BGer 9C_861/2015 | |||
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BGer 9C_861/2015 vom 14.01.2016 | |
{T 0/2}
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9C_861/2015
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Urteil vom 14. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. September 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Anspruch der A.________ (geb. 1967) auf eine Invalidenrente mangels einer invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung ab.
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde durch Entscheid vom 21. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides und der angefochtenen Ablehnungsverfügung sowie die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente spätestens ab 1. Februar 2013.
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Erwägungen: | |
1. Das kantonale Gericht hat das im Administrativverfahren eingeholte polydisziplinäre Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel (nachfolgend: asim), vom 14. Oktober 2013 (mitsamt Ergänzung vom 24. Februar 2014) somatisch dahingehend gewürdigt, dass neurologisch und kieferchirurgisch keine mit funktionellen Defiziten begründete Arbeitsunfähigkeit angenommen werden kann. Insbesondere stellte die Vorinstanz fest, aus der Zusatzuntersuchung vom 19. Februar 2014 (3-Phasensekelettszintipraphie und SPECT-CT) resultiere keine im Vordergrund stehende objektivierbare somatische Ursache für die geklagten Schmerzen. Die Beschwerde trägt nichts vor, was diese Tatsachenfeststellungen als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich, erscheinen lassen. Daher verletzt die vorinstanzliche Prüfung, ob eine rentenbegründende Invalidität (Art. 6 ff. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 ff. IVG) nach Massgabe von BGE 140 V 193 vorliege, kein Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Was sodann die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen anbelangt, hat das kantonale Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage im Lichte der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 im Einzelnen dargetan, dass erhebliche funktionelle Auswirkungen der psychiatrischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Darlegung der medizinischen Berichte, aus denen sich eine zumutbare Erwerbsfähigkeit von maximal 20 % ergebe. Damit verkennt die Beschwerde das Prozessthema, weil die ärztlichen Schätzungen der Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich jenen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) wie hier der asim und der Regionalärztlichen Dienste (RAD), keine für den Rechtsanwender verbindliche Bedeutung haben (BGE 140 V 193). Vielmehr sind diese im massgeblichen normativen Rahmen nach BGE 141 V 281 zu würdigen, was das kantonale Gericht gerade gemacht hat. Gegen die entsprechende Konsistenzprüfung anhand der einschlägigen Indikatoren bringt die Beschwerde nichts vor. Was die mittelschwere depressive Episode anbelangt, übersieht die Beschwerde, dass BGE 141 V 281 nichts an der Rechtsprechung geändert hat, wonach solche therapierbaren Störungen nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität führen (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit Hinweisen).
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2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid nach Abs. 3 dieser Bestimmung erledigt.
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3. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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