BGer 2C_50/2016 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_50/2016 vom 18.01.2016 | |
{T 0/2}
| |
2C_50/2016
|
Urteil vom 18. Januar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Zünd, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Migrationsamt des Kantons Zürich,
| |
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 17. November 2015.
|
Erwägungen: | |
1. Der 1990 geborene türkische Staatsangehörige A.________ heiratete am 6. August 2013 in seiner Heimat eine slowakische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz verfügte. Am 10. Dezember 2013 reiste er zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein und erhielt seinerseits eine bis am 3. Januar 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 1. Juni 2014 trennte sich das Paar, am 16. Januar 2015 wurde es geschieden.
| 1 |
Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A.________ wegen Dahinfallens des Bewilligungszwecks und wies ihn aus der Schweiz weg. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. September 2015 ab. Mit Urteil vom 17. November 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion erhobenen Beschwerde ab und setzte die Ausreisefrist neu auf den 31. Januar 2016 an.
| 2 |
Mit vom 13. Januar 2016 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Postaufgabe 15. Januar 2016) beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Aufenthaltsbewilligung sei nicht zu widerrufen; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
| 3 |
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
| 4 |
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
| 5 |
2.
| 6 |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
| 7 |
2.2. Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend, er werde im Heimatland aufgrund seiner politischen Anschauungen verfolgt; insofern erscheine die Eingliederung im Heimatland stark gefährdet; ein Widerrufsgrund liege nicht vor. Sodann behauptet er, in der Schweiz bestens integriert zu sein; das durch Art. 8 EMRK bzw. das Recht auf Privatsphäre geschützte Interesse am Fortbestand der wirtschaftlichen Beziehungen überwiege das Wegweisungsinteresse des Staats deutlich. Er erwähnt im Hinblick auf Art. 8 EMRK die enge Beziehung zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter und zum Fehlen von Beziehungen zu den Verwandten im Heimatland (das er erst vor gut zwei Jahren verlassen hat). Gestützt auf all dies ersucht er darum, ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (diesbezüglich steht das Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nicht zur Verfügung, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, dazu Urteil BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 e contrario und etwa Urteil 2C_104/2015 vom 31. Januar 2015 E. 2.2).
| 8 |
Der Beschwerdeführer wiederholt bloss, was er offensichtlich schon dem Verwaltungsgericht unterbreitet hatte. Zu dessen umfassenden diesbezüglichen Erwägungen lässt sich der Rechtsschrift nichts entnehmen, der Beschwerdeführer lässt jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen. Soweit er zusätzlich die Verletzung von Art. 29 BV (rechtliches Gehör) rügt, bleibt diese Rüge der Verletzung eines Grundrechts (s. dazu die Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG), namentlich angesichts von E. 7 des angefochtenen Urteils, unsubstantiiert.
| 9 |
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| 10 |
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 86 Abs. 1 erster Satz BGG).
| 11 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 18. Januar 2016
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Zünd
| |
Der Gerichtsschreiber: Feller
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |