BGer 1C_23/2016 | |||
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BGer 1C_23/2016 vom 21.01.2016 | |
{T 0/2}
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1C_23/2016
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Urteil vom 21. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Baugesellschaft B.________, nämlich:
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1. C.________,
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2. D.________,
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Beschwerdegegner,
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Stadt Wädenswil, Baukommission.
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Gegenstand
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nachträgliche Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 19. November 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Baukommission Wädenswil erteilte der Baugesellschaft B.________ mit Beschluss vom 23. Dezember 2014 die nachträgliche Baubewilligung für drei bereits ausgeführte Projektänderungen im Zusammenhang mit dem Zweifamilienhaus E.________. Die drei Projektänderungen umfassten eine Reduktion der Anzahl Aussenparkplätze, eine Veränderung der Gehwegführung sowie eine Terrassenvergrösserung. Dagegen erhob A.________ am 19. Januar 2015 Rekurs, welchen das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Juni 2015 abwies, soweit es darauf eintrat. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 20. August 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. November 2015 ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, Thema des vorliegenden Verfahrens seien einzig die drei Projektänderungen, nämlich die Reduktion der Anzahl Aussenparkplätze, die Veränderung der Gehwegführung sowie die Terrassenvergrösserung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf andere Mängel des Bauvorhabens berufe, seien seine Rügen verspätet. Er hätte sie im Stammbaubewilligungs- und in den folgenden Projektänderungsverfahren geltend machen müssen. Die Modifikation der Gehwegführung werde vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Hinsichtlich der Reduzierung der Anzahl Aussenparkplätze von zwei auf einen fehle dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation. Anders verhalte es sich nur, wenn sich die Rügen auf örtlich fixierte Abstellplätze beziehen und behauptet werde, diese Parkplätze verletzten die Verkehrssicherheit oder seien in anderer Weise baurechtswidrig. Solches bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Hinsichtlich der Terrassenvergrösserung um 65 Zentimeter beanstande der Beschwerdeführer, dass die Terrasse unzulässigerweise in den Abstandsbereich hineinrage. Diese Rüge sei unbehelflich, da die tieferliegendeTerrasse keinen Gebäudebestandteil bilde und folglich keine Grenz- oder Gebäudeabstände einhalten müsse. Im Unterschied dazu sei der höherliegende Aussensitzplatz teilweise hohl und müsse deshalb als Gebäude im Rechtssinn die Grenz- und Gebäudeabstandsvorschriften erfüllen. Über diese Baute sei indessen bereits im Stammbaubewilligungsverfahren rechtskräftig befunden worden, weshalb sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde.
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Erwägung 2 | |
Mit Eingabe vom 18. Januar 2015 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik bzw. mit der Darlegung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht seine Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, welche zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das verwaltungsgerichtliche Urteil selbst rechts- oder verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Wädenswil, Baukommission, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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