BGer 4A_688/2015 | |||
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BGer 4A_688/2015 vom 18.01.2016 | |
{T 0/2}
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4A_688/2015
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Urteil vom 18. Januar 2016 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankentaggeldversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts
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des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 24. November 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 8. Oktober 2012 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau beantragte, die B.________ AG sei zu verpflichten, trotz seines Gefängnisaufenthalts die Taggelder aus der Versicherungspolice Nr. xxx vom 11. Januar 2012 bis zur Klageeinleitung zu bezahlen, ausmachend Fr. 62'595.35 nebst Zins; die B.________ AG sei zudem zu verpflichten, auch nach der Klageeinleitung die Taggelder in Zukunft bis zur vollständigen Heilung des Klägers oder bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruches von 730 Tagen zu erbringen;
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dass das Versicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 22. Dezember 2014 abwies;
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dass das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mit Urteil 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 teilweise guthiess, das Urteil des Versicherungsgerichts aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies;
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dass das Versicherungsgericht das vom Beschwerdeführer gestellte Leistungsbegehren mit Urteil vom 24. November 2015 vollumfänglich guthiess, indem sie die Beschwerdegegnerin verpflichtete, dem Beschwerdeführer für die effektive Leistungsdauer von 700 Tagen nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen weitere 577 Taggelder, d.h. insgesamt Fr. 132'785.--, nebst Verzugszins zu bezahlen, nachdem er von der Beschwerdegegnerin bereits 123 Taggelder zu Fr. 230.13 ausbezahlt erhalten hatte;
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dass das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin im Weiteren verpflichtete, dem Beschwerdeführer, der bis zum 4. August 2015 anwaltlich vertreten war, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'900.-- zu bezahlen;
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dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert ist, da er vor der Vorinstanz mit seinem alternativen Klagebegehren auf Leistung von Taggeldern bis zur Ausschöpfung des Taggeldanspruchs vollumfänglich durchgedrungen ist, und er daher kein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig sind, die nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt worden sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf die Beschwerde auch nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer anderes beantragt als in dem von der Vorinstanz gutgeheissenen Klagebegehren, insbesondere soweit er begehrt, die Beschwerdegegnerin sei - kumulativ über die für die vertragliche Leistungsdauer hinaus zu leistenden Taggelder hinaus - zu verpflichten, Taggelder bis zur (späteren) vollständigen Heilung des Beschwerdeführers zu erbringen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit der Beschwerdeführer sich darin, gegen die Höhe der im angefochtenen Entscheid zugesprochenen Parteientschädigung richten will, indem er nicht hinreichend darlegt, welche Rechte des Beschwerdeführers der vorinstanzliche Kostenentscheid inwiefern verletzen sollte;
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dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege schon deshalb abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Januar 2016
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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