BGer 9C_369/2015 | |||
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BGer 9C_369/2015 vom 19.01.2016 | |
9C_369/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 19. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
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vom 20. April 2015.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 12. April 2007 unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Gestützt darauf erteilte sie ihm mit Mitteilung vom 25. Februar 2009 Kostengutsprache für berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung (Masterstudium Wirtschaftswissenschaften mit Vorbereitung für das Masterstudium an der Universität B.________ ab 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2011). Am 14. Juli 2011 wurde die entsprechende Kostengutsprache für die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012 verlängert. Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 stellte die IV-Behörde unter Hinweis auf das mit Ausnahme der noch ausstehenden Masterarbeit erfolgreich beendete Masterstudium Wirtschaftswissenschaften fest, dass die beruflichen Massnahmen als abgeschlossen zu betrachten seien und A.________ nunmehr in der Lage sei, da erfolgreich eingegliedert, auf dem offenen Arbeitsmarkt rentenausschliessend erwerbstätig zu sein.
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A.b. Ende Januar 2013 wurde A.________ erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig. Vorbescheidweise trat die IV-Stelle in der Folge auf dessen Gesuch um Leistungen für berufliche Integration/Rente mangels Glaubhaftmachens erheblich veränderter tatsächlicher Verhältnisse nicht ein. Nachdem der Leistungsansprecher dagegen interveniert hatte, zogen die IV-Organe u.a. einen Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. November 2013 bei und veranlassten eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Ärztliche Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel. Die Expertise wurde am 3. Juni 2014 verfasst. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu mit Bericht vom 16. Juni 2014 Stellung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung weiterer Auskünfte des RAD vom 4. August 2014 verneinte die IV-Stelle auf der Basis eines ermittelten Invaliditätsgrades von 20 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 23. September 2014).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, welcher ein Bericht des Dr. med. C.________ vom 16. Oktober 2014 beilag, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 20. April 2015 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen, damit sie ein psychiatrisches Gerichtsgutachten anordne und ihm gestützt darauf eine ganze Invalidenrente zuspreche. Die IV-Stelle sei ferner zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsversuch, Einarbeitungszuschuss) zu gewähren und die Kosten des durch Dr. med. C.________ erstellten Privatgutachtens vom 16. Oktober 2014 zu tragen.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte bei der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160; zudem BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des ABI-Gutachtens vom 3. Juni 2014und der Stellungnahmen des RAD vom 16. Juni und 4. August 2014, mit einlässlicher und in allen Teilen nachvollziehbarer Begründung erwogen, dass der an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, leidende Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Informatikingenieur/ Wirtschaftsinformatiker wie auch in jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Beschäftigung im Umfang von 80 % arbeitsfähig sei. Dieses Leistungsvermögen könne in einem ganztägigen Pensum mit etwas verminderter Leistung verwertet werden. Zumutbar sei dabei auch das Abschliessen der Masterarbeit. Als medizinische Massnahme werde eine die Arbeitsfähigkeit zumindest erhaltende psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung empfohlen, unterstützt durch die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums.
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3.2. Die durch das kantonale Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, namentlich die aus den medizinischen Unterlagen gewonnenen Erkenntnisse, sind im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die schon im vorangehenden Verfahren im Recht gelegenen ärztlichen Berichte neu zu beurteilen und die rechtsfehlerfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hinsichtlich der medizinisch begründeten Verminderung des Leistungsvermögens und des Ausmasses der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbleibenden Arbeitsfähigkeit zu korrigieren.
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3.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an den vorinstanzlich gezogenen Schlüssen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Erschöpfung der schon zuvor erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen.
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3.3.1. So hat sich das kantonale Gericht bereits eingehend mit dem Einwand befasst, auf die Expertise des ABI könne aus den vom zeitweilig behandelnden Psychiater Dr. med. C.________ in dessen Bericht vom 16. Oktober 2014 genannten Gründen nicht abgestellt werden. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass der betreffende Arzt, welcher von der Diagnose einer schizotypen Störung und einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgeht, nicht über das gesamte medizinische Datenmaterial verfügte und er seine Aussagen folglich nicht in Kenntnis und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit sämtlichen Vorakten machte. Ferner nahm er, nachdem er seine Behandlung am 17. Dezember 2013 abgeschlossen hatte, im Gegensatz zu den Gutachtern des ABI keine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers mehr vor. Dieser Umstand schmälert den Beweiswert seiner Ausführungen mit Blick auf den bezüglich der Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 23. September 2014) ebenfalls. Zu betonen ist schliesslich die qualitative Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. dazu Urteil 9C_400/2010 vom 9. September 2010 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 136 V 376, aber in: SVR 2011 IV Nr. 29 S. 82), welche die unterschiedliche Beurteilung zwanglos erklären kann.
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3.3.2. Letztinstanzlich betont der Beschwerdeführer abermals seine Medikamentenunverträglichkeit. Diese verunmögliche es ihm, die von den Experten des ABI empfohlene psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mit Hilfe der regelmässigen Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums zu unterstützen. Dr. med. D.________ stellte im Rahmen seiner psychiatrischen ABI-Teilbegutachtung vom 5. Mai 2014 fest, dass aus psychiatrischer Sicht auf Grund der leichten depressiven Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe. Gegenwärtig unterziehe sich der Explorand weder einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung noch einer psychopharmakologischen Medikation. Die therapeutischen Möglichkeiten seien vor diesem Hintergrund theoretisch nicht ausgeschöpft. Ergänzend wies er darauf hin, dass, sollte es im weiteren Verlauf zu einer Verschlechterung der Depression kommen, eine fachärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei. Auch könne sich diesfalls die regelmässige Einnahme eines sedierenden und schmerzmodulierenden Antidepressivums und allenfalls eines Amphetamins als Augmentation als hilfreich erweisen. Entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers verdeutlichen diese Aussagen, dass er auf Grund seines bei Erlass der Verfügung vom 23. September 2014 bestehenden (psychischen) Gesundheitszustands in der Lage war, im Umfang von 80 % einer geeigneten Tätigkeit nachzugehen. Zusätzlicher therapeutischer wie medikamentöser Massnahmen bedurfte es hierzu nicht. Vielmehr empfahl Dr. med. D.________ entsprechende Vorkehren klar - wenn überhaupt erst - im Hinblick auf eine sich diesbezüglich verschlechternde Situation. Etwas anderes lässt sich auch aus der zusammenfassenden gutachtlichen Beurteilung, wonach mit den vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen die Arbeitsfähigkeit "zumindest erhalten werden" könne, nicht folgern. Handelt es sich bei der angeregten medikamentösen Behandlung demnach nicht um eine eigentliche Prämisse für das derzeit bescheinigte Leistungsvermögen des Versicherten, sondern in erster Linie um ein die bestehende Arbeitsfähigkeit allenfalls unterstützendes bzw. im Falle einer künftigen Verschlechterung indiziertes Mittel, ist auf das Argument einer möglichen Intoleranz nicht näher einzugehen.
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3.3.3. Das kantonale Gericht hat sodann auch schon einlässlich zur - letztinstanzlich erneut vorgebrachten - Rüge Stellung genommen, die Auftragsvergabe an das ABI sei nicht ordnungsgemäss über die webbasierte Plattform SuisseMED@P erfolgt. Wie im angefochtenen Entscheid detailliert aufgezeigt wurde und worauf vollumfänglich verwiesen werden kann, sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Wahl der Gutachterstelle nicht nach dem Zufallsprinzip bzw. nach Massgabe der in BGE 137 V 210 (E. 3 S. 242 ff.) definierten Vorgaben durchgeführt worden wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich.
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3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit von ABI-Begutachtungsergebnissen unter Verweis auf das bundesgerichtliche Verfahren 8C_599/2014 generell anzweifelt, kann er aus dem betreffenden, am 18. Dezember 2015 erlassenen Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Darin wurde vielmehr festgehalten, dass die Befangenheit einer sachverständigen Person grundsätzlich nicht mittels der Schilderung einzelner angeblich negativer Erfahrungen anderer versicherter Personen mit dieser Gutachtensperson in früheren Fällen begründet werden kann. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn substanziiert dargetan wird, wie sich aus der (angeblichen) Fehlleistung eines Experten in früheren Fällen auf eine Befangenheit dieses Experten im konkreten Fall schliessen lässt. Was statistische Erhebungen hinsichtlich der von Gutachterstellen attestierten Arbeitsunfähigkeiten anbelangt, sind zum einen, so das Bundesgericht im Weiteren, die Daten eines einzelnen Instituts ohne Vergleichsdaten im Vornherein uninteressant. Zum anderen betreffen die vom Bundesamt für Sozialversicherungen von den Gutachterstellen jährlich geforderten Angaben über ihre Geschäftstätigkeit stets die gesamte Gutachterstelle, erlauben also keine Rückschlüsse auf einzelne Experten. Da rechtsprechungsgemäss indessen stets nur die einzelne Gutachtensperson, nicht aber eine Gutachterstelle befangen sein kann, ist ohne Daten zur Tätigkeit des einzelnen Experten der Beweis einer systematischen Benachteiligung der versicherten Personen durch diesen Experten nicht zu erbringen (E. 6 des erwähnten Urteils).
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3.3.5. Was schliesslich das Ersuchen des Beschwerdeführers um berufliche Massnahmen anbelangt, ist ihm entgegenzuhalten dass er bereits mehrjährig erfolgreich zum Wirtschaftswissenschaftler umgeschult worden ist (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012). Das noch ausstehende Verfassen der abschliessenden Masterarbeit lässt sich nicht auf gesundheitliche Gründe zurückführen (E. 3.1 hievor). Da der Versicherte sowohl in seiner angestammten beruflichen Tätigkeit als Informatikingenieur/Wirtschaftsinformatiker als auch neuerdings im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich zumutbarerweise ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag, entfällt ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsvorkehren.
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3.4. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. Es hat daher beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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