BGer 1B_15/2016 | |||
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BGer 1B_15/2016 vom 15.01.2016 | |
{T 0/2}
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1B_15/2016
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Urteil vom 15. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren;
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. November 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer.
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob als Beschuldigter Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. Juni 2015. Am 2. November 2015 erliess die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern unter der Dossiernummer "SK 15 307 BRF" eine prozessleitende Verfügung mit folgendem Wortlaut:
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"1. Es wird Kenntnis genommen von der Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekammer vom 3. November 2015 samt Beilage.
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2. Die "Beschwerde" wird als Berufungserklärung im Verfahren SK 15 307 entgegen genommen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Eingabe vom 18. Oktober 2015 mit "Einschreiben Prepaid" aufgegeben wurde, am 2. November 2015 beim Obergericht eingegangen ist und dass das Couvert keinen Postaufgabestempel aufweist.
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4. Es wird Kenntnis gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Beschuldigten Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO erhebt, da innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingegangen ist (Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung am 7. Oktober 2015, Fristablauf somit am 27. Oktober 2015).
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5. Eine Kopie der "Beschwerde" vom 18. Oktober 2015, eingelangt am 2. November 2015, wird den Parteien zugestellt.
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6. Es ist in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen und zu entscheiden, ob auf die Berufung einzutreten ist.
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7. Die Parteien haben Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen...."
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2.
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A.________ erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2016 (Postaufgabe 12. Januar 2016) "Beschwerde gegen den SK 307 + 308 Beschluss". Ein Beschluss mit der Dossiernummer SK 308 hat der Beschwerdeführer seiner Beschwerde nicht beigelegt. Auch aus der weitschweifigen Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, um was für einen Entscheid es sich dabei handeln sollte. Die Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen einen Beschluss mit der Dossiernummer 308 richten sollte.
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Demgegenüber befindet sich in den Beschwerdebeilagen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2015 mit der Dossiernummer SK 307 BRF. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde denn auch Bezug auf diese Verfügung. Er vermag indessen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die beanstandete Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen, wie etwa Beschwerdeeinreichung innert Frist (Art. 100 BGG) oder anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG, gegeben sind.
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3.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass inskünftig bei ähnlichen Eingaben auf eine Kostenauflage nicht mehr verzichtet wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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