BGer 1C_479/2015 | |||
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BGer 1C_479/2015 vom 25.01.2016 | |
{T 0/2}
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1C_479/2015
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Urteil vom 25. Januar 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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alle 4 c/o Kantonspolizei Zürich,
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5. Unbekannte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich,
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6. Unbekannte Funktionäre der Verwaltung,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. August 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 5. Mai 2014 überführte die Kantonspolizei Zürich den Untersuchungshäftling A.________ nach einer Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei in einem für Gefangenentransporte mit Zellen ausgerüsteten Lieferwagen "Opel Vivaro" von Zürich nach Dielsdorf.
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Am 30. Juni 2014 reichte A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige ein gegen unbekannte Polizeibeamte und Funktionäre der Verwaltung wegen strafbarer Handlungen aus dem Tatbestandskreis des Amtsmissbrauchs, der Freiheitsberaubung, der Nötigung, der vorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung und Tätlichkeiten. Zur Begründung führte er an, er habe während Überführung vom 5. Mai 2014 in einer 65 x 65 x 120 cm kleinen Zelle dieses als Folterinstrument zu qualifizierenden, ungenügend belüfteten Minitransporters einen lebensgefährlichen Kollaps erlitten.
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Am 13. April 2015 überwies die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Akten der von ihr aufgrund der Strafanzeige von A.________ getroffenen Abklärungen ans Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.
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Am 7. August 2015 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der von A.________ angezeigten Personen - der Sicherheitsbeamten der Kantonspolizei Zürich B.________, C.________, D.________ und E.________ sowie weiterer, unbekannter Funktionäre der Kantonspolizei und der Verwaltung - nicht. Soweit sich das Gesuch auf Übertretungen bezog, trat es darauf nicht ein.
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B. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und es anzuweisen, die Ermächtigung zur Verfolgung der angezeigten Personen zu erteilen. Eventuell sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C. | |
Das Obergericht, die Oberstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen, die als Sicherheitsangestellte und Führungskräfte der Kantonspolizei Beamte im Sinne dieser Bestimmung sind, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und dessen Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist als Geschädigter, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte entscheidet im Kanton Zürich das Obergericht (oben E. 1).
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2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es habe den Sachverhalt zu gut abgeklärt. Es sei im Ermächtigungsverfahren darauf beschränkt, "höchst summarisch" zu prüfen, ob es "in minimaler Weise glaubhaft" erscheine, dass ein strafbares Verhalten vorliege. Dies sei vorliegend bereits aufgrund der Tatsachen erstellt, dass er wegen der unmenschlichen Transportbedingungen ohnmächtig geworden sei und seither an chronischen Kopfschmerzen leide. Mehr habe es für die Erteilung der Ermächtigung nicht gebraucht, die weitere Ermittlung des Sachverhalts sei der Strafuntersuchung vorbehalten. Das Obergericht habe Art. 7 StPO verletzt, indem es die Ermächtigung gestützt auf weitere Abklärungen verweigert habe.
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2.2. Für den Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung sind einzig strafrechtliche Gesichtspunkte massgeblich. Die Ermächtigung darf insbesondere nicht aus Gründen der Opportunität verweigert werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 278 f.). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen "hinreichenden" Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Da das Ermächtigungserfordernis Behördenmitglieder und Beamte namentlich vor mutwilliger Strafverfolgung schützen und dadurch das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherstellen soll, muss für die Erteilung der Ermächtigung vorausgesetzt werden, dass genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen bzw. eine gewisse minimale Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine solche stattgefunden hat (Urteile 1C_775/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.3 und 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 3.1).
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2.3. Es steht entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keineswegs fest, dass er beim umstrittenen Transport kollabierte und seither an chronischen Kopfschmerzen leidet. Das sind nicht Tatsachen, sondern blosse Behauptungen. Das Obergericht konnte (und musste) sie im Ermächtigungsverfahren anhand der summarischen Abklärungen der Staatsanwaltschaft auf ihre Plausibilität hin überprüfen, um beurteilen zu können, ob sie einen hinreichenden, die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigenden Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen der angezeigten Personen zu begründen vermögen. Inwiefern es dadurch Art. 7 StPO verletzt haben könnte, ist unerfindlich, die Rüge ist offensichtlich unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Die Strafanzeige betrifft zwei unterschiedliche Personenkreise. Einerseits richtet sie sich gegen die Beamten, die den Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 von Zürich nach Dielsdorf überführten, und anderseits gegen die Entscheidungsträger der Kantonspolizei, welche für den Einsatz der mit Zellen ausgerüsteten Lieferwagen "Opel Vivaro" zum Gefangenentransport verantwortlich sind. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich diese Leute in nicht näher spezifizierter Weise strafbar gemacht, weil der Transport von Gefangenen in diesem von ihm als "Guantanomo-Jet" bzw. "Abu Ghraib-Express" diskreditierten Fahrzeugtyp sowohl unmenschlich als auch akut lebensbedrohend und damit strafbar sei.
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3.1. Das Obergericht hat erwogen, die grundsätzliche Kritik an der Praxis der Gefangenentransporte der Kantonspolizei Zürich sei nicht Gegenstand des Ermächtigungsverfahrens, welches sich ausschliesslich gegen die am konkreten Transport beteiligten Sicherheitsangestellten richte.
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Diese Ausführungen greifen zu kurz. Die Strafanzeige richtet sich nicht nur gegen die den Transport ausführenden, subalternen Beamten, sondern ausdrücklich auch gegen die Entscheidungsträger der Polizei, welche für die Durchführung der Gefangenentransporte und damit die Verwendung des vom Beschwerdeführer beanstandeten Fahrzeugtyps verantwortlich sind. Im Ergebnis ist der angefochtene Entscheid allerdings nicht zu beanstanden, da keine Hinweise dafür bestehen, dass sie sich durch den Einsatz der beanstandeten Fahrzeuge strafbar gemacht haben könnten. Diese sind unbestrittenermassen vom ASTRA für den Strassenverkehr zugelassen und damit verkehrstauglich. Die seitlichen Zellen, wie sie für den Transport des Beschwerdeführers benutzt wurden, sind belüftet und nach Polizeiangaben 67x74x135 cm gross. Sie mögen damit zwar eng und der Transport in ihnen mag für die in der Regel mit Handschellen gefesselten Gefangenen bei länger dauernden Fahrten mitunter belastend sein. Selbstverständlich wäre es auch möglich, den Transport von Gefangenen in den beanstandeten Fahrzeugen zu missbrauchen, um sie in strafbarer Weise zu quälen bzw. ihre körperliche Integrität zu beeinträchtigen. Wie der Beschwerdeführer dartut, müsste man dazu wohl nur die Lüftung ausschalten und das Fahrzeug längere Zeit der Sonne aussetzen. Es bestehen indessen keinerlei Anzeichen dafür, dass die Kantonspolizei Zürich solche Praktiken pflegt. Auch der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang keine konkreten Vorwürfe, seine Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in allgemeiner, ausufernder Polemik. Zusammenfassend ist damit nicht ersichtlich, inwiefern der Einsatz dieser Transportfahrzeuge per se eine strafbare Handlung darstellen soll, derentwegen gegen die dafür Verantwortlichen eine Strafuntersuchung eröffnet werden müsste. Das Obergericht hat die Ermächtigung zur Verfolgung der für den Einsatz der beanstandeten Transportfahrzeuge verantwortlichen Polizeikader im Ergebnis zu Recht verweigert.
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft den Sicherheitsbeamten, die ihn am 5. Mai 2014 von Zürich nach Dielsdorf überführten, nicht vor, ihn unkorrekt behandelt bzw. misshandelt zu haben. Er macht nur geltend, wegen der defekten Lüftung und der überlangen Dauer des Transports ohnmächtig geworden bzw. in einen lebensgefährlichen Zustand geraten zu sein. Daraus ergibt sich für ihn der Verdacht, dass sich die für den Transport verantwortlichen Beamten (wohl durch Unterlassung bzw. Verletzung der Fürsorgepflicht) der Freiheitsberaubung, des Amtsmissbrauchs, der Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und/oder weiterer ähnlich gelagerter Delikte schuldig gemacht haben könnten.
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3.2.1. Freiheitsberaubung im Sinn von Art. 183 StGB setzt voraus, dass der Täter jemandem unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Beschwerdeführer befand sich während des umstrittenen Transports in Untersuchungshaft. Damit bestand ein rechtmässiger Hafttitel gegen ihn, der klarerweise auch seine Überführung vom Gefängnis in die Räumlichkeiten der Bundeskriminalpolizei zum Zwecke der Einvernahme und zurück ins Gefängnis abdeckt. Die den Transport durchführenden Sicherheitsbeamten haben somit offensichtlich keine Freiheitsberaubung begangen, selbst wenn die Vorwürfe des Beschwerdeführers zuträfen. Das Gleiche gilt für den Tatbestand der Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB, der voraussetzt, dass jemand durch irgendeine Beschränkung seiner Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Einen derartigen Vorwurf erhebt der Beschwerdeführer nicht. Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 321 StGB besteht darin, dass ein Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Auch dieser Tatbestand fällt von vornherein ausser Betracht, da der Beschwerdeführer den Beamten nicht vorwirft, sie hätten ihn vorsätzlich in eine prekäre, lebensbedrohende Lage gebracht in der Absicht, ihn zu schädigen. Zu Recht nicht geltend macht der Beschwerdeführer, der zwar die Gefangenentransporte in den umstrittenen Lieferwagen polemisch als "Folter" bezeichnet, dass das Verhalten der angezeigten Sicherheitsbeamten unter das strafrechtliche Folterverbot von Art. 264a lit. f StGB fallen könnte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die Ermächtigung in Bezug auf diese Delikte nicht erteilte.
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3.2.2. Eine Verurteilung wegen Aussetzung (Art. 127 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) oder schwerer, einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung (Art. 122, Art. 123 und Art. 125 StGB) setzt u. a. voraus, dass das Opfer an Körper oder Gesundheit geschädigt oder in Lebensgefahr bzw. in schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit gebracht wurde. Das Obergericht konnte somit die Ermächtigung in Bezug auf diese Delikte ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern, wenn kein hinreichender Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer auf dem Transport entsprechend verletzt oder gefährdet wurde.
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Für das Obergericht sind die tatsächlichen Grundlagen, die einen solchen Verdacht zulassen würden, nicht erstellt. Unbestritten ist der Verlauf des Transports. Der Beschwerdeführer wurde zunächst innerhalb der Stadt Zürich von der Werdstrasse 138 in die Polizeikaserne überführt, wo er das Fahrzeug verlassen und in einer Zelle auf die Weiterfahrt warten konnte. Anschliessend führte die Fahrt mit zwei Zwischenhalten in Uster und am Flughafen Kloten nach Dielsdorf; dabei war er rund rund zwei Stunden im Fahrzeug eingeschlossen. In dieser zweiten Phase der Fahrt will der Beschwerdeführer während des Stillstands im Flughafen Kloten wegen Sauerstoffmangels und Hitze einen lebensgefährlichen Ohnmachtsanfall erlitten haben. Dafür konnte das Obergericht indessen, abgesehen von der Behauptung des Beschwerdeführers, keine weiteren Hinweise finden. So war am verwendeten Fahrzeug am 17. Februar 2014 ein "kleiner Service" durchgeführt worden. Dabei wurden auch die Pollenfilter ersetzt, was bedeutet, dass sich die Wartung auch auf die Lüftung bezog. Das legt nahe, dass die Lüftung knapp drei Monate später einwandfrei funktionierte. Das wird denn auch von F.________ bestätigt, die mit dem gleichen Transport vom Flughafen nach Dielsdorf überführt worden war. Sie gab zu Protokoll, die Verhältnisse im Gefangenentransporter seien normal gewesen, nicht zu heiss und nicht zu kalt, die Lüftung habe gut funktioniert, es sei ihr nichts Ungewöhnliches aufgefallen, und es habe sich niemand beim Transportdienst über Unwohlsein beklagt. Unangenehm sei gewesen, dass die Fahrt lange gedauert habe. Nach den Angaben des Gefängnisaufsehers, der den Beschwerdeführer nach dem umstrittenen Transport in Empfang nahm, machte dieser einen sichtlich geräderten Eindruck und habe um eine Kopfschmerzentablette gebeten, welche er erhalten habe. Verletzungen habe er keine festgestellt.
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Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer während des insgesamt rund 25 Minuten dauernden Aufenthaltes im Flughafen Kloten ohnmächtig geworden sein könnte, wie er behauptet, ohne dass es jemand bemerkt hätte. Dies jedenfalls dann, wenn die beiden Sicherheitsbeamtinnen F.________ zu zweit abholten und das Fahrzeug mit dem Beschwerdeführer kurzzeitig ohne Überwachung liessen. Wahrscheinlich ist dies indessen nicht. Es ist schwer vorstellbar, dass die Beifahrerin des Transporters, die die Zellen mittels eines Monitors in Echtzeit überwachte, weder das sich nach seiner Darstellung mit Erstickungsanfällen und Panikattacken ankündigende Malaise des Beschwerdeführers bemerkt hätte noch den Umstand, dass er bei der Wegfahrt vom Flughafen und damit in einem Zeitpunkt, in dem sie mit Sicherheit vor ihrem Monitor sass, ohnmächtig in seiner Zelle gelegen hätte und erst nach der Wegfahrt wieder zu sich gekommen wäre. Schwer nachvollziehbar ist auch, weshalb sich der Beschwerdeführer weder nach seinem Erwachen aus der Ohnmacht bemerkbar machte noch den von ihm als existenzbedrohend empfundenen Vorfall dem Aufseher im Bezirksgefängnis Dielsdorf, der ihn am Ende der Fahrt in Empfang nahm, schilderte, sondern ihn nur um eine Schmerztablette bat.
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Insgesamt erscheint es somit zwar plausibel, dass der Beschwerdeführer durch den umstrittenen Rücktransport ins Gefängnis mitgenommen war. Dass er dabei allerdings an Körper oder Gesundheit ernsthaft Schaden nahm oder in unmittelbare Gefahr für Leib und Leben geraten wäre, hat sich nicht erhärtet, sondern wurde durch die Abklärungen der Staatsanwaltschaft weitgehend entkräftet. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es einen hinreichenden, die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigenden Tatverdacht verneinte und dementsprechend die Ermächtigung zur Eröffnung einer solchen verweigerte.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welchem stattgegeben werden kann, da die Beschwerde nicht geradezu aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Zürich, wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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