BGer 8C_872/2015 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_872/2015 vom 13.01.2016 | |
8C_872/2015 {T 0/2}
|
Urteil vom 13. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Batz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch die Stiftung B.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2015.
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde der A.________ vom 24. November 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2015,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
| 2 |
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
| 3 |
dass im vorliegenden Fall die Beschwerde vom 24. November 2015 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der auf Art. 21 IVG sowie Art. 14 Abs. 1 IVV und Ziff. 15.05 HVI-Anhang gestützten Ablehnung der Kostenübernahme für das von der Versicherten beantragte Umweltkontrollgerät - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
| 4 |
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche die Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht erhoben und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasst hat, ohne sich letztinstanzlich mit den kantonalen Erwägungen in hinreichend substanziierter Weise auseinanderzusetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
| 5 |
dass in der Beschwerde namentlich nicht aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
| 6 |
dass hieran auch die blossen Hinweise auf die "Richtlinien der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich" sowie das "Leitbild der Stiftung B.________" und das "Übereinkommen mit den Vereinigten Nationen..." nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
| 7 |
dass demnach kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
| 8 |
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichts-kosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzuse- hen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
| 9 |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
| 10 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 13. Januar 2016
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Batz
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |