BGer 9C_945/2015 | |||
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BGer 9C_945/2015 vom 20.01.2016 | |
9C_945/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 20. Januar 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2015.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 16. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2015,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG am 4. Januar 2016 abgelaufenen, nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist keine weiteren Eingaben erfolgt sind,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz, wonach Ritalin ausserhalb der von Swissmedic genehmigten Fachinformationen angewendet werde ("Off-Label-Use"), und die deshalb für eine Übernahme der Kosten erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV nicht erfüllt seien,
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dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung die blosse - im Übrigen nicht näher belegte - Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe in einem anderen Fall, bei einer anderen Versicherten und für ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff die Kosten übernommen, offenkundig nichts zu ändern vermag, zumal für eine solche Rüge auf Gleichbehandlung die qualifizierten Begründungsanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt sein müssten, denen die Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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