrer Erbberechtigung und zum Eintritt in das Beschwerdeverfahren des Klägers nicht rechtzeitig, sondern erst am 1. Oktober 2015 und damit einen Tag zu spät erklärt habe. Wie bereits in Ziff. 1.3 der Verfügung vom 8. Oktober 2015 erwähnt, ist das auf der Eingabe der Klägerin vom 30. September 2015 (act. 29) angegebene Datum auch das Datum der Postaufgabe. Der auf dem Schreiben angebrachte Eingangsstempel belegt den Eingang des Schreibens am 2. Oktober 2015 beim Bundesgericht, lässt hingegen keine Schlüsse auf eine erst am 1. Oktober 2015 erfolgte Postaufgabe zu, wie die Beklagte meint. Die Frankatur ("Sendunglabel") auf dem Einschreibebrief (act. 29) und die Postquittung (act. 40) belegen die am 30. September 2015 erfolgte und damit rechtzeitige Postaufgabe (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Antrag auf Nichteintreten erweist sich unter diesem Blickwinkel als unbegründet. Soweit die Beklagte geltend macht, die Beschwerde genüge den formellen Begründungsanforderungen nicht, wird darauf im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.
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1.3. Die Klägerin, die als Alleinerbin des Klägers an dessen Stelle in das Verfahren eingetreten ist (Art. 17 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG), nimmt das Verfahren in der Lage auf, in der sie es vorfindet. Sie kann nicht beanspruchen, dass ein Teil des Verfahrens wiederholt wird, um Fehler oder Unterlassungen ihres Rechtsvorgängers zu verbessern (GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 145 Ziff. II; KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 159 Ziff. 1). So wenig wie der Kläger in einem weiteren Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 3 BGG) ist sie befugt, nach Ablauf der Beschwerdefrist in ihrer Eingabe vom 30. September 2015 die Beschwerde zu ergänzen (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 140 I 252 E. 1.2 S. 255). Unzulässig ist insbesondere ihre Rüge (S. 1 ff.) gegen die obergerichtlichen Feststellungen, dass der Nachlass des Erblassers nicht vollständig geteilt und jedenfalls mit Bezug auf Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche noch zu teilen ist (E. II/2 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils), hat doch der Kläger entsprechende Rügen in seiner Beschwerde nicht erhoben. Zu prüfen sind hingegen die Vorbringen (S. 4 ff.) zur Frage, inwieweit die Klägerin anstelle des Klägers zur Auskunft verpflichtet werden kann. Sie betreffen den Umfang der Rechtsnachfolge im Verfahren (E. 2 sogleich).
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2. Streitig ist die Auskunftspflicht unter Miterben. Für die Erbteilung schreibt Art. 607 Abs. 3 ZGB vor, dass Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben haben, und Art. 610 Abs. 2 ZGB bestimmt, dass die Erben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen haben, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
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2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Informationsinteresse der an einem Erbgang beteiligten Erben in einem umfassenden Sinne geschützt: Mitzuteilen ist alles, was bei einer objektiven Betrachtung möglicherweise geeignet erscheint, die Teilung in irgendeiner Weise zu beeinflussen, wozu insbesondere auch zu Lebzeiten des Erblassers getätigte Zuwendungen zu rechnen sind (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402; 132 III 677 E. 4.2.1 S. 685). Die Auskunftspflicht, einschliesslich die Pflicht zur Gewährung von Akteneinsicht als Teil davon, erstreckt sich nicht bloss auf den Nachlass, sondern insbesondere auf alle Zuwendungen, die zur Ausgleichung zu bringen sind oder der Herabsetzung unterliegen und daher gleichfalls die Teilung beeinflussen (BGE 90 II 365 E. 3a S. 372; 99 III 41 E. 3 S. 45).
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2.2. Das Bundesgericht hat anerkannt, dass die auftragsrechtliche Rechenschaftspflicht (Art. 400 Abs. 1 OR) passiv vererblich ist und mit dem Tod des Beauftragten nicht untergeht (Urteile C.455/1986 vom 15. September 1987 E. 2 und 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.1). Daran ändert nichts, dass sich die Rechenschaftsablegung für die Erben des Beauftragten schwierig gestalten kann. Sie haben die Pflicht ihres Rechtsvorgängers unter Zuhilfenahme der Nachlasspapiere nach bestem Wissen und Können zu erfüllen. Da es sich beim Tod um einen Umstand handelt, den der Beauftragte und damit seine Erben nicht zu verantworten haben, erlischt die Pflicht zur Rechenschaftsablegung, wenn die Erben mangels erforderlichen Wissens oder wegen Fehlens von Aufzeichnungen oder aus anderen Gründen überhaupt nicht in der Lage sind, auch nur bruchstückhaft Rechenschaft abzulegen (vgl. FELLMANN, Berner Kommentar, 1992, N. 106 ff. zu Art. 400 OR). Dieselben Grundsätze gelten für die erbrechtliche Auskunftspflicht. Die Tatsache, dass der Kenntnisstand der Erben regelmässig hinter demjenigen ihres Rechtsvorgängers zurückliegt, hat allenfalls Einfluss auf den Inhalt, nicht hingegen auf den Bestand der Auskunftspflicht. Der Erbe schuldet die Auskunft nur bis zu den Grenzen seiner eigenen Fähigkeit, verantwortlich Auskunft zu erteilen (ANDREAS SCHRÖDER, Informationspflichten im Erbrecht, 2000, S. 30 f. und S. 99).
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2.3. Ungeachtet der Schwierigkeiten, die die Klägerin schildert (S. 4 ff. der Eingabe vom 30. September 2015, act. 29), gilt für sie, was das Obergericht bereits zu ihrem Rechtsvorgänger gesagt hat. Das Vorhandensein von Unterlagen hat keinen Einfluss darauf, ob ein erbrechtlicher Informationsanspruch besteht. Aber selbstverständlich kann der Kläger nur Informationen weitergeben, über die er gegenwärtig noch verfügt (E. II/8 S. 31 f. des angefochtenen Urteils). Insoweit bleibt auch die Klägerin nicht schutzlos. Sollte sich nach ihrer Verurteilung anstelle ihres Rechtsvorgängers ergeben, dass keine Unterlagen im Nachlass vorhanden sind, die es gestatten, die urteilsmässig auferlegten Auskunftspflichten zu erfüllen, kann die Klägerin im Vollstreckungsverfahren einwenden, ihre Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten sei zufolge Unmöglichkeit erloschen (Art. 341 Abs. 3 ZPO; zur Zwangsvollstreckung von Informationsansprüchen: Urteile 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 3.4, in: SZZP 2009 S. 418, 4A_35/2010 vom 19. Mai 2010 E. 4.1 und 5A_262/2010 vom 31. Mai 2012 E. 6.1; D. STAEHELIN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 10 f. zu Art. 341 ZPO). Sollte es nicht zu einer Zwangsvollstreckung kommen, kann die Klägerin dieselben Einwände im Hauptverfahren erheben (vgl. SCHRÖDER, a.a.O., S. 224 und S. 244 ff.). Zu beurteilen ist deshalb nachstehend die Pflicht zur Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen der Klägerin, wie sie dem Kläger auferlegt wurde.
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3. Die Auskunftspflicht des Klägers betrifft zur Hauptsache das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften. Vor Bundesgericht ist mit wenigen Abweichungen in den Begehren das obergerichtliche Urteil in allen Punkten angefochten. Es geht um Darlehen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.1 und Begehren-Ziff. 1), Zuwendungen beider Erblasser (Dispositiv-Ziff. 4.2 und Begehren-Ziff. 2), Beteiligungen des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.5, 4.7-4.12 und Begehren-Ziff. 8), eine Kontokorrentschuld des Erblassers (Dispositiv-Ziff. 4.14 und Begehren-Ziff. 4) und eine Zahlung der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 4.15 und Begehren-Ziff. 5). Zu beantworten sind Fragen nach der Auskunftspflicht (E. 4) und nach der Bedeutung der Auskünfte für die Erbteilung (E. 5). Weiter geht es um Vermögensverschiebungen zwischen den Erblassern und Gesellschaften in Einzelfällen (E. 6-8).
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4. Streitig ist die Auskunftspflicht des Klägers als Erben über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften.
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4.1. Wie bereits vor Obergericht wendet der Kläger ein, seine Auskunftspflicht über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften dürfe nicht aufgrund eines sog. Durchgriffs bejaht werden. Für den Nachweis der Voraussetzungen seiner Auskunftspflicht gelte das Regelbeweismass. Der Umstand allein, dass er einziger Verwaltungsrat der Gesellschaften gewesen sei und dass die Gesellschaften bei ihm domiziliert gewesen seien, beweise keine Beherrschung der Gesellschaften (S. 4 f. Bst. B). Der Kläger beantragt deshalb neben der Abweisung der Auskunfts- und Editionsbegehren der Beklagten im Eventualstandpunkt, die Sache zur Durchführung eines vollständigen und rechtskonformen Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung dieser Gesellschaften durch ihn an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 1 und 2 der Beschwerdeschrift).
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4.2. Im Gegensatz zum Bezirksgericht hat das Obergericht einen Durchgriff als Grundlage der Auskunftspflicht nicht für notwendig gehalten. Es ist davon ausgegangen, die gegenseitige Auskunftspflicht unter Miterben erstrecke sich auf Informationen über das Verhältnis der Erblasser zu Dritten. Der Kläger, der bei allen Gesellschaften über längere Zeit als einziger Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen gewesen sei, habe deshalb über Darlehen des Erblassers und Zuwendungen beider Erblasser an diese Gesellschaften sowie über Beteiligungen des Erblassers an diesen Gesellschaften uneingeschränkt Auskunft zu erteilen (E. II/3 S. 24 ff. des angefochtenen Urteils).
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4.3. Die Auffassung des Obergerichts trifft zu. Der Gesetzeswortlaut könnte zwar nahelegen, dass die Erben zur Auskunft nur über ihr eigenes Verhältnis zum Erblasser verpflichtet sind, nicht aber über Vorgänge, die Dritte betreffen (so noch ESCHER/ESCHER, Zürcher Kommentar, 1960, N. 9 zu Art. 607 und N. 2 zu Art. 610 ZGB). Die Auskunftspflicht der Erben ist indessen Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Erben haben sich deshalb auch über erbrechtlich relevante Vermögensverschiebungen zwischen dem Erblasser und einem Dritten zu informieren, soweit sie davon Kenntnis haben (PIOTET, Erbrecht, SPR IV/2, Basel 1981, S. 850; WOLF/EGGEL, Berner Kommentar, 2014, N. 24, und SCHAUFELBERGER/KELLER LÜSCHER, Basler Kommentar, 2015, N. 18, je zu Art. 610 ZGB; SCHRÖDER, a.a.O., S. 58; ADRIANO OSWALD, Die Auskunftspflicht im Erbgang, 1976, S. 16).
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5. Streitig ist weiter die Bedeutung von Auskünften über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften für die Erbteilung.
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5.1. Der Kläger macht geltend, allfällige Darlehen des Erblassers und allfällige Zuwendungen des Erblassers und der Erblasserin sowie allfällige Beteiligungen des Erblassers an Gesellschaften seien wertlos, da sich die Gesellschaften mehrheitlich in Konkurs befänden oder ohne zählbares Ergebnis liquidiert worden seien. Die Ansprüche der Beklagten auf Herabsetzung gegenüber Dritten seien zudem verwirkt. Entgegen der Darstellung des Obergerichts müsse er sich auch keine Ausgleichungsansprüche der Beklagten entgegenhalten lassen, zumal eine wirtschaftliche Beherrschung der Gesellschaften durch ihn nicht nachgewiesen sei (S. 5 Bst. C [1] /2 und S. 5 ff. Bst. C [2] /1-7 sowie S. 10 Bst. I). Insbesondere mit Bezug auf die Zahlung der Erblasserin bestreitet der Kläger ein Beherrschungsverhältnis (S. 8 f. Bst. F) und beantragt neben der Abweisung des Auskunfts- und Editionsbegehrens der Beklagten im Eventualstandpunkt, die Sache zur Durchführung eines vollständigen und rechtskonformen Beweisverfahrens betreffend die Beherrschung dieser Gesellschaften durch ihn an das Obergericht zurückzuweisen (Begehren-Ziff. 5 der Beschwerdeschrift).
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5.2. Mit Bezug auf den Beurteilungsmassstab hat das Obergericht unterschieden zwischen der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, die nachzuweisen ist (E. 4 oben), und der Erheblichkeit der geforderten Auskünfte für die Erbteilung, die lediglich plausibel zu machen sei. Es hat dafürgehalten, die Herabsetzungsansprüche könnten nach Ablauf der gesetzlichen Frist einredeweise geltend gemacht werden und die Ausgleichungsansprüche der Beklagten verjährten nicht. Die Ansprüche setzten zwar einen Durchgriff voraus. Diese Rechtsfigur habe die Beklagte vor Bezirksgericht bezogen auf ihre Informationsansprüche gegenüber den Gesellschaften jedoch erfolgreich angerufen, was zeige, dass ihre Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüche nicht von vornherein aussichtslos seien. Darauf bezogene Informationen könnten deshalb im Rahmen des Informationsprozesses, wo es genüge, dass die Rechtsverfolgung bloss als möglich erscheine, nicht als irrelevant bezeichnet werden (E. II/7 S. 30 f.). Auch im Zusammenhang mit der Zahlung der Erblasserin ist das Obergericht davon ausgegangen, im Informationsprozess werde nicht der strikte Beweis für das Bestehen der Hauptansprüche verlangt, die mittels der beantragten Informationen durchgesetzt werden sollten, sondern es genüge, wenn diese plausibel erschienen. Nach diesem Massstab genüge die Nennung einer vom Kläger beherrschten Gesellschaft als Indiz dafür, dass die Erblasserin mit ihrer Zahlung eine Verpflichtung der Gesellschaft übernommen und so den Kläger begünstigt habe (E. III/2b S. 49 f. des angefochtenen Urteils).
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5.3. Der vom Obergericht angelegte Beurteilungsmassstab kann nicht beanstandet werden. Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht. Es genügen Anhaltspunkte (Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1). Es genügt deshalb, dass die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, die Teilung zu beeinflussen (BGE 127 III 396 E. 3 S. 402; 132 III 677 E. 4.2.1 S. 685). Die Lehre spricht von Plausibilität der Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche, die mit Rücksicht auf die Informationsnot im Erbrecht und die Unbeachtlichkeit der Einwände gegen die Rechtsverfolgung im Stadium der Auskunftserteilung bereits zu bejahen ist, wenn die Rechtsverfolgung als möglich erscheint (SCHRÖDER, a.a.O., S. 51 f.; PIOTET, a.a.O., S. 850: "möglicherweise ausgleichungs- oder herabsetzungspflichtig"; BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, S. 20 f. N. 30: "allenfalls möglich wäre"; STEINAUER, Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 636 N. 1246; "tous les renseignements... qui peuvent être utiles pour...").
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5.4. Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten, es sei denn, sie werde im Einzelfall rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Der sog. Durchgriff hat - allgemein ausgedrückt - zur Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person ausser Acht gelassen wird und damit die juristische Person und die sie beherrschende Person rechtlich - vor allem in Vermögensbelangen - als Einheit behandelt werden. Er setzt voraus, dass die juristische Person von der hinter ihr stehenden Person abhängig ist und zu missbräuchlichen Zwecken gegründet wurde oder verwendet wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen", d.h. - fallbezogen - Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger zuzulassen für Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften, die der Kläger beherrscht (allgemein zum Durchgriff: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742; Urteile 5A_587/2007 vom 28. Februar 2008 E. 2, in: Praxis 97/2008 Nr. 108 S. 694 f., und 5A_739/2012 vom 17. Mai 2013 E. 7.2.1, in: SJ 136/2014 I S. 20 f.).
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5.5. Nach dem Gesagten genügt es, dass Zuwendungen der Erblasser an Gesellschaften möglicherweise aufgrund eines Durchgriffs zugunsten der Beklagten und zulasten des Klägers ausgleichungspflichtig oder herabsetzbar sind.
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5.5.1. Das Bezirksgericht, von dessen Erwägungen zum Durchgriff das Obergericht ausgegangen ist, hat über Seiten hinweg die Indizien aufgezählt und gewürdigt, die für eine beherrschende Stellung des Klägers über neun, einzeln abgehandelte Aktiengesellschaften sprechen (E. 3.3.8 S. 50 ff. des bezirksgerichtlichen Teilurteils). Darauf hat das Obergericht verwiesen, geht der Kläger aber mit keinem Wort ein. Von seiner beherrschenden Stellung durfte deshalb ausgegangen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).
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5.5.2. Die Ausgleichung gehört zur Erbteilung und ist - entgegen der Darstellung des Klägers - wie die Teilungsklage an keine Frist gebunden (STEINAUER, a.a.O., S. 165 N. 245; BRÜCKNER/WEIBEL, a.a.O., S. 95 N. 156; mit Hinweisen). Der Herabsetzungsanspruch wiederum kann einredeweise jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB) und ist hier auch durch Verzicht nicht ersichtlich untergegangen (BGE 135 III 97 E. 3.2 S. 101 ff.).
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5.5.3. Ausgleichungs- oder Herabsetzungsansprüche könnten deshalb aufgrund von Vermögensverschiebungen der Erblasser an vom Kläger beherrschte Gesellschaften bestehen, so dass der Kläger dafür auskunftspflichtig ist.
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6. Der Kläger macht weiter geltend, die F.________ AG sei nach dem Tod des Erblassers gegründet und im Handelsregister eingetragen worden, weshalb der Erblasser ihr keine Zuwendungen gemacht haben könne und darüber auch keine Auskunft erteilt werden könne (S. 5 Bst. C [2] /1 der Beschwerdeschrift). Die Darstellung trifft gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil (S. 29) insoweit zu, als die F.________ AG erst im Oktober 2000 im Handelsregister eingetragen wurde. Das Obergericht hat deshalb in Dispositiv-Ziff. 4.1 die F.________ AG ausdrücklich von der Verpflichtung, über Darlehen des Erblassers an Gesellschaften Auskunft zu erteilen, ausgeklammert und die bezirksgerichtliche Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über Beteiligungen des Erblassers an der F.________ AG aufgehoben (Dispositiv-Ziff. 4.13; E. II/10 S. 33 f. des angefochtenen Urteils). Keinen Vorbehalt hat es hingegen in Dispositiv-Ziff. 4.2 angebracht, wonach über sämtliche Zuwendungen beider Erblasser an die aufgezählten Gesellschaften Auskunft zu erteilen ist. Urteilsdispositive sind jedoch anhand der Erwägungen auszulegen (BGE 129 III 626 E. 5.1 S. 630; 131 II 13 E. 2.3 S. 17), denen klar entnommen werden kann, dass auch über Zuwendungen des Erblassers an die F.________ AG keine Auskunft, wohl aber über Zuwendungen der Erblasserin an die F.________ AG Auskunft zu erteilen ist.
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7. Was die Auskunftserteilung über eine Kontokorrentschuld des Erblassers gegenüber der G.________ AG angeht (Dispositiv-Ziff. 4.14), ist das Obergericht auf die Rügen des Klägers mangels Substantiierung nicht eingetreten. Es hat die bezirksgerichtliche Verpflichtung des Klägers, über die Hintergründe der Kontokorrentforderung Auskunft zu erteilen, bestätigt (E. II/14 S. 39 ff. des angefochtenen Urteils). Auf die Beurteilung, seine Rügen seien unsubstantiiert oder nicht rechtsgenügend substantiiert, geht der Kläger nicht ein. Er macht vielmehr geltend, teilungsrelevant sei allein der Saldo im Kontokorrentverhältnis, der aber bekannt sei (S. 8 Bst. E der Beschwerdeschrift). Mit diesem Vorbringen geht der Kläger indessen an der formellen Begründung des Obergerichts vorbei, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Desgleichen unzulässig erweist sich die Beschwerde, soweit der Kläger Behauptungen zu den Vorbringen der Beklagten aufstellt, die dem obergerichtlich festgestellten und mangels ausnahmsweise zulässiger Rügen für das Bundesgericht verbindlichen Prozesssachverhalt widersprechen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.).
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8. Insgesamt kann die Verurteilung des Klägers zur Erteilung von Auskünften über das Verhältnis der Erblasser zu Gesellschaften - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des Klägers - nicht beanstandet werden. Soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. 4.1, 4.2, 4.5, 4.7-4.12, 4.14 und 4.15 des angefochtenen Urteils richtet, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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9. Die Auskunftspflicht bezieht sich weiter auf die Bezahlung von Schulden des Klägers durch die Erblasser an Dritte betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten (Dispositiv-Ziff. 4.3 und Begehren-Ziff. 3) sowie AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien (Dispositiv-Ziff. 4.16 und Begehren-Ziff. 6).
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9.1. Das Obergericht ist in beiden Fällen davon ausgegangen, es könne mit Blick auf die Kontroversen in der Lehre nicht ausgeschlossen werden, dass die Übernahme und Bezahlung von Schulden eine Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB darstelle und deshalb ausgleichungsrechtlich relevant sei. Die Beurteilung dieser Fragen setze zusätzliche Informationen voraus, was Ziel des Antrags der Beklagten darstelle. Wie das Bezirksgericht ausgeführt habe, genüge für die Bejahung des Informationsanspruchs, dass die Rechtsverfolgung bloss möglich erscheine (E. II/11 S. 35 betreffend Prozesskosten, Prozessentschädigungen und/oder Anwaltskosten und E. III/1 S. 47 betreffend AHV-Beiträge und/oder Krankenkassenprämien).
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9.2. Der Kläger wendet ein, dass es rechtlich "nur nicht ausgeschlossen" sei, dass eine Zahlung der Ausgleichungspflicht unterliege, genüge für die Begründung einer Auskunftspflicht sicher nicht. Es müsse zumindest glaubhaft und wahrscheinlich sein, dass eine solche allfällige Zahlung der Ausgleichungspflicht unterliege, ansonsten ein entsprechendes Begehren eine unzulässige Ausforschung darstelle. Lehrmeinungen, die die Schuldentilgung zugunsten eines Erben als ausgleichungspflichtig ansähen, seien subjektive Auffassung und Auslegungen von Art. 626 ZGB durch die Autoren. Sie begründeten kein objektives Recht und seien vom Bundesgericht bisher nicht bestätigt worden (S. 7 f. Bst. D betreffend Gerichtskosten, Prozessentschädigungen und Anwaltskosten und S. 9 Bst. G betreffend AHV-Beiträge und Krankenkassenprämien).
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9.3. Im zitierten Urteil 5A_610/2009 vom 1. Februar 2010 E. 3.3 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die herrschende Lehre festgehalten, dass in rechtlicher Hinsicht eine - lebzeitige, freiwillige und unentgeltliche - Zuwendung im Sinne von Art. 626 Abs. 2 ZGB in der Bezahlung von Schulden der Nachkommen durch den Erblasser bestehen kann. Auch die seitherigen Lehrmeinungen widersprechen dieser Auffassung nicht (STEINAUER, a.a.O., S. 130/131 N. 186; BURCKHARDT BERTOSSA, Praxiskommentar Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 3. Aufl. 2015, N. 53 zu Art. 626 ZGB). Entgegen der Darstellung des Klägers durften die kantonalen Gerichte deshalb von der Möglichkeit (E. 5.3 oben) einer Ausgleichungspflicht ausgehen, wenn die Erblasser Schulden des Klägers bezahlt haben. Die im Übrigen nicht angefochtene Auskunftsverpflichtung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.3 und 4.16 des obergerichtlichen Urteils kann deshalb nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden.
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10. Schliesslich betrifft die Auskunftspflicht die Lebenshaltungskosten der Erblasserin (Dispositiv-Ziff. 5 und Begehren-Ziff. 7) und des Klägers, der im Elternhaus gemeinsam mit den Eltern gelebt hatte (Dispositiv-Ziff. 6 und Begehren-Ziff. 9).
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10.1. Die Lebenshaltungskosten ergeben sich offenbar aus Bundesordnern, in denen Ausgabenbelege der Erblasserin aus den Jahren 1994 bis 2008 gesammelt sind. Die Ordner befinden sich in der elterlichen Liegenschaft, die auch der Kläger bewohnt hat. Streitig sind die Modalitäten der Herausgabe und Rückgabe der Ordner.
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10.1.1. Gegen seine Verpflichtung, die Ordner herauszugeben, hat der Kläger vor Obergericht eingewendet, die Beklagte besitze einen Schlüssel zur Liegenschaft und könne während seiner Anwesenheit in der Schweiz die Ordner dortselbst einsehen. Das Obergericht hat dafürgehalten, angesichts des belasteten geschwisterlichen Verhältnisses sei es der Beklagten nicht zuzumuten, die Ordner am Wohnort des Klägers zu konsultieren. Es hat deshalb den Kläger unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Ordner auf erstes Verlangen der Beklagten herauszugeben (Dispositiv-Ziff. 5 und E. II/15 S. 41 f. des angefochtenen Urteils).
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10.1.2. Vor Obergericht hat der Kläger sodann eingewendet, durch die Herausgabe der Ordner werde der Mitbesitz aller Erben in Alleinbesitz der Beklagten überführt mit der Folge, dass er im Falle der Herausgabeverweigerung gezwungen wäre, die Ordner durch Klage von der Beklagten wieder heraus zu verlangen. Das Obergericht hat den Einwand für unbegründet erklärt, zumal es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beklagte die Rückgabe verweigern werde. Es hat die entsprechende Dispositiv-Ziff. 5 mit dem Zusatz ergänzt, nach Ablauf von 90 Tagen habe die Beklagte die Ordner unaufgefordert zurückzugeben (E. II/15 S. 42 f. des angefochtenen Urteils).
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10.1.3. Eine Verletzung von Bundesrecht und dabei des Gleichbehandlungsgrundsatzes erblickt der Kläger einzig darin, dass das Obergericht ihn unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Herausgabe der Ordner verpflichtet, die Verpflichtung der Beklagten zur Rückgabe der Ordner hingegen nicht der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB unterstellt habe (S. 10 Bst. H der Beschwerdeschrift). Der Einwand ist unbegründet. Die - vor Obergericht anwendbare (E. I/4 S. 21 des angefochtenen Urteils) - Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) gestattet dem Gericht, auf Antrag der obsiegenden Partei im Sachentscheid Vollstreckungsmassnahmen wie die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen (Art. 236 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Obergericht hat diese Vollstreckungsmassnahme gegenüber dem Kläger angeordnet, weil er die Herausgabe der Ordner an die Beklagte ausdrücklich abgelehnt hatte, gegenüber der Beklagten hingegen nicht, weil für eine Weigerung ihrerseits, die Ordner wieder heraus- bzw. zurückzugeben, keine Anhaltspunkte bestünden. Es hat damit die Gründe genannt, die eine unterschiedliche Behandlung der Parteien unter dem Blickwinkel der Vollstreckungsmassnahmen gerechtfertigt haben. Gegen diese Gründe wendet der Kläger nichts Stichhaltiges ein. Seine Rüge rechtsungleicher Behandlung erweist sich deshalb als offenkundig unbegründet (Art. 8 BV; BGE 136 I 345 E. 5 S. 347 f.).
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10.2. Gemäss seinen eigenen Angaben im kantonalen Verfahren hat der Kläger mit einem sechsmonatigen Unterbruch vom 1. Juli bis am 31. Dezember 1994 stets bei seinen Eltern gelebt und ab Ende 1994 im Elternhaus auch seine Bürolokalitäten gehabt, wobei er auf körperliche und personelle Infrastruktur vollständig verzichtet haben will (E. 3.5.6 S. 84 f. des bezirksgerichtlichen Teilurteils). Den Schilderungen der Beklagten zufolge war der Kläger ein beruflicher Versager, der seinen Lebensunterhalt nur mit Unterstützung seiner Eltern finanzieren konnte (E. II/16 S. 43 des angefochtenen Urteils). Vor diesem Hintergrund steht ihr Begehren auf Herausgabe der Steuerunterlagen des Klägers für die Jahre 1987 bis 2008.
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10.2.1. Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, der Kläger habe praktisch zeitlebens bei seinen Eltern gewohnt, freie Kost und freies Logis genossen und für Zusatzleistungen der Eltern (Wäsche, Botengänge, Telefonbenutzung usw.) nie etwas bezahlt. Es hat festgestellt, dass die Erblasserin zwischen 1994 und 2008 ein Renteneinkommen von Fr. 67'000.-- bis Fr. 70'000.-- erzielt habe und dass in der Zeit von 1993 bis 2008 ab ihren Konten Bargeld von über 1.2 Mio. Fr. bezogen worden sei. Daher erscheine es durchaus möglich, dass der Kläger von seinen Eltern bzw. der Erblasserin Zuwendungen in erheblicher Höhe erhalten habe, die der Ausgleichung und/oder Herabsetzung unterliegen könnten, und daher erscheine es gerechtfertigt, den Kläger zu verpflichten, seine Steuerunterlagen mitsamt Belegen zu seinem Einkommen aus selbstständiger und/oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu edieren, damit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachvollzogen werden könnten (E. 3.5.9 S. 99 f. des bezirksgerichtlichen Teilurteils).
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10.2.2. Das Obergericht hat sich den bezirksgerichtlichen Darlegungen angeschlossen und ergänzt, die Angaben des Klägers, seine Lebenshaltungskosten durch einen Bankkredit finanziert zu haben, sei nur beschränkt aussagekräftig, solange seine übrigen Finanzquellen nicht bekannt seien, sei doch die Finanzierung über einen Bankkredit mit Kosten verbunden und deshalb die Frage nach der Herkunft der dafür nötigen Mittel weiterhin offen. Auch die Behauptung, er habe einen bescheidenen Lebensstil gepflegt und sei auf Zuwendungen der Eltern nicht angewiesen gewesen, lasse sich ohne Kenntnis der sonstigen Einnahmequellen nicht überprüfen. Mit den persönlichkeitsrechtlichen Einwendungen des Klägers habe sich das Bezirksgericht (E. 3.3.7 S. 44 ff.) einlässlich auseinandergesetzt. Damit dringe der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht durch (E. II/16 S. 43 ff. des angefochtenen Urteils).
| 51 |
10.2.3. Was der Kläger dagegen einwendet, ist unbehelflich (S. 10 ff. Bst. J der Beschwerdeschrift). Entgegen seiner Darstellung und mangels ausnahmsweise zulässiger Sachverhaltsrügen ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass er nicht bloss bis zum Tod des Erblassers (1994), sondern bis zum Tod der Erblasserin (2008) gratis und frei im elterlichen Haushalt gelebt hat. Dass er darüber hinaus keine Kosten gehabt habe (z.B. für Ferien in Thailand), kann nicht im Ernst behauptet werden. Die Edition der Steuerunterlagen wurde zudem nicht zum Nachweis der Kosten für Essen und Wohnen angeordnet, die - Ausnahmen wie auswärtigen Wochenaufenthalt vorbehalten - ohnehin nicht abzugsfähig sind und deshalb nicht eigens ausgewiesen werden. Die Steuerunterlagen durften hingegen für die Frage nach den verfügbaren Mitteln für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten als aussagekräftig betrachtet werden. Der Einwand, dass z.B. private Kapitalgewinne aus Börsengeschäften nicht einkommenssteuerpflichtig sind, trifft zu, doch erhöhen sie das Vermögen, so dass auch in diesem Bereich über zugeflossene und vorhandene Mittel eine Aussage gemacht werden kann. Entgegen der Darstellung des Klägers sind die Steuerunterlagen deshalb kein absolut untaugliches Instrument, um Erkenntnisse zu gewinnen, die Rückschlüsse auf möglicherweise ausgleichungspflichtige oder herabsetzbare Zuwendungen der Erblasser an den Kläger gestatten. Soweit er seinen Vorwurf einer persönlichkeitsverletzenden Ausforschung wiederholt, kann darauf mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).
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10.3. Insgesamt kann die Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe von Akten gemäss Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Urteils nicht als bundesrechtswidrig beanstandet werden.
| 53 |
11. Neben den materiell-rechtlichen Bestimmungen über die Auskunftspflicht unter Miterben rügt der Kläger vereinzelt Vorschriften der Bundesverfassung (Art. 5 und Art. 13 BV) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) als verletzt (z.B. S. 8 Bst. D/3, S. 9 Bst. G/2b und S. 12 Bst. J/6 der Beschwerdeschrift). Dass diesen Vorschriften hinsichtlich der im ZGB geregelten Auskunftspflicht unter Miterben eine eigenständige Bedeutung zukommt, wird in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch begründet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587; Urteil 5A_345/2014 vom 4. August 2014 E. 4.1).
| 54 |
12. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist.
| 55 |
12.1. Das Obergericht hat einen Streitwert von über Fr. 100'000.-- angenommen (E. IV/3 S. 53 f. des angefochtenen Urteils). Da der Kläger mit seiner Beschwerde seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren geändert und nicht mehr vollständig aufrecht erhalten hat, ist von einem Streitwert im bundesgerichtlichen Verfahren von bis zu Fr. 100'000.-- auszugehen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich damit auf Fr. 5'000.-- (Ziff. 1 des Tarifs für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.1). Sie wird der Klägerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG) und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss (Art. 63 BGG) in gleicher Höhe verrechnet.
| 56 |
12.2. Das Honorar als Teil der Anwaltskosten (Art. 2 Abs. 1) beträgt bei einem Streitwert bis zu Fr. 100'000.-- nach Tarif Fr. 10'000.-- (Art. 4). Es wird insbesondere nach dem Umfang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bemessen (Art. 3 Abs. 1 des Reglementes über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.110.210.3). Die Stellungnahme der anwaltlich vertretenen Beklagten zum gutgeheissenen Gesuch um aufschiebende Wirkung umfasst ein Blatt mit dreizeiliger Begründung eines Abweisungsantrags (act. 11), und in ihrer Beschwerdeantwort findet sich die Begründung der Anträge auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde auf - zusammengezogen - knapp einer Seite (act. 34). Eine herabgesetzte Parteientschädigung von Fr. 1'000.--, die der Klägerin aufzuerlegen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), erscheint als angemessen. Für die von ihr selbst verfassten Eingaben (act. 16, 18, 21, 27 und 31) kann die Beklagte praxisgemäss keine Parteientschädigung beanspruchen (BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4 S. 446).
| 57 |
12.3. Da den Beschwerdebegehren nicht entsprochen werden konnte, fällt eine Neuverlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG) im beantragten, aber ohnehin nicht näher begründeten Verhältnis von 1/12 zulasten des Klägers und von 11/12 zulasten der Beklagten (S. 12 Bst. M der Beschwerdeschrift) ausser Betracht.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Klägerin und Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat die Beklagte und Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Januar 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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