BGer 2C_54/2016 | |||
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BGer 2C_54/2016 vom 19.01.2016 | |
{T 0/2}
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2C_54/2016
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Urteil vom 19. Januar 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
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1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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alle drei vertreten durch Frau D.A.________,
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4. D.A.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI).
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Gegenstand
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Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen;Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 8. Dezember 2015.
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Erwägungen: | |
1. Im vor Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahren betreffend Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen wurden die in der Erbengemeinschaft zusammengeschlossenen vier Erbinnen mit Zwischenverfügung vom 31. August 2015 gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert, verbunden mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Vorschuss nicht innert der (auf den 21. September 2015) angesetzten Zahlungsfrist geleistet werde. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil des Einzelrichters vom 11. Oktober 2015 nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2015 die Frist zur Bezahlung des Vorschusses neu auf den 16. November 2015 an, wiederum versehen mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der Frist auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten würde. Mit Urteil vom 8. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil der Vorschuss innert der (neu) gesetzten Frist nicht geleistet worden war. Dagegen gelangten die vier Erbinnen am 15. Januar 2016 (Postaufgabe) mit einer vom 14. Januar 2016 datierten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, womit sie unter anderem die Ansetzung einer weiteren Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses (im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) beantragen.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht verletze.
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Im angefochtenen Urteil werden die Gründe (gesetzliche Regelung, Verfahrensablauf im konkreten Fall) für das Nichteintreten auf die Beschwerde dargelegt. Die Beschwerdeführerinnen schreiben zur Begründung: "Das Urteil ist diskriminierend. Es wurde uns nicht genügend Zeit eingeräumt, zur Beibringung des Kostenvorschusses, haben wir doch eine 30-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde, so dass es vorkommt, dass sich die Unterzeichneten nicht vorher mit dem Urteil befasst haben, sondern lange nach der erwähnten Frist, welche für die Erbringung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde." Diesen Äusserungen lässt sich nicht entnehmen, warum die gesetzlich vorgesehene Vorschusserhebung als solche bzw. in ihrer konkreten Ausgestaltung (Höhe, Frist) die Beschwerdeführerinnen an der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte hindern würde. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass sie seit Ende August 2015 mit der Kostenvorschusspflicht konfrontiert sind und zudem aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils 2C_907/2015 vom 11. Oktober 2015 um die Begründungsanforderungen einer Beschwerde im Zusammenhang mit der Kostenvorschusspflicht wissen mussten. Soweit im zweiten Absatz der Beschwerdeschrift (unter dem Titel "Rechtsbegehren") auf den materiellen Rechtsstreit eingegangen und offenbar auch diesbezüglich eine Fristerstreckung beantragt werden soll, geht dies über den eng begrenzten Gegenstand des angefochtenen Urteils (Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auch innert einer zweiten angesetzten Zahlungsfrist) hinaus und kann nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Bundesgericht gemacht werden.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG aufzuerlegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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