BGer 8C_712/2015 | |||
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BGer 8C_712/2015 vom 21.01.2016 | |
{T 0/2}
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8C_712/2015
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Urteil vom 21. Januar 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2015.
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1967, meldete sich am 12. Januar 2012 (Früherfassung) beziehungsweise am 2. Februar 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie arbeitete als Bestückerin bei der B.________ GmbH in C.________ und klagte seit 2011 über Beschwerden in beiden Ellbogen und im Schulter-Nackenbereich. Der behandelnde Arzt Dr. med. D.________ hatte bereits eine Arbeitsplatzabklärung durch das Spital E.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, veranlasst (Bericht vom 21. Oktober 2011). Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 7. April 2012 ein. Es erfolgte ein Arbeitsassessment durch die Ärzte des Spital E.________, Rheumaklinik, Physiotherapie, Ergotherapie (Bericht vom 11. September 2012). Im Juli 2013 diagnostizierte Dr. med. F.________ eine Frozen Shoulder links und rechts und bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle liess A.________ bidisziplinär rheumatologisch und psychiatrisch untersuchen durch Dres. med. G.________ und H.________, Abklärungsstelle I.________ (Gutachten vom 29. April 2014). Gestützt auf deren Einschätzung lehnte sie den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit mit Verfügung vom 17. Juni 2014 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. August 2015 ab. Es berücksichtigte dabei auch das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Privatgutachten des Dr. med. J.________, Medizinische Abklärungsstelle MEDAS, vom 24. Februar 2015.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter an die IV-Stelle, zu weiteren Abklärungen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
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2. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
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3. Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung, die gestützt darauf angegebene Diagnose, die ärztlichen Auskünfte zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits (un) fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und Rechtsfehlerhaftigkeit hin zu überprüfen befugt ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage (BGE a.a.O.). Die konkrete wie die antizipierte Beweiswürdigung betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Das kantonale Gericht verletzt etwa dann Bundesrecht, wenn es aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Ein Verzicht des kantonalen Gerichts auf weitere Beweisvorkehren hält vor Bundesrecht unter anderem dann nicht stand, wenn seine Sachverhaltsfeststellung unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn es eine entscheidwesentliche Tatsache auf unvollständiger Beweisgrundlage - beispielsweise ohne Beizug des notwendigen Fachwissens unabhängiger Experten - beantwortet hat (Urteile 8C_975/2012 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; 8C_391/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1; 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3.1).
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4. Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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5. Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten eingehend dargelegt. Nach ihren Feststellungen erfüllt das Gutachten der Abklärungsstelle I.________ die massgeblichen Kriterien der Rechtsprechung und sind insbesondere die Ausführungen des Dr. med. G.________ zur Schulterproblematik schlüssig und nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-somatischer Sicht bei Berücksichtigung der von ihm genannten Schonkriterien (dazu E. 6) auch ohne Operationen sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen leichten Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsfähig sei. Die geplanten Eingriffe würden die Bewegungseinschränkung noch verbessern. Auf die Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Abklärungsstelle I.________ sei daher abzustellen. Daran vermöchten die von der Beschwerdeführerin angerufenen anders lautenden ärztlichen Stellungnahmen, insbesondere auch des Dr. med. J.________, nichts zu ändern.
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6. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die angeblich widersprüchlichen Einschätzungen in dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med. G.________ und im Privatgutachten des Dr. med. J.________ hinsichtlich des Schulterleidens und der damit verbundenen Arbeitsfähigkeit. Übereinstimmend stellten die Gutachter die Diagnose einer Frozen Shoulder beidseitig und beschrieben die Arbeitsfähigkeit vorab dadurch als eingeschränkt. Zwischen den Untersuchungen durch die Gutachter war an der rechten Schulter bereits eine Operation erfolgt am 1. Juli 2014, der Eingriff an der linken Schulter war geplant für den 13. März 2015. Als unzumutbar erachtete Dr. med. G.________ repetitive Arbeiten über der Horizontalen beziehungsweise über Kopf, regelmässige oder repetitive Gewichtsbelastungen über zehn Kilogramm sowie die Exposition in kaltfeuchtem Milieu. Unter Berücksichtigung dieser Schonkriterien sei die Beschwerdeführerin in der angestammten, aber auch bei jeder anderen leichten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig. Dr. med. J.________ erachtete eine leidensangepasste Tätigkeit ohne Anheben der Arme über die Horizontale und ohne grosse Gewichtsbelastung der Arme (bis maximal fünf bis sieben Kilogramm) als zumutbar und er schätzte die Arbeitsfähigkeit aktuell auf 50 Prozent, wobei die Schulterbeweglichkeit rechts (nach der Operation) noch immer eingeschränkt und eine erneute Einschätzung nach dem Eingriff an der linken Schulter angezeigt sei. Dr. med. J.________ gab insbesondere zu bedenken, dass Dr. med. G.________ eine massiv eingeschränkte Schulterbeweglichkeit (bei der Abduktion, Flexion sowie Aussen- und Innenrotation) beschreibe und eine operative Sanierung empfehle, der Beschwerdeführerin aber trotzdem eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinige.
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7. Nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung verlor die Beschwerdeführerin ihre vormalige Arbeitsstelle wegen Pensionierung und Geschäftsaufgabe ihres Arbeitgebers. Bis zum Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2014, welcher Zeitpunkt für die richterliche Überprüfungsbefugnis massgeblich ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169), war der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nach Einschätzung des Dr. med. G.________ im Gutachten vom 29. April 2014 eine 100-prozentige Arbeitsfähigkeit zuzumuten. Dies stimmt überein mit den Ergebnissen des Arbeitsassessments im Spital E.________ im September 2012; gemäss den abklärenden Ärzten und des Ergo-/Physiotherapeuten war eine mittelschwere wechselbelastende Arbeit ganztags (mit einer Belastungsreduktion bei Arbeiten über Schulterhöhe) möglich. Ihre Einschätzung war auch für den Privatgutachter ausdrücklich nachvollziehbar. Es besteht unter den Gutachtern also insoweit Einigkeit, bis der Hausarzt Dr. med. F.________ im Juli 2013 eine Frozen Shoulder beidseits diagnostizierte. Der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit liess sich nach der Stellungnahme des Dr. med. J.________ nicht zuverlässig einschätzen; er konnte das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Akten nicht rekonsturieren. Damit lassen sich keine hinreichenden Indizien begründen, welche gegen die Schlüssigkeit des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens sprechen und die gestützt darauf ergangenen Feststellungen des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Soweit die Einschätzungen des Dr. med. J.________ von diesen Feststellungen abweichen, beziehen sie sich nicht auf den massgeblichen Überprüfungszeitpunkt.
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Zusammengefasst ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten abzustellen und bis zum Verfügungserlass vom 17. Juni 2014 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Den gestützt darauf vorgenommenen Einkommensvergleich stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Januar 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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