BGer 4A_698/2015 | |||
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BGer 4A_698/2015 vom 13.01.2016 | |
{T 0/2}
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4A_698/2015
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Urteil vom 13. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ Limited (aufgelöst),
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2015.
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In Erwägung, | |
dass das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 25. August 2015 auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eintrat, da die Beschwerdegegnerin ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe, daher nicht mehr parteifähig sei und gegen sie kein Urteil mehr ergehen könne, und dass das Gericht dem Beschwerdeführer den grössten Teil der Verfahrenskosten auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Berufung mit Urteil vom 17. November 2015 abwies, den Beschluss vom 25. August 2015 bestätigte und dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, in der er sinngemäss erklärte, dass er mit gewissen Einschränkungen an den vor Bezirksgericht gestellten Begehren festhalte und diese insoweit ergänze, als er gegen C.________ in U.________ eine Organhaftung und gegen das Bezirksgericht Meilen Schadenersatz geltend mache, und dass er die Rückweisung des Falles an das Bezirksgericht zur Wiederaufnahme beantrage;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2016 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellte;
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dass auf die Beschwerde mit Bezug auf die genannten ergänzenden Begehren von vornherein nicht eingetreten werden kann, da diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe vom 18. Dezember 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz in rechtsgenügender Weise darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass der - ohnehin nicht mehr existierenden - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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