BGer 1C_204/2015 | |||
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BGer 1C_204/2015 vom 18.01.2016 | |
{T 0/2}
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1C_204/2015
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Urteil vom 18. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Werner Schib,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinderat Gipf-Oberfrick,
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5073 Gipf-Oberfrick,
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Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,
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Buchenhof, Entfelderstrasse 22, Postfach 2254, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ beschwerte sich am 27. November 2012 beim Gemeinderat Gipf-Oberfrick über die Luft-Wasser-Wärmepumpe ihres Nachbarn B.________ auf der Parzelle Nr. 906. Sie bemängelte, die Wärmepumpe sei ohne Bewilligung erstellt und betrieben worden und halte die Lärmgrenzwerte nicht ein.
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Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) führte am 10. Januar 2013 eine Schallpegelmessung an dieser Luft-Wasser-Wärmepumpe durch. Daraufhin reichte B.________ ein nachträgliches Baugesuch ein. Gegen das öffentlich aufgelegte Bauvorhaben erhob A.________ am 28. Februar 2013 eine Einwendung.
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B. Der Gemeinderat erteilte B.________ am 6. Mai 2013 die Baubewilligung für die bestehende Luft-Wasser-Wärmepumpe mit der Auflage, die Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei; es seien einfache und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen im Sinne des Vorsorgeprinzips an den Ansaug- und Abluftöffnungen oder an der Wärmepumpe vorzunehmen. Hierzu habe die Bauherrschaft dem Gemeinderat die geplanten Massnahmen zu unterbreiten.
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C. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das BVU am 23. September 2013 ab und verlängerte die Frist für die Einreichung der geplanten Schalldämmungsmassnahmen neu auf 60 Tage ab Rechtskraft des Entscheids. Mit Urteil vom 31. Oktober 2014 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ihre Eingabe ab.
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D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. April 2015 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2014 sowie die Abweisung des Baugesuchs für die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. 906 in Gipf-Oberfrick. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Wärmepumpe ins Innere des Wohnhauses zu versetzen und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen vorzunehmen.
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Der Gemeinderat Gipf-Oberfrick und das BVU schliessen auf Abweisung der Beschwerde. B.________ (Beschwerdegegner) hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führt in seiner Stellungnahme aus, der angefochtene Entscheid genüge hinsichtlich der zu treffenden Schalldämmungsmassnahmen dem Vorsorgeprinzip nicht; in den übrigen Punkten halte er jedoch die Lärmschutzvorschriften ein. Das Verwaltungsgericht, das zunächst auf eine Vernehmlassung verzichtet hatte, entgegnet dem BAFU, dass die in den Auflagen der Baubewilligung angeordnete Pflicht der Bauherrschaft zur Unterbreitung von Schalldämmungsmassnahmen vollstreckbar sei und beantragt die Beschwerdeabweisung.
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Die Beschwerdeführerin hält in der Replik an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine (nachträgliche) Baubewilligungserteilung für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Nachbarin direkt von den Lärmimmissionen betroffen und somit zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - wird vom Bundesgericht allerdings nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen: In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, der Schopf des Beschwerdegegners, in dem die Wärmepumpe installiert sei, halte den Grenzabstand nicht ein. Durch den Einbau der Wärmepumpe in den Schopf stelle dieser keine Kleinbaute, sondern einen Bestandteil des Hauptgebäudes dar, da die beiden Gebäude mit Kabeln und Leitungen verbunden seien. Es müsse deshalb nicht der für Kleinbauten nach § 18 Abs. 2 des Anhang 3 zur Bauverordnung vom 25. Mai 2011 (BauV; SAR 713.121) geltende Grenzabstand von 2 m, sondern der kleine Grenzabstand von 4 m im Sinne von § 5 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Gipf-Oberfrick (BNO) eingehalten werden, was vorliegend nicht der Fall sei.
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2.2. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin nicht eine Verletzung der Abstandsvorschriften zu ihrem Grundstück, sondern zu den nordwestlich von ihr liegenden Nachbarparzellen Nr. 992 und Nr. 993 rügt. Der damalige Eigentümer dieser Liegenschaften räumte im Jahr 1977 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Näherbaurecht für die Erstellung des Schopfes ein, weshalb dieser in einem Abstand von einem Meter zu den Grundstücken gebaut werden durfte. Überdies erscheint die vorinstanzliche Erwägung, wonach der Schopf auch mit der Wärmepumpe eine Kleinbaute darstelle, nicht willkürlich. Durch den Einbau der Wärmepumpe, die ihrerseits den Grenzabstand von 2 m unbestrittenermassen einhält, werden die Dimensionen des Schopfes nicht verändert; diese kommen weiterhin innerhalb der für Kleinbauten geltenden Ausmasse zu liegen (§ 18 Abs. 1 des Anhang 3 zur BauV; vgl. E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Dass der Schopf aufgrund der zum Wohnhaus führenden Kabel und Leitungen der Wärmepumpe als Bestandteil davon einzustufen sei, überzeugt nicht, müsste in diesem Fall doch jeder mit Licht bzw. Elektrizität vom Wohnhaus aus versorgter Sitzplatz oder eine die Ausmasse von Kleinbauten berücksichtigende Garage mit solchen Anschlüssen als Hauptgebäude betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin kann somit gestützt auf den Grenzabstand nichts zu ihren Gunsten ableiten.
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3. Strittig ist ferner, ob durch den Betrieb der Wärmepumpe der in der Nacht zulässige Belastungsgrenzwert überschritten wird.
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3.1. Bei der Luft-Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41), bei deren Betrieb Lärmemissionen verursacht werden und deshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 138 II 331 E. 2.1 S. 336). Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt in der Wohnzone W1 (Wohnzone 2 Geschosse aufgelockert), für welche die Empfindlichkeitsstufe II gilt (§ 5 Abs. 1 BNO). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. der LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6, der u.a. den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt ein Planungswert von 45 dB (A) in der Nacht (Ziff. 2). Der Beurteilungspegel für die Lärmphasen in der Nacht ergibt sich aus dem bewerteten Mittelungspegel und verschiedenen Pegelkorrekturen, die der Störwirkung des Lärms Rechnung tragen, und wird durch folgende Formel ausgedrückt: Lr = Leq (Mittelungspegel) + K1 (Pegelkorrektur pro Lärmphase) + K2 (Pegelkorrektur für die Hörbarkeit des Tongehalts des Lärms am Immissionsort) + K3 (Pegelkorrektur für die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms am Immissionsort) + 10 · log (ti/to), wobei "ti" der durchschnittlichen täglichen Dauer der Lärmphase in Minuten und "to" 720 min, d.h. der Dauer der Nacht, entsprechen (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV).
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3.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt die Ermittlung des Mittelungspegels Leq, da der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte technische Bericht von der Sulzer Pumps vom 31. Juli 2014 einen höheren, auf Messungen beruhenden Wert ausweise, als der berechnete Wert, auf den das Verwaltungsgericht abgestellt habe. Dieser Unterschied hätte die Vorinstanz dazu bewegen müssen, ihrem Antrag auf eine neue Pegelmessung stattzugeben, was jedoch nicht geschehen sei.
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Soweit die Beschwerdeführerin in der Nichteinholung weiterer Lärmmessungen durch die Vorinstanz eine unvollständige Abklärung des Sachverhalts erblickt, geht sie damit insoweit fehl, als der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden - soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind - sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt (BGE 134 II 97, nicht publizierte E. 2.2; vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; je mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin musste sich die Vorinstanz aufgrund des technischen Berichts der Sulzer Pumps nicht veranlasst sehen, eine weitere Begutachtung durchzuführen, denn die in diesem Bericht aufgeführten Messresultate basieren auf einem nicht LSV-konformen Messort (vgl. S. 16; Art. 39 Abs. 1 LSV), weshalb sie den vom BVU im Rahmen der Schallpegelmessungen vom 10. Januar 2013 ermittelten Wert nicht in Frage zu stellen vermögen. Ausserdem handelt es sich bei Letzterem weder um einen rein rechnerischen, noch um einen reinen Messwert. Vielmehr wurde dieser auf der Grundlage von Messungen in 3 m Entfernung vom Auslass am Schopf in 1.5 m Höhe und unter Extrapolierung auf die Distanz zu dem nach Art. 39 Abs. 1 LSV massgebenden Immissionsort ermittelt. Die Kombination von Messungen und Berechnung wird auch in der Vollzugshilfe 6.21 vom 11. März 2013 des Cercle Bruit über die technische Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen aufgeführt (vgl. Anhang 3 S. 9 f.) und bewirkt, dass störende Hintergrundgeräusche soweit möglich ausgeklammert werden können. Die Vollzugshilfe stellt zwar eine fachlich abgestützte private Richtlinie dar, kann aber gemäss der Rechtsprechung als Entscheidungshilfe herangezogen werden (BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36; Urteil 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3). Dass die Messungen, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, etwas höher hätten vorgenommen werden müssen, da die Abluftöffnung 1.6 m bis 2.2 m über dem Boden liege, leuchtet vor diesem Hintergrund nicht ein und hätte auf den Mittelungspegel wohl kaum eine signifikante Auswirkung. Das Verwaltungsgericht konnte demnach in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung auf die vom BVU durchgeführte Schallpegelmessung vom 10. Januar 2013 abstellen. Der veranschlagte Mittelungspegel von 34 dB (A) ist somit nicht zu beanstanden.
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Soweit die Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren ein neues Gutachten der Ehrsam & Partner AG einreicht, weil ihr Antrag auf weitere Pegelmessungen von der Vorinstanz abgewiesen worden sei, übersieht sie, dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da die Ermittlung des Mittelungspegels und der dafür massgebende Immissionsort bereits seit der Schallpegelmessung vom 11. Januar 2013 bekannt ist, erlangte dieser Sachumstand nicht erst durch das vorinstanzliche Urteil an Rechtserheblichkeit. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin auch im vorangegangenen Verfahren ein Parteigutachten eingereicht, das zu den entscheidrelevanten Werten Stellung nimmt. Das neue Beweismittel ist deshalb unbeachtlich.
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3.3. Die Pegelkorrekturen K 1 und K 2, die mit + 10 dB (A) bzw. + 2 dB (A) veranschlagt wurden, werden grundsätzlich nicht bestritten. Das BAFU führt in seiner Stellungnahme aus, der tieffrequente Schall, der im Bereich von 20 bis ca. 90 Hz liege, sei hörbar und deshalb bereits durch den Zuschlag für die Tonhaltigkeit (K2-Wert) angemessen berücksichtigt worden. Es ist kein Grund ersichtlich und wird auch nicht dargetan, weshalb von diesen überzeugenden Ausführungen der Fachbehörde abzuweichen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, der tieffrequenten Lärmeinwirkung sei nicht Rechnung getragen worden, vermag sie daher nicht durchzudringen.
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3.4. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, die Pegelkorrektur K3 für die Hörbarkeit des Impulsgehalts des Lärms müsste mit + 2 dB (A) anstatt Null beziffert werden und stützt sich dabei auf die im technischen Bericht der Sulzer Pumps aufgeführten Aufzeichnungen eines Fachmanns (vgl. Ziff. 3.3.5 des Berichts). Indessen wurden auch diese Messungen am offenen Fenster im Bad im Erdgeschoss, und damit nicht an dem nach Art. 39 Abs. 1 LSV massgeblichen Immissionsort durchgeführt. Ausserdem gibt es keinen Hinweis darauf, um an der von einem Fachspezialist anlässlich der Schallpegelmessungen vom 10. Januar 2013 festgestellten fehlenden Hörbarkeit eines Impulsgehalts zu zweifeln. Auch die Vollzugshilfe des Cercle Bruit geht davon aus, dass Luft-Wasser-Wärmepumpen im Normalfall keinen Impulsgehalt aufweisen (vgl. Anhang 1). Dass ein solcher aufgrund eines allfälligen Betriebs einer zweistufigen oder Doppelanlage vorliege, wird nicht behauptet.
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3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei keine Zeitkorrektur für die in der Nacht nur teilweise betriebene Wärmepumpe vorzunehmen. Zur Begründung führt sie an, die Wärmepumpe stelle während der ganzen Nacht immer wieder ein und aus, was ihre Einschlafphase störe und zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Ausserdem laufe die Wärmepumpe in kalten Nächten länger als prognostiziert, weshalb während dieser Zeit der Grenzwert nicht eingehalten werde. Auch ginge die Vollzugshilfe von Cercle Bruit davon aus, dass kein Abzug vorgenommen werden könne; es gehe angesichts des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) deshalb nicht an, ältere bzw. vor der aktuellen Fassung der Vollzugshilfe installierte Wärmepumpen zu privilegieren.
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Nach Anhang 6 Ziff. 32 Abs. 1 LSV wird die durchschnittliche tägliche Dauer (ti) einer Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer (Ti) und der Anzahl der jährlichen Betriebstage (B) wie folgt berechnet: ti = Ti/B. Lärmphasen sind dabei Zeitabschnitte, in denen am Immissionsort ein nach Schallpegelhöhe sowie Ton- und Impulsgehalt einheitlicher Lärm einwirkt (Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 3 LSV). Zwar trifft es zu, dass die Vollzugshilfe von Cercle Bruit im Anhang 1 keine Pegelkorrektur aufgrund der Betriebsdauer vornimmt. Dies lässt sich angesichts der vorerwähnten Formel indessen nur durch den Umstand erklären, dass in der Regel von einem Dauerbetrieb der Anlage ausgegangen wird. Weist die Wärmepumpe wie hier in der Nacht eine beschränkte Laufzeit auf, leuchtet in Anbetracht der verordnungsrechtlichen Vorgaben nicht ein, weshalb von einem ti von 720 min ausgegangen werden soll. Die Berücksichtigung der zeitlich limitierten Betriebsdauer während der Nacht stellt keine Ungleichbehandlung dar, sondern ist vom Verordnungsgeber so vorgesehen. Dass die Wärmepumpe nicht während einer ununterbrochenen Zeitspanne, sondern über die Nacht verteilt für kürzere Phasen laufe, fällt insoweit nicht entscheidend ins Gewicht, als sich der Beurteilungspegel aus der energetischen Addition der verschiedenen Teilbeurteilungspegeln ergibt. Eine solche Ermittlung wird zusätzlich durch den Umstand begünstigt, dass die Wärmepumpe einen regelmässigen und einheitlichen Grundgeräuschpegel verursacht. Nicht massgeblich ist ausserdem, dass die Wärmepumpe in kälteren Nächten längere Betriebszeiten aufweist, denn nach der genannten Formel ist auf die durchschnittliche Dauer abzustellen, wodurch längere Laufzeiten an kalten Wintertagen und kürzere Betriebszeiten in milderen Nächten ausgeglichen werden. Die vorgeschriebene Berechnungsweise trägt insbesondere auch Anlagen mit nur saisonalem Betrieb Rechnung: Indem für die Beurteilung bloss die Anzahl der tatsächlichen jährlichen Betriebstage berücksichtigt werden darf, wird verhindert, dass der von der Wärmepumpe erzeugte Lärm auf das ganze Jahr verteilt wird (vgl. BGE 138 II 331 E. 4 S. 338 ff.). Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht auf die ermittelten 850 Stunden Betriebszeit während 200 Nächten, d.h. einem ti von 255 min, abgestellt. Selbst wenn man - wie im technischen Bericht der Sulzer Pump gefordert - den die längere Betriebsdauer in der Nacht berücksichtigenden ti-Wert miteinbezieht, ergäbe sich immer noch eine Zeitkorrektur von gerundet - 4 dB (A).
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Insgesamt beläuft sich der massgebende Beurteilungspegel somit auf 42 dB (A). Das Verwaltungsgericht hat daher nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn es den Planungswert für die Nacht (auch unter Berücksichtigung einer Unsicherheit von ± 2 dB (A)) als eingehalten betrachtet hat.
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3.6. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Wärmepumpe verursache eine schädliche Einwirkung durch Infraschall, sind die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu beurteilen, da die LSV nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte vorschreibt. Nach Art. 15 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Aufgrund von Art. 23 USG ist bei neuen Anlagen sodann eine strengere Beurteilung angezeigt: In diesem Fall sind die Planungswerte zu berücksichtigen, die unter den Immissionsgrenzwerten liegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Publikumseinrichtungen ist davon auszugehen, dass der in der Nacht verursachte Lärm höchstens geringfügige Störungen verursachen darf (vgl. BGE 137 II 30 E. 3.4 S. 36 f.; Urteil 1C_161/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.3).
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Das BAFU führt dazu aus, aufgrund der momentanen wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Erfahrung seien im Allgemeinen keine mehr als nur geringfügigen Immissionen durch Infra- oder Ultraschall zu erwarten, wenn die Lärmimmissionen im hörbaren Bereich die massgebenden Grenzwerte einhielten. Dies ist - wie in den vorangegangenen Erwägungen aufgezeigt - für den von der Wärmepumpe verursachten Lärm hier der Fall. Für das Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung der Fachbehörde des Bundes abzuweichen; sie wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. widerlegt. Insoweit war die Vorinstanz nicht gehalten, die Infraschallimmissionen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung abzuklären, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz unbegründet ist.
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3.7. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, die Vorinstanz hätte die Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen im Sinne des Vorsorgeprinzips gemäss USG konkretisieren müssen. Die einfachste und wirksamste Massnahme sei dabei, die Wärmepumpe in das Haus zu versetzen und geeignete Schalldämmungsmassnahmen anzubringen bzw. eine andere Heizung anzuschaffen. Das Verwaltungsgericht wendet in seiner Stellungnahme dagegen ein, es werde übersehen, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung ausdrücklich Auflagen im Blick auf das Vorsorgeprinzip angeordnet habe. Dem Beschwerdegegner obliege die Pflicht, dem Gemeinderat einfache und zweckmässige Schalldämmungsmassnahmen zu unterbreiten. Der gemeinderätliche Entscheid sei sodann der Vollstreckung zugänglich.
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In diesem Zusammenhang ist Art. 7 Abs. 1 LSV zu beachten, wonach die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a; vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG), und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b; vgl. auch Art. 23 USG). Im Bereich des Lärmschutzes gelten somit die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzungen kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGE 124 II 517 E. 4b S. 521 f.). Dabei ist der Schutz Dritter vor schädlichem und lästigem Lärm auch im Rahmen der Standortwahl der neuen Anlage zu berücksichtigen (Urteil 1A.36/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 5b mit Hinweis). Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_82/2015 dazu angemerkt, dass eine ohne Baubewilligung errichtete Wärmepumpe das Vorsorgeprinzip verletzt, wenn deren Installation an einen anderen, die Lärmbelastung reduzierenden Standort technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. E. 3.2 und E. 3.4, zur Publikation vorgesehen). Zu beurteilen war dabei ein Fall, in dem die Planungswerte aufgrund gewisser Dämmungsmassnahmen zwar knapp eingehalten wurden, die umstrittene Wärmepumpe indes entgegen der Auflage in der Baubewilligung nicht im Inneren des Wohnhauses, sondern im Aussenbereich installiert worden war.
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Auch im vorliegenden Fall ist erst nachträglich um die Erteilung einer Baubewilligung für eine ausserhalb des Wohnhauses errichtete Wärmepumpe ersucht worden, die Lärm verursacht. Der Beschwerdegegner hat zwar im Unterschied zum erwähnten Urteil nicht gegen eine Anordnung verstossen, die ihn zur Installation der Wärmepumpe im Innern des Wohnhauses verpflichtete. Doch erscheint eine Verlegung der Pumpe ins Hausinnere jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, räumt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. November 2013 doch selber ein, dass es sich bei der Wärmepumpe um ein Innenmodell handle und die Verlegung in das Wohnhaus technisch möglich sei. Unter diesen Umständen hätte der Gemeinderat näher prüfen müssen, ob eine Umplatzierung der Anlage ins Innere des Wohnhauses zur Reduktion namentlich des tieffrequenten Schalls technisch möglich ist und wirtschaftliche tragbar ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit in diesem Punkt als begründet.
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4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen (E. 3.7 hiervor) an den Gemeinderat Gipf-Oberfrick zurückzuweisen. Es obliegt dem Verwaltungsgericht, die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorangegangene Verfahren neu zu regeln, weshalb die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin und zu einem Viertel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdegegner, dem selbst kein Parteikostenersatz zusteht (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446), hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat Gipf-Oberfrick zurückgewiesen. Die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden im Betrag von Fr. 2'250.-- der Beschwerdeführerin und im Betrag von Fr. 750.-- dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Gipf-Oberfrick, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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