BGer 9C_852/2015 | |||
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BGer 9C_852/2015 vom 12.01.2016 | |
{T 0/2}
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9C_852/2015
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Urteil vom 12. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 22. September 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1964 geborene A.________ arbeitete in der Reinigung in der gemeinsam mit ihrem damaligen Ehegatten geführten B.________ GmbH, teilweise auch für andere Arbeitgeber. Am 28. November 2008 erlitt sie, als sie in ihrem Fahrzeug vor einem Fussgängerstreifen anhielt, eine Auffahrkollision. Am 11. Mai 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 13. Dezember 2011 wurde sie in eine Frontalkollision verwickelt. Die IV-Stelle des Kantons Zürich traf Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 sprach sie A.________ ab 1. November 2011 eine Dreiviertelsrente, ab 1. März 2012 eine ganze Rente, ab 1. April 2012 eine halbe sowie ab 1. Juli 2012 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu.
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B. In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 10. Januar 2014 insoweit ab, als es feststellte, dass A.________ vom 1. November 2011 bis 31. März 2012 Anspruch auf eine ganze und vom 1. April bis 31. Juli 2012 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung habe. Hinsichtlich des Invalidenrentenanspruchs ab 1. August 2012 wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. September 2015).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr vom 1. November 2011 bis 31. Juli 2012 eine ganze, ab 1. August 2012 eine halbe Invalidenrente zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad nicht nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode mit Betätigungsvergleich und anschliessender erwerblicher Gewichtung für Selbstständigerwerbende festgelegt; vielmehr hat sie die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen, die einander im Rahmen des Einkommensvergleichs gegenüberzustellen sind, gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik ermittelt. Für die Zeit ab Anspruchsbeginn am 1. November 2011 resultierte laut dieser Berechnung ein Invaliditätsgrad von 70 %, der zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigt. Infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. Januar 2012 mit einer Arbeitsunfähigkeit von noch 50 % ergab sich ein Invaliditätsgrad von 63 % mit der Folge, dass das kantonale Gericht den Anspruch ab 1. April 2012 (Art. 88a IVV) auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte. Für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 ging die Vorinstanz von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer entsprechenden Zunahme der Arbeitsfähigkeit auf 70 % aus, was zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades auf 48 % führte. Demgemäss setzte die Vorinstanz die Invalidenrente ab 1. August 2012 auf eine Viertelsrente herab.
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2.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Betrachtungsweise, indem sie zwar die seitens der Vorinstanz als massgeblich erachteten Arbeitsunfähigkeitsschätzungen gemäss polydisziplinärer Expertise des Begutachtungszentrums C.________ vom 30. August 2012 ebenfalls als richtig anerkennt, indessen geltend macht, sie sei als Selbstständigerwerbende einzuschätzen; dabei sei zu beachten, dass sie vor Eintritt der Invalidität 53,5 Stunden in der Woche gearbeitet habe; ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie weiterhin in diesem Umfang erwerbstätig gewesen, wie sich aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 1. Juli 2013 entnehmen lässt. Im Übrigen sei statistisch belegt, dass Selbstständigerwerbende deutlich mehr arbeiten als Arbeitnehmer in einem Anstellungsverhältnis. Um das hypothetische Einkommen einer Selbstständigerwerbenden anhand der Tabellenlöhne gemäss LSE korrekt festzustellen, sei das auf einer 40-Stundenwoche basierende Einkommen um 33,75 % auf das einer Arbeitswoche von 53,5 Stunden entsprechende Einkommen zu erhöhen. Nach dieser Berechnungsweise resultiere ein Valideneinkommen von Fr. 78'268.-.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin ist nicht beizupflichten. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens Selbstständigerwerbender von den Einträgen im Individuellen Konto (IK) auszugehen (SVR 2010 IV Nr. 26 S. 79, 8C_9/2009; 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008; Urteil I 305/02 vom 29. Januar 2003). Aufgrund der im IK erfassten Erwerbseinkommen, von welchen u.a. AHV-Beiträge erhoben werden, müssten Anhaltspunkte für die beschwerdeweise behauptete Mehrarbeit als Selbstständigerwerbende entnommen werden können. Dies gilt umso mehr, als die Versicherte eine ganz erhebliche zusätzliche Erwerbsarbeit von über einem Drittel im Vergleich zum Pensum einer unselbstständig tätigen versicherten Person geltend macht. Derartige Hinweise sind in den IK-Einträgen weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin entsprechende Angaben. Die behauptete Mehrarbeit kann sodann nicht mittels einer bundesamtlichen Statistik aus dem Jahre 2006 belegt werden, weshalb sich eine Prüfung der Frage erübrigt, ob es sich bei der letztinstanzlich eingereichten Untersuchung über selbstständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 BGG handelt. Keiner weiteren Erörterung bedarf, dass die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle den Beweis für den Umfang der von ihr als Selbstständigerwerbende tatsächlich geleisteten Arbeitszeit nicht zu erbringen vermögen.
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3.2. Da keine stichhaltigen Einwendungen gegen den vom kantonalen Gericht durchgeführten Einkommensvergleich mit den im Ergebnis abgestuften Invalidenrenten vorgebracht werden und nicht erkennbar ist, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll (E. 1 hievor), bleibt es bei der Invalidenrentenzusprechung gemäss angefochtenem Entscheid.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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