BGer 4A_643/2015 | |||
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BGer 4A_643/2015 vom 12.01.2016 | |
{T 0/2}
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4A_643/2015
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Urteil vom 12. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
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vom 28. Oktober 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Bremgarten den Beschwerdeführer mit Urteil vom 24. August 2015 verpflichtete, die 3.5-Zimmer-Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ bis spätestens am 10. September 2015 zu verlassen und ordnungsgemäss zu räumen, wobei für den Widerhandlungsfall als Vollstreckungsmassnahme die polizeiliche Räumung angeordnet wurde;
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dass das Obergericht des Kantons Aargau auf eine vom Beschwerdeführer gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 24. August 2015 erhobene Berufung mangels rechtsgenügender Anträge und wegen unzureichender Rechtsmittelbegründung mit Entscheid vom 28. Oktober 2015 nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 20. November 2015 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015 mit Beschwerde anfechten zu wollen, wobei er im Hinblick auf die bevorstehende Ausweisung um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. November 2015 abwies;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2015 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2015 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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