BGer 8C_423/2015 | |||
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BGer 8C_423/2015 vom 18.01.2016 | |
8C_423/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 18. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Frésard,
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Bundesrichterin Heine,
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Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Lanz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin,
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GastroSocial Pensionskasse,
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Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 21. April 2015.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1984 geborene A.________ ist ausgebildete Service-Fachangestellte EFZ. Sie verfügt zudem über ein Hotelfachschul-Diplom (mit integrierter Lehrmeisterausbildung). Zuletzt war sie bis 31. März 2013 bei der B.________ GmbH, Restaurant D.________, angestellt. A.________ erlitt bei zwei Verkehrsunfällen in den Jahren 2009 und 2011 HWS-Distorsionen. Der zuständige obligatorische Unfallversicherer erbrachte hiefür bis 31. März 2012 vorübergehende Leistungen. Im Februar 2013 meldete sich A.________ unter Hinweis auf noch bestehende gesundheitliche Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog nebst weiteren Abklärungen die Akten des Unfallversicherers bei. Am 2. Mai 2014 verfügte sie, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Juli 2014 verneinte sie auch einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
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B. Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juli 2014 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. April 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verwaltung zu verpflichten, berufliche Massnahmen zu gewähren. Gemäss Beschwerdebegründung wird die Zusprechung einer Umschulung geltend gemacht.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur Sache zu äussern. Die zuständige Pensionskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Mit Eingabe vom 7. September 2015 äussert sich A.________ nochmals. Sie bezieht sich dabei auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide und von einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 ATSG) unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen. Zu letzteren zählen auch die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG.
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Im vorliegenden Fall geht es gemäss Beschwerde konkret um den Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG. Nach dieser Bestimmung hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
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3. Das kantonale Gericht hat den Anspruch auf Umschulung zum einen mit der Begründung verneint, nach der Rechtsprechung zu den anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden gemäss BGE 139 V 547, 131 V 49 und 130 V 352 (sog. Überwindbarkeits- oder Schmerzstörungspraxis) liege kein invalidisierendes Leiden vor. Zum anderen hat es erwogen, die Beschwerdeführerin benötige ohnehin keine Umschulung.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Invalidität gemäss Art. 17 IVG beurteile sich nicht nach der Überwindbarkeitsrechtsprechung, sondern allenfalls nach BGE 141 V 281. Ein strukturiertes Beweisverfahren im Sinne dieses Grundsatzurteils liesse auf Invalidität schliessen. Der Anspruch auf Umschulung folge aber auch aus Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVG. Das kantonale Gericht habe sodann zu Unrecht eine Umschulung für nicht erforderlich erachtet.
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4. Die Vorinstanz hat zum letztgenannten Punkt erwogen, selbst wenn die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit ca. 30 % Anteil Büro und 70 % Anteil Service körperlich unzumutbar wäre, benötige die Versicherte als Absolventin einer Hotelfachschule weder Umschulung noch Neuorientierung, da die Ausbildung gemäss Fragebogen für Arbeitgebende u.a. "Reception, Administration, Buchhaltung, Marketing und Tourismusbranche" umfasse. Aufgrund der absolvierten Ausbildung an der Hotelfachschule sei die Versicherte auch für administrative Tätigkeiten befähigt. Im Übrigen gehe der behandelnde Arzt von einer vollen Arbeitsfähigkeit für Bürotätigkeiten aus.
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4.1. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen Massnahmen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstand aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles (BGE 124 V 108 E. 2 S. 109 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403 mit Hinweis).
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4.2. Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Lichte dieser Grundsätze rechtmässig. Die Versicherte verfügt aufgrund der bereits vorhandenen Ausbildung über die Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst erzielen zu können. Eine Umschulung ist dafür nicht nötig. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Geltend gemacht wird, die Versicherte sei für die noch zumutbaren Tätigkeiten nicht ausgebildet. Sie verfügt indessen jedenfalls über die notwendigen Fähigkeiten, um das bisherige Einkommensniveau zu erreichen, zumal dieses unbestrittenermassen auch einen erheblichen Anteil an vergleichsweise tief entlöhnter Servicetätigkeit beinhaltete. Die Notwendigkeit einer Umschulung wurde demnach zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
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5. Mangels Notwendigkeit einer Umschulung braucht nicht geprüft zu werden, ob sich ein Anspruch hierauf andernfalls auf Art. 8a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVG stützen liesse und ob das kantonale Gericht ein invalidisierendes Leiden zu Recht verneint hat. Festzuhalten ist immerhin, dass Art. 8a IVG die Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern regelt. Hiefür sind zwar auch Massnahmen beruflicher Art nach den Art. 15-18c IVG vorgesehen (Art. 8a Abs. 2 lit. b IVG). Der Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung beschränkt sich aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut auf Versicherte, welche eine Rente beziehen. Das trifft auf die Beschwerdeführerin nicht zu.
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6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Lanz
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